Ein Zedent [lat.] ist im Rahmen der Abtretung einer Forderung durch Vertrag derjenige Gläubiger, der die Forderung auf einen neuen Gläubiger (den Zessionar) überträgt.

Wirkungen der Abtretung
Übergang der Forderung auf den neuen Gläubiger, § 398 Satz 2 BGB
Die Abtretung führt zum Übergang der Forderung vom Zedenten auf den Zessionar in der Form, in der sie zum Zeitpunkt der Abtretung besteht, § 398Satz 2 BGB. Anders als bei einer Vertragsübernahme bleibt der Zedent Vertragspartner des Schuldners und kann ihm gegenüber die Einrede des § 320 BGB geltend machen. Er bleibt auch empfangszuständig für die Gestaltungserklärungen des Schuldners aus einem gegenseitigen Vertrag. Bei der Vorausabtretung kann der Zessionar die Forderung erst bei ihrer Entstehung erwerben. Ob die Gläubiger des Zedenten in dessen Insolvenz auf die Forderung zugreifen können und ob dem Zessionar schon vor Forderungsentstehung eine Prozessführungsbefugnis zusteht, richtet sich danach, ob die vorausabgetretene Forderung direkt in der Person des Zessionars entsteht (Direkterwerb) oder zunächst für eine juristische Sekunde in der Person des Zedenten (Durchgangserwerb). Überwiegend wird danach unterschieden, ob mit der Abtretung bereits eine bestehende Rechtsposition (Anwartschaft) übertragen werden konnte (beispielsweise bei aufschiebend bedingten Forderungen), oder ob dies gerade nicht der Fall ist. Bei Übertragung einer Anwartschaft soll ein Direkterwerb vorliegen, sonst ein Durchgangserwerb.

Übergang von Neben- und Vorzugsrechten, § 401 BGB
Außerdem gehen mit der Forderung auch deren akzessorische Nebenrechte auf den Zessionar über. Ausdrücklich in § 401 BGB genannt sind Hypotheken und Pfandrechte sowie Bürgschaften. Da diesen Rechten gemeinsam ist, dass sie abhängig von der Forderung sind (Akzessorietät), wird diese Vorschrift analog auf andere akzessorische Sicherheiten angewandt, insbesondere auf die Vormerkung (§§ 883 ff. BGB).[40] Ebenso gehen unselbstständige Hilfsansprüche wie beispielsweise Auskunftsansprüche über. Bezüglich der Gestaltungsrechte, die dem Zedenten hinsichtlich der Forderung zustanden, ist nach h. M. zu unterscheiden: dienen diese nur zur Durchsetzung der Forderung (beispielsweise Fälligkeitskündigung, Wahlrecht des Gläubigers), sollen sie entsprechend § 401 BGB mit der Forderung übergehen.

Betreffen sie aber auch die verbliebene Position des Zedenten (beispielsweise §§ 346 ff. BGB nach Erklärung des Rücktritts), sollen sie diesem oder beiden Gläubigern zur gemeinsamen Ausübung zustehen. Ihr Übergang kann allerdings gesondert vereinbart werden. Keine Anwendung findet § 401 BGB auf fiduziarische Sicherungsrechte wie Sicherungsgrundschuld, -übereignung oder –zession. Diese sind zum einen nicht akzessorisch zur Forderung; zum anderen ist der Gläubiger im Innenverhältnis zum Sicherungsgeber gebunden, sodass diese Vertrauensstellung dem automatischen Personenwechsel entgegensteht. Allerdings kann aus dem zugrunde liegenden Kausalverhältnis für den Zedenten die schuldrechtliche Pflicht bestehen, solche Rechte ebenfalls zu übertragen.

Der Zedent: Was sind seine Pflichten?
In § 402 und § 403 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind die Pflichten des Zedenten bestimmt. Nach § 402 BGB ist der Zedent dem neuen Gläubiger gegenüber verpflichtet, alle für die Geltendmachung der Forderung notwendigen Auskünfte zu erteilen. Zudem ist der Zedent verpflichtet, auf Verlangen des Gläubigers, die Forderung anhand von Urkunden nachzuweisen und die Urkunden an den Gläubiger auszuhändigen. Dies allerdings nur, wenn er im Besitz entsprechender Urkunden ist, aus denen die Forderung ersichtlich ist. § 403 BGB bestimmt, dass der Zedent öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung ausstellen muss, wenn dies vom neuen Gläubiger verlangt wird. Verlangt der neue Gläubiger die Ausstellung der Urkunden über die Zession, muss er die Kosten hierfür tragen.

Zedent





Das Zentrale Vollstreckungsgericht ist ein Amtsgericht, das für die Verwaltung von Vermögensverzeichnissen eines Bundeslandes verantwortlich ist. Ferner wird von diesem ein Schuldnerverzeichnis für jedes Bundesland geführt, welches in einem gemeinsamen länderübergreifenden Vollstreckungsportal eingesehen werden kann.

Vermögensverzeichnis
Das Zentrale Vollstreckungsgericht verwaltet landesweit in elektronischer Form die nach § 802f Abs. 6 ZPO oder nach § 284 Abs. 7 Satz 4 Abgabenordnung (AO) bei ihm zu hinterlegenden Vermögensverzeichnisse. Das Vermögensverzeichnis enthält als elektronisches Dokument die Angaben des Schuldners, die er im Rahmen der Zwangsvollstreckung in der von ihm zu erteilenden Vermögensauskunft nach § 802c ZPO macht und deren Richtigkeit und Vollständigkeit er nach § 802c Abs. 3 ZPO an Eides statt zu versichern hat. Das Vermögensverzeichnis wird vom Gerichtsvollzieher nach den Angaben des Schuldners erstellt und beim zuständigen zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegt (§ 802f Abs. 5 und 6 ZPO). Dies wird bei erneuter Nichtabgabe vom zentralen Vollstreckungsgericht gelöscht (§ 802k Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Vermögensverzeichnisse können von Gerichtsvollziehern und Vollstreckungsbehörden, die Vermögensauskünfte nach § 284 AO verlangen können, zu Vollstreckungszwecken abgerufen werden. Zur Einsicht befugt sind auch Vollstreckungs-, Insolvenz- und Registergerichte sowie Strafverfolgungsbehörden – soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist (§ 802k Abs. 2 ZPO).

Was ist das Schuldnerverzeichnis?
In das Schuldnerverzeichnis wird eine Person eingetragen, wenn gegen sie ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren in der Vergangenheit erfolglos geblieben ist. Der Grund kann sein, dass die Person nicht wie vorgeschrieben Auskunft gegeben hat. Der Grund kann auch sein, dass die Vollstreckung erfolglos geblieben ist. Das Schuldnerverzeichnis hat also nichts mit einer gewerblichen Schuldnerdatei (z. B. „Schufa“) zu tun. Ein zentrales Schuldnerverzeichnis ist gut für die Gläubiger. Ihr Schutz wird verbessert.

Zentrales-Vollstreckungsgericht





Ein Zessionar [lat.], ist der (neue) Gläubiger, an den ein (alter) Gläubiger (Zedent) eine Forderung abgetreten hat.

Was sind die Sonderfälle der Zession?
Es existieren verschiedene Sonderfälle der Abtretung, bei denen der Zessionar zum Teil direkt am Verpflichtungsgeschäft, das die Forderung begründet, beteiligt sein kann. Die Sonderfälle sind

– der verlängerte Eigentumsvorbehalt
– die Sicherungsabtretung
– Factoring
– die Inkassozession

Ablauf eines Zessionsverfahrens
Ein Schuldner (Versicherungsnehmer), in diesem Falle Zedent genannt, hat seinerseits Forderungen (Versicherungsleistung) gegenüber einem Drittschuldner (Versicherer). Er möchte diese nun zur Besicherung seiner eigenen Schuld (z.B. Baudarlehen) an seinen Gläubiger (Zessionar; z.B. Bank) abtreten. Dadurch wird der Zessionar zum neuen Gläubiger des Drittschuldners. Wenn der Zedent seinen Schuldner über den Gläubigerwechsel in Kenntnis setzt, spricht man von einer offenen Zession. Unterbleibt die Inkenntnissetzung, so ist es eine geschlossene Zession, die auch als stille Abtretung bezeichnet wird. Es bedarf keines Einverständnisses von Seiten des Drittschuldners, auch wirkt dieser nicht am Vorgang der Abtretung mit. Von Bedeutung ist jedoch seine Bonität, denn der Zessionar benötigt einen Anhaltspunkt darüber, welches Risiko er mit der Annahme der Forderung eingeht.  Grundsätzlich gilt, dass jede Forderung abtretbar ist. Eine wichtige Voraussetzung für eine Forderungsabtretung ist jedoch die Quantifizierbarkeit der zugrunde liegenden Forderung. Sie muss also einen eindeutig und einwandfrei festzustellenden Wert haben. Handelt es sich hingegen um eine unpfändbare oder eine sich inhaltlich ändernde Forderung, kann keine Abtretung vollzogen werden.

Zessionar





Zinsen sind die Gegenleistung für die Überlassung von Kapital für eine bestimmte Zeit. Für den Gläubiger sind dabei nur die Verzugszinsen von Interesse. Der Zinssatz liegt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach dem Diskont-Überleitungsgesetz. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Regelung über die Höhe des Zinssatzes gilt bei Handelsgeschäften auch für Kaufleute. Es handelt sich hierbei allerdings lediglich um Mindestzinssätze. Kann aus einem anderen Rechtsgrund ein höherer Zinssatz verlangt werden, z.B. aufgrund einer Zwischenfinanzierung durch die Hausbank, die Ihnen einen höheren Zinssatz berechnet, so gilt der entsprechend höhere Zinssatz, der auch vom Schuldner als Ersatz des Verzugsschadens verlangt werden kann. Der Zinsanspruch verjährt gemäß §197 BGB in vier Jahren. Um die Verjährung zu unterbrechen, muss vor Ablauf der Frist ein Vollstreckungsversuch eingeleitet werden.

Arten von Zinsen

Negative Zinsen
Angesichts der langen Niedrigzinsphase in westlichen Industrieländern ist eine Diskussion um negative Zinssätze entstanden. Ein negativer Zinssatz bedeutet, das Spareinlagen keine Zinserträge erwirtschaften würden. Für den Sparbetrag wären indes Zinsen an die Bank zu zahlen. Umgekehrt würde die Kreditaufnahme durch Zinszahlungen an den Kreditnehmer belohnt. In Teilbereichen sind negative Zinsen bereits Realität.

Zinsen auf Geldkapital
Für eine Geldanlage werden Zinsen oder ähnliche Vergütungen bezahlt. Der Geldmarktzins ist der Zinssatz für kurzfristige Kreditaufnahme auf dem Geldmarkt, besonders im Verkehr von Kreditinstituten untereinander (Interbankenhandel) oder zwischen Kreditinstituten und Zentralbank, wo er speziell Leitzins genannt wird. Kapitalmarktzins ist der Zinssatz für langfristige Kredite auf dem Kapitalmarkt.

Zinsen auf Sachkapital
Miete oder Mietzins ist das Entgelt für die Überlassung von Immobilien wie Wohnungen, Geschäftsräume, Häuser, Ferienhäuser, Garagen usw. Der Begriff Miete wird aber auch als Bezahlung für die zeitlich begrenzte Überlassung beweglicher Gegenstände wie Autos, Werkzeug, Bagger, Mietwagen, verwendet. Pacht oder Pachtzins ist der Zins für die Überlassung von Grundstücken und Immobilien, die der Pächter nicht nur nutzen, sondern auch bewirtschaften und die Früchte ziehen kann. Erbbaurechtszins ist die regelmäßige Abgabe für im Erbbaurecht überlassene Grundstücke, in der Schweiz entsprechend „Baurechtszins“ genannt.

Soll-/ Habenzins
Aus Sicht des Verbrauchers sind Sollzinsen die Gebühren, die der Kunde für einen Kredit an die Bank zahlen muss. Habenzinsen sind die Zinsen, die die Bank an den Sparer zahlt.

Leitzins
Der Begriff „Leitzins“ wird umgangssprachlich für die Bezeichnung des Hauptrefinanzierungssatzes verwendet. Die Leitzinsen werden, durch die jeweiligen Zentralbanken, als Steuerungsinstrument der Geldpolitik eingesetzt. Der Leitzins gibt den Preis an, zu dem sich Kreditinstitute mit Zentralbankgeld versorgen können.

Nominal- und Kreditzins
Der Nominalzins ist der reine Zinssatz, der einem Geschäft zugrunde liegt. Bei der Aufnahme von Krediten wird er auch als Kreditzins bezeichnet. Der Realzins hingegen bezieht die Inflations- oder die Deflationsrate mit ein. Um den Realzins zu ermitteln, wir die Inflationsrate vom Nominalzins subtrahiert.

Effektivzins (effektiver Jahreszins)
Vor allem bei Darlehensangeboten findet der Effektivzins Verwendung. Neben dem Nominalzins sind die Banken gemäß EU Richtlinie dazu verpflichtet, auch weitere Gebühren in die Zinserhebung mit einfließen zu lassen.

Überziehungszins
Der Überziehungszins ist ein Sollzins, welcher bei nicht abgestimmter Überziehung bspw. Eines Girokontos fällig wird. Somit bezieht sich der Zins lediglich auf die Summe, mit der der Kontoführende im Minus ist. Der Überziehungszins fällt in der der Regel überdurchschnittlich hoch aus.

Formeln zur Zinsberechnung
Da Zinsen in der Regel als anteiliger Wert der geliehenen beziehungsweise angelegten Summe angegeben werden, basiert die Zinsberechnung auf der Prozentrechnung. Eine grundsätzliche Unterscheidung ist dabei die zwischen einfacher Zinsrechnung und Zinseszinsrechnung. Bei der einfachen Zinsrechnung werden die Zinsen nicht weiter verzinst, sondern in jedem Intervall zum bestehenden Kapital hinzugerechnet. Beim Zinseszins dagegen werden die angefallenen Zinsen in jedem Intervall weiterverzinst. Die Formeln und Berechnungen für diese Zinsart finden Sie im ausführlichen Ratgeber zum Thema Zinseszins. Die gemischte Zinsrechnung vereint die einfache Zinsrechnung mit der Zinseszinsrechnung. Diese greift beispielsweise dann, wenn der Zinseszins für eine anteilige Zinsperiode berechnet werden soll. Bei Kapital, das mit dem Zinseszins verzinst ist, rechnen Banken bei unterjährigen Laufzeiten in der Regel mit dem linearen Zins.

Zinsen





Die Zustellung ist der in gesetzlicher Form zu bewirkende und zu beurkundende Vorgang, durch den einer bestimmten Person ein Schriftstück übermittelt wird. Das ist regelmäßig durch Übergabe der Fall. Wird der Empfänger nicht angetroffen, so erfolgt eine Ersatzzustellung. Bei dieser kann das Schriftstück auch an einen zur Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen (Ehepartner, Lebensgefährten) oder an eine in der Familie dienende erwachsene Person (z.B. Reinigungskraft) übergeben werden.
Sollte eine vorgenannte Person nicht anzutreffen sein, kann die Zustellung auch an den in demselben Hause wohnenden Hauswirt oder Vermieter erfolgen, wenn diese das Schriftstück annehmen wollen. Ist auch diese Zustellung nicht möglich, kann das Schriftstück auch bei dem Postamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Wohnung liegt, niedergelegt und dem Empfänger eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung im Briefkasten zurückgelassen werden. Kann ein Gewerbetreibender in seinem Geschäftslokal nicht angetroffen werden, ist die Zustellung durch Übergabe an einen Angestellten möglich. Bei juristischen Personen ist an den gesetzlichen Vertreter (bei einer GmbH der Geschäftsführer, bei einer AG der Vorstand) im Geschäftslokal zuzustellen.
Auch hier kann ersatzweise an einen Angestellten zugestellt werden. Existiert kein Geschäftslokal, kann an die Privatanschrift des gesetzlichen Vertreters zugestellt werden. Hier kann wiederum auf die geschilderten Möglichkeiten der Ersatzzustellung zurückgegriffen werden. Der Zustellung kommt unter anderem deshalb eine besondere Bedeutung zu, als ab Datum der Zustellung bedeutsame Fristen zu laufen beginnen können, wie z.B. die 14-tägige Frist für die Einlegung des Widerspruchs auf den Mahnbescheid hin.

Zustellung





Die Zwangssicherungshypothek ist, neben der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung, eine Form der Zwangsvollstreckung in Immobilien. Sie kann nur für einen Betrag von mehr als € 750,00 im Grundbuch eingetragen werden. Mit dem Vollstreckungstitel, auf dem das dafür zuständige Grundbuchamt die Eintragung der Zwangssicherungshypothek vermerkt hat, lässt sich sofort die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung betreiben.

Staatliche Zwangshypotheken
In der Vergangenheit kam es bereits mehrfach zu staatlichen Zwangshypotheken. In Deutschland war dies in den Jahren 1923 und 1948 der Fall. In der Praxis wirken sich die Zwangshypotheken wie eine Zusatzsteuer für Immobilieneigentümer aus. Da Immobilien bei Währungsreformen wertstabil sind, wird durch diese Maßnahme versucht, die somit bevorteilten Immobilieneigentümer stärker in die Pflicht zu nehmen.

Zwangssicherungshypothek





Ziel der Zwangsversteigerung ist es, das Grundstück des Schuldners zu veräußern und den oder die Gläubiger aus dem Erlös zu befriedigen. In der Praxis ist ein solches Verfahren häufig erfolglos, da im Grundbuch in der Regel bereits vorrangige Gläubiger (z.B. die Bank, die das Hypothekendarlehen gewährt hat) eingetragen sind. Ferner sind eingetragene Lasten (Grundschuld) im Grundbuch zu beachten, die einer Versteigerung entgegenstehen können.

Antragstellung
Der Antrag für eine Zwangsversteigerung muss durch einen Gläubiger gestellt werden. Bei Versteigerungen aus Hypothekendarlehen beauftragen die Banken regelmäßig entsprechende Anwälte damit. Ein solcher Antrag kann nur dann gestellt werden, wenn ihm ein Vollstreckungstitel zugrunde liegt. Nach erfolgter Prüfung eines Antrages durch den Rechtspfleger ergeht durch das Amtsgericht ein Beschluss, der sowohl dem Schuldner als auch dem Gläubiger zugestellt werden muss. Wichtig hierbei für den Schuldner ist, dass die Zustellung des Beschlusses durch das Amtsgericht rechtlich gesehen eine Beschlagnahme des Grundstückes ist. Unter Umständen lässt das entsprechende Gericht eine Eintragung im Grundbuch vornehmen.

Zuständigkeit
Das Verfahren wird beim Amtsgericht als Vollstreckungsgericht durchgeführt. Dies wird als sachliche Zuständigkeit bezeichnet. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Immobilie liegt; nicht selten allerdings ist die Zuständigkeit für die Versteigerung bei einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte konzentriert. Luftfahrzeuge werden zentral vom Amtsgericht Braunschweig versteigert. In Braunschweig ist der Sitz des Luftfahrt-Bundesamtes; der Sitz des Amtes ist maßgeblich für das zuständige Vollstreckungsgericht. Funktionell („personell“) ist der Rechtspfleger zuständig (§ 3 Nr. 1 i RPflG). Anträge zu Protokoll der Geschäftsstelle werden vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aufgenommen.

Zwangsversteigerung





Das Zwangsversteigerungsgericht ist ein Vollstreckungsgericht, welches Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung durchführt. Zumeist handelt es sich um das örtlich zuständige Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Immobilie befindet.

Die Voraussetzung für die Anordnung des Zwangsversteigerungsverfahrens
Auch in Verfahren nach dem ZVG sind die gleichen Voraussetzungen anwendbar, wie für jede andere Zwangsvollstreckungsart. Es bedarf eines Schuldtitels (§ 704 Abs. 1, 794, 795 ff. ZPO) der mit einer Vollstreckungsklausel (§ 724 ZPO) und Zustellungsnachweis (§ 750 ZPO) versehen sein muss. Der Schuldtitel muss sich gegen den im Grundbuch eingetragen Eigentümer als Schuldner oder seinen Rechtsnachfolger (Erben) richten (§ 17 ZVG). Sofern der Erbe im Grundbuch als Eigentümer noch nicht eingetragen ist, hat der Gläubiger die Erbfolge durch Urkunden (z. B. Erbschein) zu belegen. Zuständig für das Zwangsversteigerungsverfahren ist grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen Gerichtsbezirk sich das Grundstück befindet (§ 1 ZVG).

Zwangsversteigerungsgericht





Unter dem Begriff der Zwangsvollstreckung sind alle diejenigen Maßnahmen zusammengefasst, die von den Vollstreckungsorganen (Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsgericht) auf Antrag des Gläubigers ergriffen werden können. In der Praxis sind hier insbesondere die Maßnahmen einer Pfändung von Relevanz, die dem Gläubiger eine Befriedigung seiner Forderung ermöglichen sollen. Die wohl bekannteste Vollstreckungshandlung ist die Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher, obwohl es sich hierbei um die am wenigsten erfolgversprechende handelt. Von weitaus größerem Erfolg gekrönt sind Pfändungsmaßnahmen in Forderungen, wie z.B. die Lohnpfändung oder die Kontenpfändung. Auch die Pfändung von Ansprüchen aus der Lebensversicherung kann erfolgversprechend sein.

Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

Titel

Erste Voraussetzung für die Durchführbarkeit einer Zwangsvollstreckung ist die Vorlage eines Titels. Ein Titel ist beispielsweise ein rechtskräftiges oder vorläufig vollstreckbares Urteil (zu beachten ist aber, dass auch Sicherheitsleistung angeordnet werden kann), ein Vergleich in einem Zivilprozess oder eine bestimmte Art von Urkunde.

Klausel
Der Titel des Schuldners muss zudem mit einer Klausel versehen sein. Sinn dieser Klausel ist, dass nur aus diesem Titel nur einmal gegen den Schuldner vollstreckt werden kann und die für die Vollstreckung zuständige Stelle nicht erneut überprüfen muss, ob überhaupt ein rechtswirksamer, vollstreckbarer Titel vorliegt.

Verfahrensbeteiligte
Vollstreckungsgläubiger, Vollstreckungsschuldner und ein staatliches Vollstreckungsorgan, nämlich Gerichtsvollzieher bei der Pfändung von beweglichen Sachen, Amtsgericht (Rechtspfleger), insbesondere bei Zwangsvollstreckungen in Forderungen und andere Vermögensrechte und in Grundstücke, Grundbuchamt für die Eintragung einer Zwangshypothek. Bei der Zwangsvollstreckung in Geldforderungen kommt der Schuldner der gepfändeten Forderung als sog. Drittschuldner hinzu. Bei der Zwangsvollstreckung in Grundstücke kann sich der Kreis der Verfahrensbeteiligten noch erweitern.

Zustellung an den Vollstreckungsschuldner
Eine Ausfertigung des Urteils muss gemäß § 750 ZPO an den Schuldner zugestellt werden. Zweck dieser Regelung ist, dass der Schuldner die Möglichkeit bekommt, selbst die Leistung zu erbringen, bevor intensive Maßnahmen gegen ihn ergriffen werden. Durch die Zustellung des Urteils ist der Schuldner informiert und kann dies abwenden.

Herausgabe von Sachen
Schuldner können dazu verurteilt werden, eine Sache, die sich in ihrem Besitz befindet, oder die von ihnen genutzt wird, herauszugeben. Ist dies der Fall, so wird die Sache dem Schuldner von einem Gerichtsvollzieher weggenommen und an den Gläubiger übergeben. Zwangsvollstreckungen auf die Herausgabe von Sachen werden häufig im Mietrecht durchgeführt. Wenn ein Vermieter einen Mieter erfolgreich, beispielsweise wegen rückständiger Mietzahlungen, auf die Räumung einer Wohnung verklagt hat, wird die Wohnung zwangsgeräumt, sodass sie an den Vermieter zur Neuvermietung oder Selbstnutzung übergeben werden kann.

Handlung oder Unterlassung
Bei dieser Form der Zwangsvollstreckung geht es darum, dass ein Schuldner bestimmte Äußerungen unterlassen soll. Bei jeder Zuwiderhandlung gegen ein gerichtliches Äußerungsverbot kann der Schuldner zu einem Ordnungsgeld verurteilt werden. Ein weiteres Beispiel ist die Ermächtigung eines Gläubigers, auf Kosten des Schuldners eine bestimmte Handlung wie das Fällen eines Baumes vornehmen zu dürfen. Gegebenenfalls kann in diesem Zusammenhang durch ein Gericht ein Zwangsgeld gegen den Schuldner festgesetzt werden.

Was ist die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen?
Bei der sogenannten Forderungspfändung werden keine Wertgegenstände versteigert. Hier geht es in den meisten Fällen um das Gehalt des Schuldners. Dann pfändet das Vollstreckungsgericht den Anspruch des Schuldners gegen seinen Arbeitgeber. Damit wird der Arbeitgeber verpflichtet, den pfändbaren Teil des Gehalts des Schuldners nicht an diesen, sondern an den Gläubiger zu zahlen, bis die Forderung beglichen ist.

Zwangsvollstreckung





Durch die seit dem 01.01.1999 geltende Zwangsvollstreckungsnovelle sind Aufgaben auf den Gerichtsvollzieher übergegangen, die ehemals von den Vollstreckungsgerichten direkt bearbeitet worden sind. Die Stellung des Gläubigers wurde durch die Novelle ebenfalls gestärkt. Aber auch die Kosten des Verfahrens haben sich durch die Novelle erhöht.
Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist nunmehr der Gerichtsvollzieher und nicht mehr das Amtsgericht direkt zuständig. Dasselbe gilt für die neu geschaffene Auskunfts- und Herausgabeversicherung.
Ist der Gläubiger einverstanden, kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner zur Tilgung der Forderung Ratenzahlungen gestatten.
Weigert der Schuldner sich, die Wohn- oder Geschäftsräume durchsuchen zu lassen, so hat er auf Antrag des Gläubigers die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Ein solcher Antrag kann mit einem Auftrag zur Sachpfändung kombiniert werden.
Scheidet der Schuldner nach einer Lohnpfändung aus seinem bisherigen Arbeitsverhältnis aus und begründet innerhalb von neun Monaten ein neues Arbeitsverhältnis mit seinem alten Arbeitgeber, so erstreckt sich die Gehaltspfändung auch auf Forderungen aus dem neuen Arbeitsverhältnis.
Bei einer Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte gibt das angegangene aber nicht zuständige Gericht auf Antrag des Gläubigers den Vorgang an das zuständige Gericht ab. Die Abgabe ist allerdings für das zuständige Gericht nicht bindend.
Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner. Dies bedeutet, dass der Gläubiger die Erstattung der gesamten Vollstreckungskosten von einem Schuldner seiner Wahl verlangen kann.
Legt der Schuldner einen Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg einer Bank oder Sparkasse vor, auf dem der Gläubiger als Empfänger benannt ist, so muss die Zwangsvollstreckung eingestellt oder beschränkt werden.
Die Verwertung gepfändeter Gegenstände in anderer Weise als durch öffentliche Versteigerung kann nun auf Antrag vom Gerichtsvollzieher vorgenommen werden. Voraussetzung ist ein gegenüber der herkömmlichen Verwertung zu erzielendes besseres Ergebnis.
Es obliegt nunmehr dem Gerichtsvollzieher, über eine Vollstreckung zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen zu entscheiden. Soll in der Wohnung des Schuldners vollstreckt werden, bedarf es dazu nach wie vor einer richterlichen Anordnung.
Ohne Einwilligung des Schuldners darf eine Wohnung oder ein Geschäftsraum nur mit richterlicher Durchsuchungsanordnung durchsucht werden. Ausnahme: Der Erfolg der Durchsuchung würde gefährdet werden (Gefahr in Verzug).
Eine Zwangssicherungshypothek kann nur für einen Betrag von mindestens € 750,00 eingetragen werden.
Die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Grundstücks des Schuldners wird sodann mit dem Vollstreckungstitel betrieben, auf dem die Eintragung der Sicherungshypothek vermerkt ist.
Hängt die Zwangsvollstreckung von einer vom Gläubiger zu leistenden Sicherheitsleistung ab, kann auch wegen eines Teilbetrages vollstreckt werden. Die Höhe der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach dem Verhältnis des Teilbetrages zum Gesamtbetrag.

Zwangsvollstreckungsnovelle