Zwangsversteigerung
Ziel der Zwangsversteigerung ist es, das Grundstück des Schuldners zu veräußern und den oder die Gläubiger aus dem Erlös zu befriedigen. In der Praxis ist ein solches Verfahren häufig erfolglos, da im Grundbuch in der Regel bereits vorrangige Gläubiger (z.B. die Bank, die das Hypothekendarlehen gewährt hat) eingetragen sind. Ferner sind eingetragene Lasten (Grundschuld) im Grundbuch zu beachten, die einer Versteigerung entgegenstehen können.
Antragstellung
Der Antrag für eine Zwangsversteigerung muss durch einen Gläubiger gestellt werden. Bei Versteigerungen aus Hypothekendarlehen beauftragen die Banken regelmäßig entsprechende Anwälte damit. Ein solcher Antrag kann nur dann gestellt werden, wenn ihm ein Vollstreckungstitel zugrunde liegt. Nach erfolgter Prüfung eines Antrages durch den Rechtspfleger ergeht durch das Amtsgericht ein Beschluss, der sowohl dem Schuldner als auch dem Gläubiger zugestellt werden muss. Wichtig hierbei für den Schuldner ist, dass die Zustellung des Beschlusses durch das Amtsgericht rechtlich gesehen eine Beschlagnahme des Grundstückes ist. Unter Umständen lässt das entsprechende Gericht eine Eintragung im Grundbuch vornehmen.
Zuständigkeit
Das Verfahren wird beim Amtsgericht als Vollstreckungsgericht durchgeführt. Dies wird als sachliche Zuständigkeit bezeichnet. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Immobilie liegt; nicht selten allerdings ist die Zuständigkeit für die Versteigerung bei einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte konzentriert. Luftfahrzeuge werden zentral vom Amtsgericht Braunschweig versteigert. In Braunschweig ist der Sitz des Luftfahrt-Bundesamtes; der Sitz des Amtes ist maßgeblich für das zuständige Vollstreckungsgericht. Funktionell („personell“) ist der Rechtspfleger zuständig (§ 3 Nr. 1 i RPflG). Anträge zu Protokoll der Geschäftsstelle werden vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aufgenommen.