Unterbrechung der Verjährung

Unterbrechung der Verjährung tritt ein, wenn der Schuldner den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt, der Gläubiger seinen Anspruch gerichtlich geltend macht oder im Mahnverfahren einen Mahnbescheid erwirkt. Nach der Unterbrechung beginnt eine neue volle Verjährungsfrist zu laufen. Vgl. §§ 208 ff. BGB.

Wie wirkt sich eine Hemmung auf die laufende Verjährungszeit aus?
Der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt ist, wird in die für einen Anspruch laufende Verjährungszeit nicht einbezogen, die Verjährung ruht also während der Hemmungszeit (vgl. § 209 BGB – Bürgerliches Gesetzbuch).

Gründe für einen Neubeginn der Verjährung
Die Gründe für einen Neubeginn der Verjährung können sowohl vom Schuldner als auch vom Gläubiger verursacht sein. Der Neubeginn der Verjährung kann durch die Anerkennung des Anspruchs durch Abschlags-, Teil-, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder Stundungsbitte erfolgen oder durch einen Antrag oder die Vornahme einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung bedingt sein.

Beispielurteil
In einem Urteil aus dem Jahr 2007 hat das Landgericht Darmstadt geurteilt, dass der Kautionsanspruch des Vermieters nicht durch ein einfaches Schreiben gehemmt werden kann. In dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt hat der Vermieter mittels eines Schreiben den Mieter dazu aufgefordert eine vereinbarte Kaution zu zahlen, die nach in Besitznahme der Räumlichkeiten fällig wurde. Der Mieter kam der Aufforderung nicht nach, der Vermieter erhob daraufhin Klage. Jedoch nicht mehr innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB), die nach Ablauf des Jahres der Anspruchsentstehung zu laufen begann (§ 199 BGB). Der Vermieter berief sich auf das Schreiben, welches er 2 Jahre nach Einzug des Mieters an diesen schickte. Das Gericht entschied jedoch, dass dieses nicht geeignet sei, eine Hemmung der Verjährung eintreten zu lassen, da es keine Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB darstelle. [Landgericht Darmstadt, Urteil vom 07.03.2007, 4 O 529/06]

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