Zedent

Ein Zedent [lat.] ist im Rahmen der Abtretung einer Forderung durch Vertrag derjenige Gläubiger, der die Forderung auf einen neuen Gläubiger (den Zessionar) überträgt.

Wirkungen der Abtretung
Übergang der Forderung auf den neuen Gläubiger, § 398 Satz 2 BGB
Die Abtretung führt zum Übergang der Forderung vom Zedenten auf den Zessionar in der Form, in der sie zum Zeitpunkt der Abtretung besteht, § 398Satz 2 BGB. Anders als bei einer Vertragsübernahme bleibt der Zedent Vertragspartner des Schuldners und kann ihm gegenüber die Einrede des § 320 BGB geltend machen. Er bleibt auch empfangszuständig für die Gestaltungserklärungen des Schuldners aus einem gegenseitigen Vertrag. Bei der Vorausabtretung kann der Zessionar die Forderung erst bei ihrer Entstehung erwerben. Ob die Gläubiger des Zedenten in dessen Insolvenz auf die Forderung zugreifen können und ob dem Zessionar schon vor Forderungsentstehung eine Prozessführungsbefugnis zusteht, richtet sich danach, ob die vorausabgetretene Forderung direkt in der Person des Zessionars entsteht (Direkterwerb) oder zunächst für eine juristische Sekunde in der Person des Zedenten (Durchgangserwerb). Überwiegend wird danach unterschieden, ob mit der Abtretung bereits eine bestehende Rechtsposition (Anwartschaft) übertragen werden konnte (beispielsweise bei aufschiebend bedingten Forderungen), oder ob dies gerade nicht der Fall ist. Bei Übertragung einer Anwartschaft soll ein Direkterwerb vorliegen, sonst ein Durchgangserwerb.

Übergang von Neben- und Vorzugsrechten, § 401 BGB
Außerdem gehen mit der Forderung auch deren akzessorische Nebenrechte auf den Zessionar über. Ausdrücklich in § 401 BGB genannt sind Hypotheken und Pfandrechte sowie Bürgschaften. Da diesen Rechten gemeinsam ist, dass sie abhängig von der Forderung sind (Akzessorietät), wird diese Vorschrift analog auf andere akzessorische Sicherheiten angewandt, insbesondere auf die Vormerkung (§§ 883 ff. BGB).[40] Ebenso gehen unselbstständige Hilfsansprüche wie beispielsweise Auskunftsansprüche über. Bezüglich der Gestaltungsrechte, die dem Zedenten hinsichtlich der Forderung zustanden, ist nach h. M. zu unterscheiden: dienen diese nur zur Durchsetzung der Forderung (beispielsweise Fälligkeitskündigung, Wahlrecht des Gläubigers), sollen sie entsprechend § 401 BGB mit der Forderung übergehen.

Betreffen sie aber auch die verbliebene Position des Zedenten (beispielsweise §§ 346 ff. BGB nach Erklärung des Rücktritts), sollen sie diesem oder beiden Gläubigern zur gemeinsamen Ausübung zustehen. Ihr Übergang kann allerdings gesondert vereinbart werden. Keine Anwendung findet § 401 BGB auf fiduziarische Sicherungsrechte wie Sicherungsgrundschuld, -übereignung oder –zession. Diese sind zum einen nicht akzessorisch zur Forderung; zum anderen ist der Gläubiger im Innenverhältnis zum Sicherungsgeber gebunden, sodass diese Vertrauensstellung dem automatischen Personenwechsel entgegensteht. Allerdings kann aus dem zugrunde liegenden Kausalverhältnis für den Zedenten die schuldrechtliche Pflicht bestehen, solche Rechte ebenfalls zu übertragen.

Der Zedent: Was sind seine Pflichten?
In § 402 und § 403 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind die Pflichten des Zedenten bestimmt. Nach § 402 BGB ist der Zedent dem neuen Gläubiger gegenüber verpflichtet, alle für die Geltendmachung der Forderung notwendigen Auskünfte zu erteilen. Zudem ist der Zedent verpflichtet, auf Verlangen des Gläubigers, die Forderung anhand von Urkunden nachzuweisen und die Urkunden an den Gläubiger auszuhändigen. Dies allerdings nur, wenn er im Besitz entsprechender Urkunden ist, aus denen die Forderung ersichtlich ist. § 403 BGB bestimmt, dass der Zedent öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung ausstellen muss, wenn dies vom neuen Gläubiger verlangt wird. Verlangt der neue Gläubiger die Ausstellung der Urkunden über die Zession, muss er die Kosten hierfür tragen.

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