Treu und Glauben

Alle Schuldverhältnisse stehen unter dem beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben. Dies gilt zunächst für die Auslegung von Verträgen (§ 157 BGB). Ferner ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 242 BGB). Dieser Grundsatz verbietet nicht nur, dass die Leistung in unzumutbarer Weise erbracht wird (z.B. zur Nachtzeit), sondern schützt auch den Glauben des anderen Beteiligten an einen redlichen Geschäftsverkehr, indem er jede missbräuchliche Rechtsausübung untersagt. Die Berufung auf Treu und Glauben bedarf keiner Einrede des anderen Teils Arglist, sondern bringt eine echte Begrenzung des Anspruchsinhalts mit sich, die über die sonstigen Vorschriften – z.B. Verbot der Sittenwidrigkeit und der Schikane – hinausgeht. So darf der Schuldner etwa nicht zur Unzeit leisten; Dauerschuldverhältnisse unterliegen der Anpassung an veränderte Gegebenheiten; neben der Leistung hat der Schuldner alles zu unterlassen, was den Eintritt des Erfolgs verhindern könnte (z.B. Wettbewerbsverbot). Aus Treu und Glauben ergeben sich auch Nebenpflichten (Auskunft, Verwahrung) und möglicherweise Inhaltsänderungen der geschuldeten Leistung. Darüber hinaus ist jede Rechtsausübung unzulässig, die gegen das frühere eigene Verhalten verstößt: So kann sich nicht auf einen Formmangel des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts oder auf den Eintritt der Verjährung berufen, wer den anderen, wenn auch schuldlos, über den Eintritt der hierfür maßgeblichen Umstände im Unklaren gelassen hat. Schließlich kann nach Treu und Glauben eine Leistung nicht verlangt werden, die aus einem anderen Rechtsgrund sofort wieder zurückgegeben werden müsste. Wegen seiner überragenden Bedeutung gilt der Grundsatz von Treu und Glauben nicht nur im Schuldrecht, sondern im gesamten Privatrecht, aber auch im gesamten öffentlichen Recht und im Verfahrensrecht. Besondere Ausdrucksformen des Grundsatzes von Treu und Glauben sind die Verwirkung, die Durchgriffshaftung und die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage.

Anwendungsbereich
Prinzipiell ist Treu und Glauben nur innerhalb einer Vertragsbeziehung anwendbar. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des § 242 BGB. Außerhalb einer Vertragsbindung sind die Schranken für das Handeln des Einzelnen niedriger. Gemäß § 226 BGB ist nur solches Handeln unzulässig, das dazu dient, dem anderen zu schaden (Schikaneverbot). Aus § 826 BGB ergibt sich ferner, dass vorsätzlich sittenwidriges Handeln unzulässig ist. Diese Abgrenzung wird jedoch oft durchbrochen. In vielen Fällen wird der Grundsatz von Treu und Glauben von Lehre und Rechtsprechung auch außerhalb einer Vertragsbindung angewandt. Ein wichtiges Beispiel bildete bis zu ihrer Kodifizierung im BGB im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung die Figur der culpa in contrahendo. § 242 BGB, nach welchem der Schuldner verpflichtet ist, seine Leistung so zu erbringen, wie Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte es verlangen, wird auch als „Königsnorm“ des deutschen Vertragsrechts bezeichnet. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung BGHZ 2, 184, auch die Rechtsprechung mit einbezogen: „Höher als der Wortlaut des Gesetzes steht sein Zweck und Sinn.

Diesen im Einzelfall der Rechtsanwendung nutzbar zu machen und danach unter Berücksichtigung von Treu und Glauben den Streitfall einer vernünftigen und billigen Lösung zuzuführen, ist die Aufgabe des Richters“. Kontroversen bestehen darüber, ob der Grundsatz auch im Öffentlichen Recht und dabei insbesondere im Verwaltungsverfahrens- und im Prozessrecht Anwendung findet.[3] So wird das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Gerichtsverfahrens von vielen aus Treu und Glauben abgeleitet.

Wirkung innerhalb der Rechtsordnung – Sittenwidrigkeit
Der § 242 BGB hat eine Ausstrahlwirkung in sämtliche Rechtsgebiete und deutschen Gesetzen. Dabei ist jedoch zwingend zu berücksichtigen, dass ausschließlich die Art und Weise berührt ist. So kann es unter anderem im Schuldrecht vorkommen, dass entgegen dem Gesetzestext der Schuldner seine Verbindlichkeit so zu erfüllen hat, wie es dem Sinn und Zweck der Parteivereinbarung und des Schuldverhältnisses entspricht.

Widersprüchliches Verhalten – venire contra factum propium
Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH 07.05.2014 – IV ZR 76/11 und BGH 15.11.2012 – IX ZR 103/11).

Beispiel:

Sofern ein Verbrauchervertrag einer verlängerten Widerrufsfrist (Widerruf – Fernabsatzvertrag) unterliegt und der Verbraucher erst zu einem späteren Zeitpunkt nach dem Vertragsschluss von diesem Widerrufsrecht Gebrauch macht, liegt jedoch kein widersprüchliches Verhalten vor, wenn das Motiv für den Widerruf nichts mit dem Schutzzweck des Widerrufsrechts zu tun hat (BGH 12.07.2016 – XI ZR 501/15).

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