Unter dem Begriff der Zwangsvollstreckung sind alle diejenigen Maßnahmen zusammengefasst, die von den Vollstreckungsorganen (Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsgericht) auf Antrag des Gläubigers ergriffen werden können. In der Praxis sind hier insbesondere die Maßnahmen einer Pfändung von Relevanz, die dem Gläubiger eine Befriedigung seiner Forderung ermöglichen sollen. Die wohl bekannteste Vollstreckungshandlung ist die Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher, obwohl es sich hierbei um die am wenigsten erfolgversprechende handelt. Von weitaus größerem Erfolg gekrönt sind Pfändungsmaßnahmen in Forderungen, wie z.B. die Lohnpfändung oder die Kontenpfändung. Auch die Pfändung von Ansprüchen aus der Lebensversicherung kann erfolgversprechend sein.

Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

Titel

Erste Voraussetzung für die Durchführbarkeit einer Zwangsvollstreckung ist die Vorlage eines Titels. Ein Titel ist beispielsweise ein rechtskräftiges oder vorläufig vollstreckbares Urteil (zu beachten ist aber, dass auch Sicherheitsleistung angeordnet werden kann), ein Vergleich in einem Zivilprozess oder eine bestimmte Art von Urkunde.

Klausel
Der Titel des Schuldners muss zudem mit einer Klausel versehen sein. Sinn dieser Klausel ist, dass nur aus diesem Titel nur einmal gegen den Schuldner vollstreckt werden kann und die für die Vollstreckung zuständige Stelle nicht erneut überprüfen muss, ob überhaupt ein rechtswirksamer, vollstreckbarer Titel vorliegt.

Verfahrensbeteiligte
Vollstreckungsgläubiger, Vollstreckungsschuldner und ein staatliches Vollstreckungsorgan, nämlich Gerichtsvollzieher bei der Pfändung von beweglichen Sachen, Amtsgericht (Rechtspfleger), insbesondere bei Zwangsvollstreckungen in Forderungen und andere Vermögensrechte und in Grundstücke, Grundbuchamt für die Eintragung einer Zwangshypothek. Bei der Zwangsvollstreckung in Geldforderungen kommt der Schuldner der gepfändeten Forderung als sog. Drittschuldner hinzu. Bei der Zwangsvollstreckung in Grundstücke kann sich der Kreis der Verfahrensbeteiligten noch erweitern.

Zustellung an den Vollstreckungsschuldner
Eine Ausfertigung des Urteils muss gemäß § 750 ZPO an den Schuldner zugestellt werden. Zweck dieser Regelung ist, dass der Schuldner die Möglichkeit bekommt, selbst die Leistung zu erbringen, bevor intensive Maßnahmen gegen ihn ergriffen werden. Durch die Zustellung des Urteils ist der Schuldner informiert und kann dies abwenden.

Herausgabe von Sachen
Schuldner können dazu verurteilt werden, eine Sache, die sich in ihrem Besitz befindet, oder die von ihnen genutzt wird, herauszugeben. Ist dies der Fall, so wird die Sache dem Schuldner von einem Gerichtsvollzieher weggenommen und an den Gläubiger übergeben. Zwangsvollstreckungen auf die Herausgabe von Sachen werden häufig im Mietrecht durchgeführt. Wenn ein Vermieter einen Mieter erfolgreich, beispielsweise wegen rückständiger Mietzahlungen, auf die Räumung einer Wohnung verklagt hat, wird die Wohnung zwangsgeräumt, sodass sie an den Vermieter zur Neuvermietung oder Selbstnutzung übergeben werden kann.

Handlung oder Unterlassung
Bei dieser Form der Zwangsvollstreckung geht es darum, dass ein Schuldner bestimmte Äußerungen unterlassen soll. Bei jeder Zuwiderhandlung gegen ein gerichtliches Äußerungsverbot kann der Schuldner zu einem Ordnungsgeld verurteilt werden. Ein weiteres Beispiel ist die Ermächtigung eines Gläubigers, auf Kosten des Schuldners eine bestimmte Handlung wie das Fällen eines Baumes vornehmen zu dürfen. Gegebenenfalls kann in diesem Zusammenhang durch ein Gericht ein Zwangsgeld gegen den Schuldner festgesetzt werden.

Was ist die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen?
Bei der sogenannten Forderungspfändung werden keine Wertgegenstände versteigert. Hier geht es in den meisten Fällen um das Gehalt des Schuldners. Dann pfändet das Vollstreckungsgericht den Anspruch des Schuldners gegen seinen Arbeitgeber. Damit wird der Arbeitgeber verpflichtet, den pfändbaren Teil des Gehalts des Schuldners nicht an diesen, sondern an den Gläubiger zu zahlen, bis die Forderung beglichen ist.

Zwangsvollstreckung





Durch die seit dem 01.01.1999 geltende Zwangsvollstreckungsnovelle sind Aufgaben auf den Gerichtsvollzieher übergegangen, die ehemals von den Vollstreckungsgerichten direkt bearbeitet worden sind. Die Stellung des Gläubigers wurde durch die Novelle ebenfalls gestärkt. Aber auch die Kosten des Verfahrens haben sich durch die Novelle erhöht.
Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist nunmehr der Gerichtsvollzieher und nicht mehr das Amtsgericht direkt zuständig. Dasselbe gilt für die neu geschaffene Auskunfts- und Herausgabeversicherung.
Ist der Gläubiger einverstanden, kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner zur Tilgung der Forderung Ratenzahlungen gestatten.
Weigert der Schuldner sich, die Wohn- oder Geschäftsräume durchsuchen zu lassen, so hat er auf Antrag des Gläubigers die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Ein solcher Antrag kann mit einem Auftrag zur Sachpfändung kombiniert werden.
Scheidet der Schuldner nach einer Lohnpfändung aus seinem bisherigen Arbeitsverhältnis aus und begründet innerhalb von neun Monaten ein neues Arbeitsverhältnis mit seinem alten Arbeitgeber, so erstreckt sich die Gehaltspfändung auch auf Forderungen aus dem neuen Arbeitsverhältnis.
Bei einer Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte gibt das angegangene aber nicht zuständige Gericht auf Antrag des Gläubigers den Vorgang an das zuständige Gericht ab. Die Abgabe ist allerdings für das zuständige Gericht nicht bindend.
Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner. Dies bedeutet, dass der Gläubiger die Erstattung der gesamten Vollstreckungskosten von einem Schuldner seiner Wahl verlangen kann.
Legt der Schuldner einen Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg einer Bank oder Sparkasse vor, auf dem der Gläubiger als Empfänger benannt ist, so muss die Zwangsvollstreckung eingestellt oder beschränkt werden.
Die Verwertung gepfändeter Gegenstände in anderer Weise als durch öffentliche Versteigerung kann nun auf Antrag vom Gerichtsvollzieher vorgenommen werden. Voraussetzung ist ein gegenüber der herkömmlichen Verwertung zu erzielendes besseres Ergebnis.
Es obliegt nunmehr dem Gerichtsvollzieher, über eine Vollstreckung zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen zu entscheiden. Soll in der Wohnung des Schuldners vollstreckt werden, bedarf es dazu nach wie vor einer richterlichen Anordnung.
Ohne Einwilligung des Schuldners darf eine Wohnung oder ein Geschäftsraum nur mit richterlicher Durchsuchungsanordnung durchsucht werden. Ausnahme: Der Erfolg der Durchsuchung würde gefährdet werden (Gefahr in Verzug).
Eine Zwangssicherungshypothek kann nur für einen Betrag von mindestens € 750,00 eingetragen werden.
Die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Grundstücks des Schuldners wird sodann mit dem Vollstreckungstitel betrieben, auf dem die Eintragung der Sicherungshypothek vermerkt ist.
Hängt die Zwangsvollstreckung von einer vom Gläubiger zu leistenden Sicherheitsleistung ab, kann auch wegen eines Teilbetrages vollstreckt werden. Die Höhe der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach dem Verhältnis des Teilbetrages zum Gesamtbetrag.

Zwangsvollstreckungsnovelle