Der Taschengeldanspruch kann bei bestehender ehelicher Lebensgemeinschaft gepfändet werden. Jeder Ehegatte hat einen Anspruch auf einen angemessenen Teil des Gesamteinkommens als Taschengeld, also auf einen Betrag, über den er zur Befriedigung reiner Privatinteressen frei verfügen kann. Die Höhe des Taschengeldes richtet sich nach dem Vermögen, dem Einkommen, dem Lebensstil und ist somit vom Einzelfall abhängig. Man geht von etwa 5 % des anrechenbaren Einkommens des Unterhaltsschuldners aus.

Taschengeld und Pfändung





Als Taschenpfändung bezeichnet man die vom Gerichtsvollzieher vorgenommene Pfändung von Sachen, die der Schuldner in Taschen und Behältnissen mit sich führt.

Ist für die Taschenpfändung ein bestimmter Antrag erforderlich?
Es gibt unterschiedliche Vollstreckungstitel, die alle eine Klausel für die Vollstreckung enthalten. Der Vollstreckungsbescheid ist eine mögliche Form des genannten Titels und kann u.a. eine Zwangsvollstreckung veranlassen. Auf dieser Grundlage ist es dann juristisch einwandfrei, wenn Wertgegenstände oder Bargeld gepfändet werden. Der Erlös steht dem Gläubiger zu.

Taschenpfändung





Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist das Vorliegen eines Vollstreckungstitels. In ihm sind die Parteien, Inhalt, Art und Umfang der Zwangsvollstreckung enthalten. Die wichtigsten Vollstreckungstitel sind:

  • Vollstreckungsbescheide
  • Urteile (Prozessurteile, Versäumnisurteile, Anerkenntnisurteile)
  • Prozessvergleiche
  • vollstreckbare Urkunden Der Vollstreckungsbescheid wird im Mahnverfahren erwirkt. Dieses bietet dem Gläubiger die Möglichkeit, relativ schnell, kostengünstig und ohne mündliche Verhandlung zu einem Vollstreckungstitel zu kommen.Geschichte
    Das Wort Titel stammt aus dem römischen Recht (lateinisch titulus, „Vereinbarung, Vertrag“ oder als Metapher für „Ehre(nname), Ruhm“ sowie „Auf-oder Inschrift“). Der rechtmäßige Titel (lateinisch titulus iustus) ist der Inbegriff derjenigen Tatsachen, welche den darauf gegründeten Besitz an Sachen als einen rechtmäßigen charakterisieren. Solche Tatsachen waren dingliche Verträge mit darauf folgender Übergabe. Das römische Recht verstand unter Titel meist einen Vertrag mit Besitzerwerb wie den Kaufvertrag (lateinisch titulus pro emptore), die Schenkung (lateinisch titutulus pro donato), Ersitzung (lateinisch titulus pro dote), die Zahlung von Schulden (lateinisch titulus pro soluto), ferner den Erbfall (lateinisch titulus pro herede), das Vermächtnis (lateinisch titulus pro legato) sowie Aufgabe der Sache durch den bisherigen Besitzer (lateinisch titulus pro derelicto). Zum Erwerb des Eigentums gehörte ein Grund der Möglichkeit (der titulus) und ein Grund der Wirklichkeit (lateinisch modus acquirendi). Das späte römische Recht entwickelte die titulus-modus-Lehre von der Eigentumsübertragung, wonach der Vertrag den Rechtsgrund der Eigentumsübertragung (titulus) und der modus die Besitzübergabe enthält. Im Spätmittelalter befassten sich zwei Geistliche mit dem Wort titulum, die es für ihre Zwecke auslegten. Im Jahre 1594 griff der Dominikaner-Mönch Domingo de Soto die römische Lehre vom „titulus“ für göttliche Sachen auf, 1614 erläuterte der Jesuit Luis de Molina die vier legitimen Rechtstitel der Sklaverei.

    Der Rechtstitel tauchte ersichtlich erstmals 1769 in der Constitutio Criminalis Theresiana auf. Im Jahre 1783 galt der Titel als Rechtsgrund für den Erwerb eines dinglichen Rechts und Pedant zum Modus, einer gesetzlichen Erwerbungsart. Für das Allgemeine Preußische Landrecht (PrALR) vom Juni 1794 galt als Titel der „gesetzliche Grund, vermöge dessen eine Handlung oder Begebenheit die Kraft hat, dass dadurch das Recht [auf eine Sache] erworben werden kann“ (I 2, § 132 PrALR). Der Titel eines Rechts auf fremde Sachen ist das persönliche Recht, aus dem durch die hinzukommende Erwerbungsart ein Recht auf die Sache entsteht (I 2, § 133, 134 PrALR). Der römische modus hieß Erwerbungsart und galt als die Handlung oder Begebenheit, wodurch jemand ein Recht auf eine Sache erlangt (I 2, § 131 PrALR). Die titulus-modus-Lehre des römischen Rechts findet sich ausdrücklich im französischen Code civil (CC) vom März 1804 oder im österreichischen ABGB vom Januar 1812. Ab 1873 verwendete man in Deutschland dingliches Recht und Titel als Synonyme. Johann Ludwig Klüber stellte 1817 fest, dass das Kirchengut derjenigen Religion gehört, die es durch einen Rechtstitel erworben hat. Das deutsche BGB vom Januar 1900 setzte die titulus-modus-Lehre im Trennungsprinzip um und trennte das Verpflichtungsgeschäft (den „Titel“) vom Verfügungsgeschäft (dem „Modus“).

    Welche Verjährung wird beim Schuldtitel angesetzt?
    Grundsätzlich kann eine Forderung, etwa aus einem Kaufvertrag oder der Erbringung von Dienstleistungen, maximal drei Jahre lang geltend gemacht werden. Laut § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Frist dabei mit dem Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entstand. Das bedeutet also, dass etwa Firmen oder Verkäufer nach diesem Zeitpunkt die offenstehenden Schulden nicht mehr einfordern können.

    Anders verhält es sich jedoch bei einem offiziellen Schuldtitel. Die Verjährung verlängert sich gemäß § 197 BGB auf insgesamt 30 Jahre, wenn ein solcher Titel erwirkt wurde. Gläubiger können eine Forderung also sehr viel länger geltend machen, wenn der Gerichtsvollzieher bislang erfolglos war, was einen bedeutenden Vorteil darstellt.

Titel





Alle Schuldverhältnisse stehen unter dem beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben. Dies gilt zunächst für die Auslegung von Verträgen (§ 157 BGB). Ferner ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 242 BGB). Dieser Grundsatz verbietet nicht nur, dass die Leistung in unzumutbarer Weise erbracht wird (z.B. zur Nachtzeit), sondern schützt auch den Glauben des anderen Beteiligten an einen redlichen Geschäftsverkehr, indem er jede missbräuchliche Rechtsausübung untersagt. Die Berufung auf Treu und Glauben bedarf keiner Einrede des anderen Teils Arglist, sondern bringt eine echte Begrenzung des Anspruchsinhalts mit sich, die über die sonstigen Vorschriften – z.B. Verbot der Sittenwidrigkeit und der Schikane – hinausgeht. So darf der Schuldner etwa nicht zur Unzeit leisten; Dauerschuldverhältnisse unterliegen der Anpassung an veränderte Gegebenheiten; neben der Leistung hat der Schuldner alles zu unterlassen, was den Eintritt des Erfolgs verhindern könnte (z.B. Wettbewerbsverbot). Aus Treu und Glauben ergeben sich auch Nebenpflichten (Auskunft, Verwahrung) und möglicherweise Inhaltsänderungen der geschuldeten Leistung. Darüber hinaus ist jede Rechtsausübung unzulässig, die gegen das frühere eigene Verhalten verstößt: So kann sich nicht auf einen Formmangel des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts oder auf den Eintritt der Verjährung berufen, wer den anderen, wenn auch schuldlos, über den Eintritt der hierfür maßgeblichen Umstände im Unklaren gelassen hat. Schließlich kann nach Treu und Glauben eine Leistung nicht verlangt werden, die aus einem anderen Rechtsgrund sofort wieder zurückgegeben werden müsste. Wegen seiner überragenden Bedeutung gilt der Grundsatz von Treu und Glauben nicht nur im Schuldrecht, sondern im gesamten Privatrecht, aber auch im gesamten öffentlichen Recht und im Verfahrensrecht. Besondere Ausdrucksformen des Grundsatzes von Treu und Glauben sind die Verwirkung, die Durchgriffshaftung und die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage.

Anwendungsbereich
Prinzipiell ist Treu und Glauben nur innerhalb einer Vertragsbeziehung anwendbar. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des § 242 BGB. Außerhalb einer Vertragsbindung sind die Schranken für das Handeln des Einzelnen niedriger. Gemäß § 226 BGB ist nur solches Handeln unzulässig, das dazu dient, dem anderen zu schaden (Schikaneverbot). Aus § 826 BGB ergibt sich ferner, dass vorsätzlich sittenwidriges Handeln unzulässig ist. Diese Abgrenzung wird jedoch oft durchbrochen. In vielen Fällen wird der Grundsatz von Treu und Glauben von Lehre und Rechtsprechung auch außerhalb einer Vertragsbindung angewandt. Ein wichtiges Beispiel bildete bis zu ihrer Kodifizierung im BGB im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung die Figur der culpa in contrahendo. § 242 BGB, nach welchem der Schuldner verpflichtet ist, seine Leistung so zu erbringen, wie Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte es verlangen, wird auch als „Königsnorm“ des deutschen Vertragsrechts bezeichnet. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung BGHZ 2, 184, auch die Rechtsprechung mit einbezogen: „Höher als der Wortlaut des Gesetzes steht sein Zweck und Sinn.

Diesen im Einzelfall der Rechtsanwendung nutzbar zu machen und danach unter Berücksichtigung von Treu und Glauben den Streitfall einer vernünftigen und billigen Lösung zuzuführen, ist die Aufgabe des Richters“. Kontroversen bestehen darüber, ob der Grundsatz auch im Öffentlichen Recht und dabei insbesondere im Verwaltungsverfahrens- und im Prozessrecht Anwendung findet.[3] So wird das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Gerichtsverfahrens von vielen aus Treu und Glauben abgeleitet.

Wirkung innerhalb der Rechtsordnung – Sittenwidrigkeit
Der § 242 BGB hat eine Ausstrahlwirkung in sämtliche Rechtsgebiete und deutschen Gesetzen. Dabei ist jedoch zwingend zu berücksichtigen, dass ausschließlich die Art und Weise berührt ist. So kann es unter anderem im Schuldrecht vorkommen, dass entgegen dem Gesetzestext der Schuldner seine Verbindlichkeit so zu erfüllen hat, wie es dem Sinn und Zweck der Parteivereinbarung und des Schuldverhältnisses entspricht.

Widersprüchliches Verhalten – venire contra factum propium
Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH 07.05.2014 – IV ZR 76/11 und BGH 15.11.2012 – IX ZR 103/11).

Beispiel:

Sofern ein Verbrauchervertrag einer verlängerten Widerrufsfrist (Widerruf – Fernabsatzvertrag) unterliegt und der Verbraucher erst zu einem späteren Zeitpunkt nach dem Vertragsschluss von diesem Widerrufsrecht Gebrauch macht, liegt jedoch kein widersprüchliches Verhalten vor, wenn das Motiv für den Widerruf nichts mit dem Schutzzweck des Widerrufsrechts zu tun hat (BGH 12.07.2016 – XI ZR 501/15).

Treu und Glauben





Als sogenanntes Treuhand-Inkasso bezeichnet man die Einziehung von Forderungen durch ein Inkassounternehmen, bei dem der ursprüngliche Gläubiger zumindest wirtschaftlich Eigentümer der Forderung bleibt. Das Inkassounternehmen handelt letztlich für den Gläubiger und realisiert die Forderungen für ihn. Die Vorteile Treuhand-Inkasso sind darin zu sehen, dass der Gläubiger stets Herr des Verfahrens bleibt und im Innenverhältnis dem Inkassounternehmen seine Vorstellungen von der Art und Weise der Einziehung der Forderungen vermitteln kann.Weiterhin erhält der Gläubiger bei Einziehung der Forderung in der Regel die Forderung in voller Höhe (gegebenenfalls unter Abzug einer geringen Erfolgsprovision) erstattet, während beim Forderungskauf mit deutlichen zum Teil erheblichen Abschlägen zu rechnen ist.

Treuhand-Inkasso





Von einer treuhänderischen bzw. fiduziarischen Abtretung spricht man, wenn die Forderung vom Zedenten zu einem bestimmten Zweck an den Zessionar abgetreten wird, z.B. zum Zwecke der Einziehung der Forderung. Im Außenverhältnis, also gegenüber Dritten, kann der Zessionar mit allen Rechten und Pflichten gegenüber dem Schuldner auftreten, im Innenverhältnis bleibt jedoch der ursprüngliche Gläubiger (Zedent) der wirtschaftliche Eigentümer der Forderung; das Inkassounternehmen ist also treuhänderisch gebunden.

Treuhänderische Abtretung





Wer vorsätzlich oder Fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Im Falle der Körperverletzung und der Freiheitsberaubung kann der Verletzte auch Schmerzensgeld verlangen. Vgl. §§ 823, 847 BGB.

Haftung
Unerlaubte Handlung verpflichtet den Täter zum Schadenersatz ggf. als Gesamtschuldner (§§ 830, 840). Der Geschäftsherr muss ggf. für unerlaubte Handlung seiner Verrichtungsgehilfen einstehen; die juristische Person haftet für unerlaubte Handlungen ihrer Organe (Organhaftung). Entsprechend haftet die offene Handelsgesellschaft (OHG) gemäß § 31 BGB für unerlaubte Handlung eines vertretungsberechtigten Gesellschafters im Rahmen der ihm zustehenden Verrichtungen ohne Möglichkeit des Entlastungsbeweises. Gleiches gilt für die KG mit der Maßgabe, dass der Kommanditist nicht über die Kommanditeinlage hinaus haftet.

Unerlaubte Handlung





Obwohl grundsätzlich jede bewegliche Sache gepfändet werden kann, sind bestimmte Sachen unpfändbar. Andererseits können in Sonderfällen auch an sich unpfändbare Sachen gepfändet werden.

Unpfändbare Sachen
– Die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sachen, soweit der Schuldner ihrer zu einer seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf, z.B. Kleider, Hausrat;
– Nahrungs- und Feuerungsvorräte für die nächsten vier Wochen oder der zur Beschaffung solcher Vorräte erforderliche Geldbetrag;
– Bei Personen, die aus körperlicher oder geistiger Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit notwendigen Sachen, z.B. Handwerkszeug, Schreibmaschine, Bibliothek, Dienstkleidung;
– In Gebrauch genommene Geschäftsbücher, Trauringe etc.;
– Hausvieh, das zur Ernährung des Schuldners erforderlich ist; nicht aber bestimmte, geringwertige, nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Haustiere (§ 811 Nr. 3, § 811c ZPO).

Gesetzliche Pfandrechte
Die Unpfändbarkeit trifft auch die gesetzlichen Pfandrechte wie das Vermieterpfandrecht (§ 562 Abs. 1 Satz 2 BGB), Verpächterpfandrecht (§ 592 BGB) oder das Gastwirtpfandrecht (§ 704 Satz 2 BGB). Vermieter, Verpächter oder Gastwirte dürfen für ihre fälligen und unbezahlt gebliebenen Forderungen ihr Pfandrecht nur an pfändbaren Sachen des Mieters/Pächters/Gastes ausüben. Ausnahme bildet der für diese Rechtssubjekte pfändbare gewöhnliche Hausrat. Beim Verpächterpfandrecht, Unternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) und den kaufmännischen gesetzlichen Pfandrechten (Kommissionär, Frachtführer, Spediteur und Lagerhalter) ist dagegen eine Unpfändbarkeit nicht vorgesehen.

Unpfändbarkeit einer Forderung
Nach den §§ 850 ff ZPO unterliegen Arbeitseinkommen und andere laufende Bezüge einem besonderen Pfändungsschutz. Grundsätzlich unpfändbar sind Arbeitseinkommen, die nicht mehr als 930,– Euro monatlich (217,50 Euro wöchentlich bzw. 43,50 Euro täglich) betragen, vgl. Tabelle zu § 850 c ZPO (Stand: 1. Juli 2005). Diese Beträge erhöhen sich je nach der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen, denen der Schuldner tatsächlich Unterhalt gewährt. So ist z. B. bei einer vierköpfigen „Standardfamilie“ – Alleinverdiener, Ehegatte, zwei Kinder – ein monatliches Nettoeinkommen von bis zu 1.679,99 Euro unpfändbar. Eine Ausnahme besteht jedoch bei der Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen: Hier können nach § 850 d ZPO weitergehende Ansprüche pfändbar sein. In der Regel wird hier durch das zuständige Amtsgericht eine niedrigere Pfändungsfreigrenze festgelegt, die sich am Sozialhilfesatz orientiert und im Einzelfall für eine alleinstehende Person auch unter 700,00 Euro im Monat liegen kann.

Lebensversicherungen können vor Pfändung geschützt werden, wenn sie rechtzeitig auf Rentenzahlung umgestellt wurden; die Voraussetzungen sind (siehe § 851 ZPO):
– Leistung nur als Rente auszahlbar (außer im Todesfall) und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahrs oder bei Eintritt der Berufsunfähigkeit
– Verfügungsverzicht mit dem Versicherungsunternehmen vereinbaren
– als Bezugsberechtigte die Hinterbliebenen benennen.

Unpfändbarkeit





Unterbrechung der Verjährung tritt ein, wenn der Schuldner den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt, der Gläubiger seinen Anspruch gerichtlich geltend macht oder im Mahnverfahren einen Mahnbescheid erwirkt. Nach der Unterbrechung beginnt eine neue volle Verjährungsfrist zu laufen. Vgl. §§ 208 ff. BGB.

Wie wirkt sich eine Hemmung auf die laufende Verjährungszeit aus?
Der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt ist, wird in die für einen Anspruch laufende Verjährungszeit nicht einbezogen, die Verjährung ruht also während der Hemmungszeit (vgl. § 209 BGB – Bürgerliches Gesetzbuch).

Gründe für einen Neubeginn der Verjährung
Die Gründe für einen Neubeginn der Verjährung können sowohl vom Schuldner als auch vom Gläubiger verursacht sein. Der Neubeginn der Verjährung kann durch die Anerkennung des Anspruchs durch Abschlags-, Teil-, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder Stundungsbitte erfolgen oder durch einen Antrag oder die Vornahme einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung bedingt sein.

Beispielurteil
In einem Urteil aus dem Jahr 2007 hat das Landgericht Darmstadt geurteilt, dass der Kautionsanspruch des Vermieters nicht durch ein einfaches Schreiben gehemmt werden kann. In dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt hat der Vermieter mittels eines Schreiben den Mieter dazu aufgefordert eine vereinbarte Kaution zu zahlen, die nach in Besitznahme der Räumlichkeiten fällig wurde. Der Mieter kam der Aufforderung nicht nach, der Vermieter erhob daraufhin Klage. Jedoch nicht mehr innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB), die nach Ablauf des Jahres der Anspruchsentstehung zu laufen begann (§ 199 BGB). Der Vermieter berief sich auf das Schreiben, welches er 2 Jahre nach Einzug des Mieters an diesen schickte. Das Gericht entschied jedoch, dass dieses nicht geeignet sei, eine Hemmung der Verjährung eintreten zu lassen, da es keine Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB darstelle. [Landgericht Darmstadt, Urteil vom 07.03.2007, 4 O 529/06]

Unterbrechung der Verjährung





Das Verbraucherinsolvenz betrifft in erster Linie Privatpersonen, aber auch Kleingewerbetreibende und Freiberufler. Es handelt sich um ein vereinfachtes Insolvenzverfahren, das für natürliche Personen gilt, die keine oder nur eine geringfügige selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben (§§304 ff InsO). Vom Ablauf her ist das Verbraucherinsolvenzverfahren dreistufig angelegt: – Der Schuldner ist verpflichtet, zunächst im Rahmen der außergerichtlichen Schuldenregulierung nach einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern zu suchen (Ratenzahlung, Stundung, Teilerlass, etc.). Hierzu wird die Unterstützung einer Schuldner-Beratungsstelle oder eines Rechtsanwaltes empfohlen. – Ist dies nicht erfolgreich, beginnt das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren, das in zwei Stufen abläuft. Zunächst versucht das Gericht nochmals, eine gütliche Einigung zwischen Gläubigern und Schuldner zu erzielen. Gelingt dies nicht, erfolgt die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. – Wird über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens positiv entschieden, folgt die Durchführung des „vereinfachten Insolvenzverfahrens“. Das Gericht bestellt einen Treuhänder, der das Verfahren weiterhin begleitet. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens schließt sich die Wohlverhaltensperiode an. Nach einer sechsjährigen Wohlverhaltensperiode können dem Schuldner sämtliche Restschulden erlassen werden. Vor Ausschüttung der Quote an die Gläubiger sind zunächst die Verfahrenskosten zu begleichen.

Vorgeschichte
Im Jahr 1999 wurde die Konkursordnung durch das Insolvenzrecht abgelöst. Seitdem ist in der Insolvenzordnung (InsO) das Verbraucherinsolvenzverfahren geregelt. Eine Restschuldbefreiung gibt es seit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 1. Januar 1999. Sie ermöglichte erstmals überschuldeten Personen, am Ende einer Wohlverhaltensperiode vom Rest ihrer Schulden befreit zu werden. Seit Inkrafttreten der zweiten Reform der Insolvenzordnung ab dem 1. Juli 2014 ist ein solcher Schuldenerlass bereits nach drei Jahren möglich. Diese gesetzlichen Neuregelungen waren eine Reaktion auf die zunehmende Überschuldung von wirtschaftlich nicht selbständigen Menschen.

Voraussetzungen für den Eintritt der Verbraucherinsolvenz
Die Verbraucherinsolvenz kann ausschließlich von Privatpersonen angemeldet werden. Der Fall tritt grundsätzlich dann ein, wenn ein Verbraucher seine Schulden nicht mehr begleichen kann. Entstehen können diese Schulden vor allem dann, wenn Kredite aufgenommen und Produkte auf Rechnung gekauft werden. Sobald die hierfür vereinbarten Raten nicht mehr bezahlt werden, leiten die Gläubiger ein Mahnverfahren ein. Dieses Verfahren kann soweit führen, bis die gerichtliche Vollstreckung der Forderungen angeordnet wird. Allerdings ist es auch dann nicht immer möglich, die Schulden einzutreiben. Sofern der Verbraucher keiner geregelten Tätigkeit nachgeht oder nur über ein geringes Einkommen verfügt, ist auch eine Lohnpfändung nicht durchführbar.

Wodurch beim Verbraucherinsolvenzverfahren die Dauer bedingt ist
Die Wohlverhaltensphase kann im Verbraucherinsolvenzverfahren je nach Ablauf einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren umfassen und beginnt mit Eröffnung des Verfahrens der Verbraucherinsolvenz. Unter Umständen besteht jedoch die Möglichkeit, dass bei gegebenen Voraussetzungen eine Verkürzung auf fünf bzw. drei Jahre erfolgt.

Wer seinen Antrag nach dem ersten Juli 2014 gestellt hat, der kann die Verfahrenslaufzeit von sechs Jahren auf fünf Jahre reduzieren. Tilgen Sie neben den Kosten zusätzlich 35 Prozent der Gläubigerforderungen innerhalb eines dreijährigen Zeitraumes, ist eine Restschuldbefreiung bereits zu diesem Zeitpunkt möglich. In einigen Fällen kommt die Verkürzung auf drei Jahre jedoch nicht in Frage, weil die anteilig steigenden Kosten neben der Tilgung von 35 Prozent häufig nicht vollständig gezahlt werden können.

Verbraucherinsolvenzverfahren