Der Vollstreckungsbescheid ist der auf der Grundlage des Mahnbescheids erlassene Vollstreckungstitel. Er wird auf Antrag erlassen. Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich (vgl. §§ 699, 700 Zivilprozeßordnung).

Was ist ein Vollstreckungsbescheid? ‒ das Antragsverfahren
Um einen Vollstreckungsbescheid zu erlangen, müssen Gläubiger zunächst einen Mahnbescheid beantragen. Dieser hemmt die Verjährung der Forderung und führt zur Eröffnung des gerichtlichen Mahnverfahrens. Nach Zustellung des Mahnbescheids hat der Schuldner als Antragsgegner die Möglichkeit, bis zum Erlass des Vollstreckungsbescheids Widerspruch gegen die Forderung zu erheben. Widerspricht der Schuldner dem Mahnbescheid nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung, kann der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid beim Mahngericht beantragen. Die Frist zur Beantragung des Vollstreckungsbescheids endet sechs Monate nach Zustellung des Mahnbescheids.

Vom Vollstreckungsbescheid zum Gerichtsverfahren
Wenn der Schuldner Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegt, wird das „streitige Mahnverfahren“ an das zuständige Gericht weitergeleitet. Das Gerichtsverfahren wird automatisch eingeleitet, sofern der Gläubiger die Verfahrenskosten entrichtet. Daraufhin prüft das Gericht, ob der Gläubiger berechtigt ist, die Forderung zu erheben. Wichtig: Da ein Vollstreckungsbescheid vorläufig vollstreckbar ist, sind bereits vor dem endgültigen Erlass des Vollstreckungstitels Maßnahmen zur Zwangsvollstreckung möglich!

Wie lange ist ein Vollstreckungsbescheid gültig?
Wann tritt bei einem Vollstreckungsbescheid die Verjährung ein? Ein Vollstreckungsbescheid oder ein Titel hat eine Gültigkeit von 30 Jahren, wenn in der Zwischenzeit keine Verjährungsunterbrechung erfolgt. Trotz Verjährungsunterbrechung können jedoch die Zinsen verjähren. Um die Verjährung der Zinsen zu verhindern, kann der Gläubiger diese ebenfalls titulieren lassen. Eine Verjährungsunterbrechung erfolgt in der Praxis meistens durch Klage oder Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid.

Der Vollstreckungsbescheid tituliert die Forderung
Bleibt ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid aus, kann der Gläubiger bei dem ent­sprechenden Gericht einen Voll­streckungs­bescheid beantragen (§ 699 ZPO). Hierfür hat er sechs Monate Zeit. Dieser Vollstreckungs­bescheid stellt einen rechtskräftigen Titel dar, der den Gläubiger berechtigt, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchzu­führen. Ein Titel ist vereinfacht gesagt eine staatliche Urkunde, aus der sich ergibt, wer wem was schuldet. Der häufigste Titel ist ein Urteil (§ 704 ZPO), weitere Titel sind in § 794 ZPO aufgeführt, zu denen auch der Vollstreckungsbescheid gehört. Aus diesen Titeln findet die Zwangsvollstreckung statt, also die Durchsetzung eines Anspruchs mit staatlichen Mitteln (zum Beispiel per Gerichts­vollzieher). Eine so titulierte Forderung verjährt erst nach 30 Jahren (§ 197 BGB).

Was passiert nach einem Vollstreckungsbescheid?
Die Vollstreckung ist in Deutschland nur durch befugte Personen durchzuführen. Daher muss der Gläubiger sich mit seinem Vollstreckungsbescheid an den Gerichtsvollzieher wenden. Das Beauftragen ist aktiv vorzunehmen – eine automatische Vollstreckung nach einem Bescheid erfolgt nicht. Die Zustellung vom Vollstreckungsbescheid ist obligatorisch. Allerdings ist diese sowohl auf dem Postweg als auch persönlich durch den Gerichtsvollzieher möglich. In letzterem Fall kann der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsbescheid ggf. direkt vollstrecken.

Als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kommen bspw. infrage:
– Was kommt nach dem Vollstreckungsbescheid? In der Regel klingelt der Gerichtsvollzieher.
– Was kommt nach dem Vollstreckungsbescheid? In der Regel klingelt der Gerichtsvollzieher.
– Sachpfändung
– Kontopfändung
– Gehalts-/Lohnpfändung
– Einkommensabtretung

In der Regel muss der Schuldner also damit rechnen, in naher Zukunft Besuch durch den Gerichtsvollzieher zu bekommen.

Vollstreckungsbescheid





Das Vollstreckungsgericht ist zuständig für die Pfändung von Geldforderungen und anderen Vermögensrechten. Es handelt sich hier um das Amtsgericht, in dessen Zuständigkeitsbezirk der Schuldner seinen Firmen- bzw. Wohnsitz hat. Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen fallen ebenfalls in seine Zuständigkeit. Neben dem Gerichtsvollzieher ist das Vollstreckungsgericht das wichtigste Vollstreckungsorgan. Seine Aufgaben werden überwiegend von Rechtspflegern wahrgenommen. Der Erlass einer Durchsuchungsanordnung, der Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung und die Entscheidung über die Vollstreckungserinnerung sind jedoch dem Richter vorbehalten.

Örtliche Zuständigkeit
Das örtlich zuständige Vollstreckungsgericht ist grundsätzlich, das heißt in Abwesenheit anderer gesetzlicher Regelungen, das Amtsgericht, in dessen Bezirk das konkrete Vollstreckungsverfahren stattfinden soll (vgl. § 764 Absatz 2 ZPO). An sich handelt es sich dabei um einen ausschließlichen Gerichtsstand im Sinne des § 802 ZPO, es gibt jedoch gesetzliche Ausnahmen. So sieht etwa gemäß § 1 Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) für die Fälle der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eines Grundstücks vor, dass dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, als Vollstreckungsgericht zuständig ist. Wird hingegen ein Luftfahrzeug versteigert, so schreibt § 171b ZVG die Zuständigkeit des Amtsgerichts Braunschweig vor (Hintergrund ist der Sitz des Luftfahrt-Bundesamts in Braunschweig).

Funktionelle Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
Innerhalb des Vollstreckungsgerichts ist die Wahrnehmung der zugewiesenen Geschäfte im Zwangsvollstreckungsverfahren dem Rechtspfleger übertragen (vgl. §§ 3 Nr. 3, 20 Absatz 1 Nr. 17 Satz 1 Rechtspflegergesetz (RPflG).

Dem Richter bleiben allerdings bestimmte Aufgaben vorbehalten:

– Die Entscheidung über Erinnerungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung
– Die Durchsuchung einer Wohnung
– Die Anordnung einer Haft

Vollstreckungsgericht





Die Vollstreckungsklausel ist notwendiger Bestandteil einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels auf den sie auf Antrag gesetzt beziehungsweise erteilt wird. Grundsätzlich bedarf jeder Vollstreckungstitel der Vollstreckungsklausel, um aus ihm die Zwangsvollstreckung betreiben zu können. Ausnahmen bestehen lediglich für den Vollstreckungsbescheid, den Arrestbefehl und die einstweilige Verfügung sowie für den auf das Urteil aufgesetzten Kostenfestsetzungsbeschluss. Eine Variante der oben beschriebenen Vollstreckungsklausel ist die für einen Rechtsnachfolger des im Titel benannten Gläubigers oder Schuldners zu erteilende vollstreckbare Ausfertigung.

Vollstreckungsklausel





Das vorläufige Zahlungsverbot ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung des Gläubigers, die den Rang bei der Befriedigung der Forderung sichern soll. Mit dem vorläufigen Zahlungsverbot stellt der Gerichtsvollzieher im Auftrag des Gläubigers bei der Pfändung von Forderungen und sonstigen Rechten dem Drittschuldner und dem Schuldner eine schriftliche Erklärung zu, aus der hervorgeht, dass die Pfändung der Forderung oder des Rechts bevorstehe. Innerhalb eines Monats muss dann die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfolgen, um die durch die Vorpfändung erzielte Rangfolge zu wahren. Voraussetzung für die Vorpfändung ist das Vorliegen eines vollstreckbaren Schuldtitels.

Vorläufiges Zahlungsverbot (Vorpfändung)





Bewegliche Sachen, die sich beim Schuldner befinden, können durch den Gerichtsvollzieher gepfändet werden. Darunter fallen z.B. Teppiche, Handys, Antiquitäten, Uhren und Schmuck. Der Gerichtsvollzieher darf hierbei unterstellen, dass die Sachen, die sich im (Allein-) Gewahrsam des Schuldners befinden, diesem auch gehören. Darüber hinaus kann der Gerichtsvollzieher im Rahmen einer so genannten Hilfspfändung z.B. Sparbücher, Versicherungsscheine und Leihhausscheine (Legitimationspapiere) wegnehmen. Die Pfändung der entsprechenden Forderung selbst (z.B. des Anspruches des Schuldners gegen die Bank auf Auszahlung des Sparguthabens) erfolgt dann anschließend durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

Voraussetzungen einer Pfändung
Der Gläubiger darf das Vermögen des Schuldners nur unter bestimmten Voraussetzungen pfänden lassen. Er muss zunächst einen Pfändungsantrag beim Gericht stellen. Bevor dieser Antrag nicht eingegangen ist, darf auch nicht gepfändet werden. Der Gläubiger muss einen Vollstreckungstitel gegen den Schuldner besitzen. Dieser Titel muss dem Schuldner zunächst zugestellt werden. Diese benannten Voraussetzungen gelten im privaten Recht bzw. im Zivilrecht. Bei einer Pfändung durch das Finanzamt wegen Steuerschulden genügt in der Regel eine Vollstreckungsanordnung.
Pfändet der Gerichtsvollzieher beim Schuldner eine Sache oder eine Forderung, so löst dies ein Verfügungsverbot aus. Und wer darf pfänden bzw. die Pfändung veranlassen? Grundsätzlich kann jeder Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreiben und das Vermögen des Schuldners pfänden lassen, wenn er die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. So ist z. B. auch eine Pfändung wegen Unterhalt möglich, wenn der Unterhaltspflichtige nicht zahlt.

Nicht pfändbar sind normale Wohnungseinrichtungen wie z.B. Schrank, Bett, Sitzmöglichkeit, Tisch, den üblichen Haushaltsgeräten, Kühlschrank und Waschmaschine sowie die Bekleidung. Ebenso nicht pfändbar sind Radio und Fernsehgerät. Auch ein Auto ist dann unpfändbar, wenn es zur Berufsausübung oder aus gesundheitlichen Gründen für den Schuldner (Verjährung von Schulden) unverzichtbar ist.

Was ist pfändbar?





Zum Schutz der wirtschaftlichen Existenz und unter Berücksichtigung der sozialen Belange des Schuldners sehen die Gesetze Ausnahmen von der Pfändbarkeit vor (Pfändungsverbote und -beschränkungen). In den §§ 811 bis 813 ZPO werden z.B. solche Ausnahmen genannt. In der Regel unpfändbar sind:

  • Sachen, die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt des Schuldners dienen und von ihm für eine angemessene und bescheidene Lebensführung benötigt werden (Kleidungsstücke, Betten, Geschirr, notwendige Möbel, Kühlschrank, ein Fernsehgerät etc.).
  • Lebensmittel und Brennmaterial (z.B. Heizölvorrat), sofern sie für den Schuldner und dessen Familie für vier Wochen erforderlich sind.
  • Arbeitsmittel von Personen, die körperliche oder geistige Arbeit leisten, sofern die Arbeitsmittel zur Fortsetzung der Tätigkeit benötigt werden (z.B. Werkzeug eines Handwerkers, Auto eines Handelsvertreters, Schreibmaschine eines Schriftstellers).
  • Bücher, die der Schuldner oder seine Familie in einer Schule oder Kirche gebraucht.
  • Trauringe, Orden und Ehrenzeichen des Schuldners.
  • Hilfsmittel zur Krankenpflege.

Was ist unpfändbar?





Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist. Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt. Das Gericht setzt den Antragsteller über den Widerspruch in Kenntnis. An den rechtzeitig erhobenen Widerspruch schließt sich das streitige gerichtliche Verfahren an, wenn eine Partei dies beantragt hat. Vgl. §§ 694, 695 Zivilprozeßordnung.

Widerspruch gegen den Mahnbescheid: Welche Frist ist einzuhalten?
Möchten Sie gegen einen Mahnbescheid Widerspruch einlegen? Eine Frist von zwei Wochen ist einzuhalten. Schuldner müssen eine bestimmte Frist beim Widerspruch gegen einen Mahnbescheid einhalten. Diese beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens. Dabei ist jedoch Folgendes zu beachten: Der Mahnbescheid gilt nicht erst dann als zugestellt, wenn Sie ihn in den Händen halten. Vielmehr ist entscheidend, wann er in den Briefkasten gelegt wurde bzw. zu welchem Zeitpunkt Sie darüber informiert wurden, dass er an einer bestimmten Stelle abgeholt werden kann.

Das entsprechende Datum wird auf dem Umschlag notiert und ist für das weitere Vorgehen entscheidend. Damit Sie gegen den Mahnbescheid pünktlich Widerspruch einlegen können, sollten Sie also das auf dem Umschlag vermerkte Datum im Auge halten. Schuldner sollten außerdem beachten, dass der Widerspruch innerhalb dieser Frist beim Gericht eingehen muss. Er sollte also zeitnah an die Post übergeben bzw. direkt bei Gericht eingereicht werden. Es kann aber auch dazu kommen, dass die Widerspruchsfrist beim Mahnbescheid länger als zwei Wochen dauert. Laut § 694 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) gilt, dass gegen einen Mahnbescheid auch dann Widerspruch eingelegt werden kann, solange noch kein Vollstreckungsbescheid verfügt wurde.

Mahnbescheid widersprochen – und dann?
Wenn Sie fristgerecht dem Mahnbescheid widersprechen, erhält der Gläubiger eine Mitteilung über den Eingang des Widerspruchs beim Mahngericht und eine Kostenrechnung für ein streitiges Verfahren.

Daraufhin eröffnen sich folgende Optionen:

Rücknahme des Widerspruchs
Gelegentlich bieten Gläubiger den Verzicht auf ein Gerichtsverfahren sowie eine verlängerte Frist zur Begleichung der Forderung an – und fordern im Gegenzug die Rücknahme des Widerspruchs im streitigen Verfahren. Ist das Angebot in Ihrem Sinne, genügt ein formloses Schreiben an das Mahngericht.

Eine mögliche Formulierung kann lauten:
„Hiermit ziehe ich meinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid in der Angelegenheit […] (Geschäftszeichen einfügen) zurück.“

Außergerichtliche Einigung
Bei einer außergerichtlichen Einigung verzichtet der Gläubiger auf ein weiterführendes Gerichtsverfahren. Abhängig von Ihrem Verhandlungsgeschick bieten sich mehrere Möglichkeiten:

– Die Forderung ist unberechtigt und wird fallengelassen.
– Die Forderung wird durch den Gläubiger fallengelassen, da der Verwaltungsaufwand den Forderungswert übersteigt.
– Sie erfüllen die offene und berechtigte Forderung, doch der Gläubiger kommt Ihnen durch z. B. Ratenzahlung oder Vergünstigungen entgegen.

Widerspruch (gegen Mahnbescheid)





Wertschätzend. Individuell. Nachdrücklich. Das WIN-Prinzip der Allgemeiner Debitoren- und Inkassodienst GmbH wirkt. So realisiert das Inkassounternehmen schnell offene Forderungen. Das WIN-Prinzip lebt und wird laufend weiter verbessert für das Unternehmen selbst aber in erster Linie für seine Mandanten und Schuldner. Eine gute Kommunikation ist die erfolgreiche Basis zur Lösung von Zahlungsstörungen.

Win-Prinzip





Aufgrund Erfolgsbasis ist der erfolgreiche Abschluss des Inkassomandats Kernziel aller unserer Unternehmungen. Alle aus den Einziehungsaufträgen eingehenden Gelder werden monatlich abgerechnet. Art und Umfang der für die Weiterverarbeitung unserer Zahlungen notwendigen Information, können festgelegt werden. Im Regelfall erfolgt die Zahlung mit Angabe der Kunden- und Rechnungsnummer und des Rechnungsdatums.

Geschichte
Die Ursprünge des Zahlungsverkehrs lassen sich bis auf die altbabylonische Zeit zurückverfolgen, als mittels Anweisungen über Getreideguthaben beim Bankier verfügt werden konnte. In Griechenland waren es vor allem die Trapeziten (heute noch griechisch τραπεζα trapeza, deutsch ‚Bank‘), die von Privatpersonen Depositen entgegennahmen und Aufträge zur Zahlungsleistung ausführten.[3] Das römische Pendant waren die Argentarii, die Zahlungen durch Umschreibung in ihren Geschäftsbüchern vermittelten. Die römischen Ausdrücke rescribere oder remittere erhielten die Bedeutung von ‚bezahlen‘. Die erste Bank mit organisiertem Giroverkehr war der Genueser Banco di San Giorgio, der Ende 1407 gegründet wurde. Es folgten der Banco di Rialto (1587) und der Banco Giro (1619), der erstmals das Wort giro (italienisch giro ‚Kreis‘, ‚Kreislauf‘) in ihrem Namen trug und Kommunalkredite an die Stadt Venedig vergab.

Die den Handelsverkehr störende Münzverschlechterung führte zur Einführung des Buchgeldes auch in Deutschland. Die 1619 gegründete Hamburger Bank war die erste mit ausschließlichem Zweck des Giroverkehrs auf Grundlage der exklusiv bei ihr geltenden Währung „Mark Banco“. Sie wurde 1876 von der Reichsbank übernommen und fungierte seitdem als Reichsbank-Hauptstelle. Das Reichsbankgesetz vom 14. März 1875 stellte in § 13 fest, dass die Reichsbank befugt war, „Gelder im Depositen- und im Giroverkehr anzunehmen“. Sie ersetzte im Wege des Giroverkehrs Bargeldzahlungen durch Buchgeldübertragungen. Sie gab dem Giroverkehr eine zentralisierte Struktur, indem sie 1883 lokale Abrechnungsstellen schuf, wo die Banken ihre gegenseitigen Forderungen verrechneten. Ihre „Girozahlung“ bestand in der „Ab- und Zuschreibung von Depositen in den Bankbüchern“. Die deutsche Wirtschaftskrise des Jahres 1907 gab einen weiteren Anstoß zur Einführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, um die Geldversorgung der Wirtschaft unabhängiger vom Bargeld zu gestalten. Seit 1910 stieg die Bedeutung der Zahlungsverkehrsfunktion für Landesbanken oder Girozentralen, da sie zur zentralen Verrechnungsstelle bei der Beschleunigung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs wurden. Seit November 2017 gibt es die Möglichkeit, in Echtzeit zu überweisen. Die EU-Mitgliedstaaten machten hiervon jedoch zögerlich Gebrauch, die deutschen Sparkassen begannen hiermit im Juli 2018.

Der Zahlungsempfänger muss einen Zahlungseingang nachweisen können
Zahlungseingänge müssen von einem Unternehmen nachweisbar und darüber hinaus eindeutig nachvollziehbar sein. Der zuvor ausgestellte Brutto Rechnungsbetrag muss sich mit der erhaltenen Zahlung decken. Abweichungen jedweder Art sind gesondert nachzuweisen und bei Bedarf, zum Beispiel bei einer Revision, lückenlos erklärbar sein. Zur eindeutigen Identifikation eines Zahlungseingangs dienen in der Regel:

– Eine Kundennummer
– Der Vor- und Nachname
– Das Geburtsdatum des vermerkten Käufers
– Die Anschrift
– Die ausgestellte Rechnungsnummer.

Zahlungseingang





Seit dem 01.05.2000 gilt das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen. Es soll insbesondere kleineren Unternehmen helfen, bei denen aufgrund ihrer geringen Kapitaldecke unpünktlich gezahlte Rechnungen zur Insolvenz führen können. Wichtigste Änderung ist hierbei die des § 284 BGB: Künftig gerät der Schuldner einer Geldforderung automatisch 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug, wenn nichts anderes vereinbart ist. Eine Mahnung ist somit nicht mehr erforderlich!
Es ist jedoch erforderlich, dass der Zugang der Rechnung bewiesen werden muss. Daher empfiehlt sich nach wie vor die Versendung einer Mahnung, da man mit dieser Maßnahme eine erhöhte Sicherheit schafft, dass der Rechnungsempfänger tatsächlich Kenntnis von der von ihm geforderten Leistung erlangt hat. Die Folgen der Neuregelung: Nach Ablauf der 30-Tagesfrist dürfen Verzugszinsen berechnet werden, was nach der alten Rechtslage erst ab Zugang der Mahnung möglich war. Die Verzugszinsen steigen von 4% (§ 288 I BGB bei Konsumenten) beziehungsweise 5% (§ 352 HGB bei Kaufleuten) auf nunmehr 5% über dem Basiszinssatz nach dem Diskont-Überleitungsgesetz. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen nunmehr acht Prozent- punkte über dem Basiszinssatz.

Beispiel:
Sie haben einen Kredit für die Finanzierung eines Autos aufgenommen und kürzlich auch noch Ihren Job verloren. Das ist bitter. Die Kreditraten zahlen Sie nicht mehr, denn es reicht ja gerade so für den Lebensunterhalt. Irgendwann erhalten Sie aber eine eine Zahlungserinnerung, dann Mahnungen von der Bank mit der Sie ja einen kreditvertrag haben und schließlich geraten Sie in Zahlungsverzug. Jetzt kann das Kreditinstitut rechtlich gegen Sie vorgehen.

Was sind die Voraussetzungen für den Zahlungsverzug?
Die wichtigste Grundvoraussetzung für den Zahlungsverzug ist das Bestehen eines Anspruchs auf Zahlung und, dass dieser Anspruch fällig ist. Weitere Voraussetzungen sind in den §§ 280, 286 des BGB geregelt. Dies sind:

– Die Leistung muss dem Schuldner möglich sein. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Leistung einer Geldschuld immer möglich ist.
– Der Anspruch wurde durch den Gläubiger gemahnt oder eine Mahnung ist nicht erforderlich
– Es muss ein Verschulden durch den Schuldner vorliegen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist die geforderte Leistung zu zahlen.

Zahlungsverzug