Unerlaubte Handlung

Wer vorsätzlich oder Fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Im Falle der Körperverletzung und der Freiheitsberaubung kann der Verletzte auch Schmerzensgeld verlangen. Vgl. §§ 823, 847 BGB.

Haftung
Unerlaubte Handlung verpflichtet den Täter zum Schadenersatz ggf. als Gesamtschuldner (§§ 830, 840). Der Geschäftsherr muss ggf. für unerlaubte Handlung seiner Verrichtungsgehilfen einstehen; die juristische Person haftet für unerlaubte Handlungen ihrer Organe (Organhaftung). Entsprechend haftet die offene Handelsgesellschaft (OHG) gemäß § 31 BGB für unerlaubte Handlung eines vertretungsberechtigten Gesellschafters im Rahmen der ihm zustehenden Verrichtungen ohne Möglichkeit des Entlastungsbeweises. Gleiches gilt für die KG mit der Maßgabe, dass der Kommanditist nicht über die Kommanditeinlage hinaus haftet.

Unerlaubte Handlung





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