Rechtsanwälte berechnen für Ihre Dienstleistung Rechtsanwaltsgebühren, deren Höhe durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt sind. Die Gebühren werden in der Regel nach dem Streitwert fakturiert. Außerdem erhält der Anwalt auch Auslagen wie Porto, Kopien oder die Umsatzsteuer ersetzt.

Geschichte und Begründung
Das RVG ersetzte zum 1. Juli 2004 die zuvor geltenden Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO). Mit dem RVG verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, das Kosten- und Vergütungsrecht einfacher und transparenter zu machen. Es soll für Rechtsanwälte Anreize schaffen, ihre Mandanten verstärkt bei außergerichtlichen Streitbeilegungen zu unterstützen, um dadurch die Arbeitsbelastung der Gerichte zu verringern. Außerdem soll sich die Höhe der Vergütung mehr als bisher am Umfang und an der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit orientieren.

Rechtsanwaltsgebühren – Geschäftsgebühr Höhe
Die Geschäftsgebühr ist als eine Rahmengebühr anzusehen. Die Höhe der Geschäftsgebühr ist im Vergütungsverzeichnis Nr. 2300 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes festgelegt. Demzufolge beträgt sie zwischen 0,5 und 2,5. Es bleibt dem Anwalt überlassen, individuell und nach billigem Ermessen die Höhe selbst zu bestimmen, wobei er allerdings folgende Kriterien nicht außer Acht lassen darf:

– Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
– Umfang der anwaltlichen Tätigkeit
– Bedeutung der Angelegenheit

Einkommens- beziehungsweise Vermögensverhältnisse des Mandanten
Eigentlich sollte es so sein, dass sich die Vergütung eines Anwalts aus der sogenannten „Mittelgebühr“ ergibt. Dabei sind jeweils die niedrigste und die höchste Gebühr zu addieren und durch zwei zu teilen. Die daraus resultierende Summe ergäbe im Falle der Geschäftsgebühr 1,5. Doch es ist zu beachten, dass eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nur in jenen Fällen gestattet ist, in denen die anwaltliche Tätigkeit besonders umfangreich oder schwierig gewesen ist. Aus diesem Grund liegt die durchschnittliche Geschäftsgebühr in der Praxis bei 1,3. Mit diesem Wert wird der jeweilige Gegenstandswert der betreffenden Rechtssache multipliziert. Das Produkt ergibt dann die Vergütung des Anwalts.

Rechtsanwaltsgebühren





Der Rechtsbehelf ist gegenüber dem Rechtsmittel die übergeordnete Bezeichnung, da er sowohl die förmlichen als auch die formlosen Gesuche umfasst.
Über den Rechtsbehelf, wie z.B. Widerspruch, Einspruch, Erinnerung, wird bei dem Gericht entschieden, gegen dessen Entscheid sich der Rechtsbehelf richtet. Über das Rechtsmittel, wie z.B. Berufung und sofortige Beschwerde, entscheidet die nächsthöhere Instanz. Sollen Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das Vorgehen des Gerichtsvollziehers überprüft werden, so ist Erinnerung beim Vollstreckungsgericht einzulegen. Wird diese zurückgewiesen, kann mit der sofortigen Beschwerde eine Überprüfung dieser Entscheidung herbeigeführt werden. Wird die Entscheidung in der nächsthöheren Instanz durch Zurückweisung der sofortigen Beschwerde bestätigt, ist eine weitere sofortige Beschwerde nicht möglich. Lediglich wenn auf die sofortige Beschwerde hin Vollstreckungsmaßnahmen angeordnet oder aufgehoben werden, wird diese Entscheidung mit der weiteren sofortigen Beschwerde angefochten. Gegen die Vollstreckung aus einem vorliegenden Titel kann sich der Schuldner mit der Vollstreckungsgegenklage wehren, wenn er sich auf Einwendungen stützen kann, die nach der letzten mündlichen Verhandlung (in einem Prozessverfahren) entstanden sind. Wurde in einen nicht dem Schuldner gehörenden Gegenstand vollstreckt, kann der Eigentümer mit der Drittwiderspruchsklage erreichen, dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt wird. Sowohl bei der Vollstreckungsgegen- als auch bei der Drittwiderspruchsklage kann auf Antrag die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung der Sache angeordnet werden.

Unterscheidung zwischen Rechtsbehelf und Rechtsmittel
Der Begriff des Rechtsmittels ist enger als der Begriff Rechtsbehelf. Rechtsmittel sind dadurch gekennzeichnet, dass sie Suspensiv- und Devolutiveffekt haben. Der Suspensiveffekt bedeutet, dass der Eintritt der formellen Rechtskraft durch die Einlegung des Rechtsmittels gehemmt wird. Der Devolutiveffekt befördert den Rechtsstreit auf eine höhere Ebene, nämlich in die nächsthöhere Instanz. Diese Kriterien erfüllen nur die Berufung, die Revision, die sofortige Beschwerde und die Rechtsbeschwerde. Der Begriff Rechtsbehelf beschreibt die Anfechtbarkeit einer Entscheidung. Beispiele sind der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil oder die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO). Beide haben keinen Devolutiveffekt.

Rechtsmittel
Rechtsmittel bezwecken zweierlei: Zum einen sollen sie die Rechtskraft der Entscheidung hemmen und zum anderen den Rechtsstreit vor das höhere Gericht bringen. Den anderen Rechtsbehelfen, die keine Rechtsmittel sind, fehlt zumindest eine dieser beiden Wirkungen. Berufung/Appellation: Die Überprüfung einer Entscheidung in einem weiteren Erkenntnisverfahren, also mit der Möglichkeit, neben der Überprüfung auf Rechtsfehler auch neue Beweise einzuführen, → Appellationsgericht; als reaktiver Rechtsbehelf kann die Anschlussberufung statthaft sein in Österreich können im Berufungsverfahren neue Beweise nur im Verwaltungs- oder Verwaltungsstrafverfahren, nicht aber auch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden

– Revision: die Überprüfung einer Entscheidung
beschränkt auf Rechtsfehler
mit oder ohne Selbstentscheidungsbefugnis des Revisionsorgans

– Kassation: Die Überprüfung einer Entscheidung auf Rechtsfehler ohne Selbstentscheidungsbefugnis, wobei in manchen Rechtsordnungen wie etwa Frankreich eine strikte Umfangsbegrenzung durch den Kassationsantrag herrscht (tantum devolutum, quantum appellatum – [nur] so weit übertragen wie angefochten). Üblich auch in Belgien und Bulgarien. Die Kassation bezeichnet auch eine Entscheidungstechnik, → kassatorische Entscheidung.

– Anschlussrevision – analog zu Anschlussberufung
– Superrevision: Revision der Revision
– Rekurs: Sammelbegriff für devolutive Rechtsbehelfe, gerichtet an eine andere Organisationsebene wie Ministerium, Regierung oder Gericht

– in Deutschland nicht mehr üblich
– in Österreich für Rechtsmittel gegen gerichtliche Beschlüsse, also entscheidungsformabhängig
– weiter aufsteigendes Rechtsmittel gegen Entscheidungen über Rekurse in Österreich (sofern zulässig): Revisionsrekurs
– in der Schweiz insbesondere in Steuersachen
– in Italien gleichbedeutend mit Appellation

Rekurs heißt in der Schweiz das Rechtsmittel, mit dem die Verfügung (oder der Einspracheentscheid) einer Verwaltungsbehörde bei der ersten Rechtsmittelinstanz angefochten wird. Erste Rechtsmittelinstanz kann eine Verwaltungsbehörde (Gemeinderat, kantonales Departement, in Ausnahmefällen die Regierung) oder ein Gericht (Versicherungsgericht, Verwaltungsrekurskommission) sein. Die zuständige Rechtsmittelinstanz ist in der Rechtsmittelbelehrung einer Verfügung angegeben. Mit dem Rekurs können alle Mängel einer Verfügung gerügt werden (Unzuständigkeit, fehlerhafte Tatsachenfeststellung, Rechtswidrigkeit, Unangemessenheit). Es sind Formvorschriften und Fristen zu beachten.

Rechtsbehelf und Rechtsmittel





Rechtsfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (z.B. Eigentümer oder Schuldner). Die Rechtsfähigkeit besitzen natürliche Personen und juristische Personen. Die Rechtsfähigkeit eines Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB) und endet mit dem Tod. Die Rechtsfähigkeit ist zu unterscheiden von der Fähigkeit, durch eigenes rechtserhebliches Handeln Rechte und Pflichten zu begründen (z.B. Verträge zu schließen, ein Testament zu errichten, Eigentumsrechte zu übertragen). Diese Fähigkeit wird auch Geschäftsfähigkeit genannt und ist altersabhängig. Volle Geschäftsfähigkeit beginnt mit Eintritt der Volljährigkeit, also mit 18 Jahren (§ 2 BGB). Sie kann auch durch geistige Krankkeiten vermindert oder ausgeschlossen sein, so dass dem Betroffenen ein Betreuer zur Besorgung seiner Rechtsgeschäfte zur Seite gestellt wird. Die Rechtsfähigkeit eines Menschen dagegen kann niemals ausgeschlossen oder beschränkt sein.

Natürliche und juristische Personen
Zu den natürliche Personen zählen grundsätzlich alle Menschen. Juristische Personen hingegen werden zwischen solchen des Privatrechts und solchen des öffentlichen Rechts unterschieden. Zu den ersteren zählen vor allem Vereine, GmbH, Aktiengesellschaften oder Stiftungen. Diese sind rechtsfähig mit der Eintragung in ein öffentliches Register. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind z.B. Handels- und Industriekammern oder der Staat, Länder und Gemeinden, welche wiederum kraft Gesetz oder mit Verleihung rechtsfähig werden.

Wann endet die Rechtsfähigkeit?
Während bei natürlichen Personen der Beginn der Rechtsfähigkeit klar geregelt ist, wird nicht ausdrücklich gesagt, wann diese endet und ein Mensch nicht mehr rechtsfähig ist. Aus § 1922 Abs. 1 BGB lässt sich aber ableiten, dass die Rechtsfähigkeit mit dem Tod endet. Eine juristische Person ist nicht mehr rechtsfähig, wenn Sie aus dem jeweiligen Register gelöscht wird, die staatliche Verleihung entzogen oder die Genehmigung aufgehoben wird.

Geschäftsfähigkeit und Rechtsfähigkeit
Die Rechtsfähigkeit wird häufig mit der Geschäftsfähigkeit verwechselt. Die Geschäftsfähigkeit ist in den Paragraphen 104 und fortfolgend des BGB geregelt. Kinder bis zum 7. Lebensjahr sind geschäftsunfähig. Ihre Willenserklärungen sind nichtig. Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr sind in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. Jugendliche können nur solche Willenserklärungen wirksam abgeben, die ihnen einen lediglich rechtlichen Vorteil bringen. Für alle Willenserklärungen, die den Jugendlichen rechtlich benachteiligen, weil sie ihn verpflichten, benötigt auch der Jugendliche die Einwilligung oder nachträgliche Genehmigung des gesetzlichen Vertreters. Gesetzliche Vertreter eines Kindes und eines Jugendlichen sind in der Regel die Eltern. Haben diese Eltern ihren jugendlichen Kindern Taschengeld überlassen, so kann im Rahmen dieses Taschengeldes ausnahmsweise auch eine Willenserklärung wirksam sein. Doch diese Willenserklärung darf nur innerhalb des überlassenen Taschengeldes abgegeben werden. Kauft der Jugendliche ein Lotterie-Los und gewinnt damit eine große Summe oder spart er sein Taschengeld an, so ist nicht mehr von überlassenen Mitteln auszugehen. Dann haben wieder die gesetzlichen Vertreter zu entscheiden. Diese rechtliche Frage ist in § 110 BGB geklärt. Dieser Paragraph wird auch als Taschengeld-Paragraph bezeichnet. Die Geschäftsfähigkeit eines volljährigen Menschen kann aufgrund einer geistigen Krankheit auch wieder beschränkt werden. Die gesetzlichen Vertreter eines Menschen, der wieder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird, sind in der Regel nicht mehr die Eltern. Häufig werden aber Verwandte als Betreuter eingesetzt, wenn kein fremder Betreuer für diese Personen gewünscht ist.

Rechtsfähigkeit





Das Risikomanagement ist integraler Bestandteil einer verantwortungsvollen Unternehmensführung, da sich mit ihm Schäden unterschiedlicher Art abwenden oder verringern lassen. Risikomanagement erfolgt zum einen aus wirtschaftlichem Eigeninteresse. Risikomanagement bewahrt vor Zahlungsausfällen. Bei einer Insolvenz spielen interne und externe Faktoren eine Rolle. Fehlplanungen und Fehleinschätzungen in der Führungsspitze zählen zu den internen Faktoren. Diese müssen Unternehmen rechtzeitig erkennen und dementsprechend reagieren. Die externen Faktoren entziehen sich dagegen meist dem Einfluss des einzelnen Unternehmens. Konjunkturelle Veränderungen oder die Ankunft neuer Mitbewerber kann eine Abteilung für Risikomanagement kaum beeinflussen. Allerdings können diese externen Faktoren genau beobachtet und frühzeitig entsprechende Vorkehrungen getroffen werden.

Risikomanagement zum Schutz vor Zahlungsausfall

Für Onlineshop Betreiber wird der Schutz vor Zahlungsausfällen immer wichtiger. Die Implementierung eines entsprechenden Risikomanagements ist daher unabdingbar. Vor allem bei den beliebten, aber unsicheren Zahlungsarten Kauf auf Rechnung, Lastschrift und Ratenkauf. Das mehrdimensionale Risikomanagement von ADU Inkasso greift bereits vor dem Kaufabschluss ein. Mit der Bonitätsprüfung und den bereit gestellten Auskunftei Leistungen erfährt der Händler in Echtzeit, ob der potenzielle Kunde schon zuvor durch mangelhaftes Zahlungsverhalten aufgefallen ist. Auch Online Betrugsfälle können in Echtzeit erkannt werden. All diese Informationen lassen sich per Scoring zu einer Risikoprüfung verfeinern und analysieren, so dass das Zahlungsverhalten der Kunden im Voraus erkannt wird. Der Onlinehändler kann nun entscheiden, ab welcher Bonität er einem Kunden die unsicheren Zahlungsarten anbieten möchte. Die Adressanalyse hilft darüber hinaus dabei, den Datenbestand aktuell zu halten, Dubletten zu vermeiden und so Kosten zu sparen.

Risikomanagement





Sachpfändung ist die Inbesitznahme körperlicher Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden. Die Sachpfändung wird durch Anlegung eines Dienstsiegels dokumentiert bzw. erfolgt bei Geld, Kostbarkeiten und Wertpapieren durch Wegnahme. Die regelmäßige Art der Verwertung ist die öffentliche Versteigerung der Pfandstücke. Beeinträchtigungen für die Sachpfändung ergeben sich durch den Pfändungsschutz und durch die starke Überbelastung der Gerichtsvollzieher, die zu längeren Erledigungszeiten führt.
Im Ergebnis hat die Sachpfändung massiv an Wirkung verloren, da in der heutigen Gesellschaft erworbene Gegenstände mit dem Zeitablauf derartig schnell an Wert verlieren, dass eine Verwertung im Rahmen einer Versteigerung vom Gerichtsvollzieher nur noch in seltenen Fällen möglich ist. Der hohe Wertverlust und die Tatsache, dass Versteigerungen nicht unbedingt großes Interesse entgegengebracht wird, führt dazu, dass der Versteigerungserlös oftmals nicht einmal die Kosten der Verwertung deckt. Daher unterbleibt die Pfändung vieler pfändbarer Gegenstände durch den Gerichtsvollzieher immer häufiger.

Sachpfändung





SCHUFA ist die Abkürzung für Schutz für allgemeine Kreditsicherer. Die SCHUFA ist die Schutzgemeinschaft von Unternehmen und Kreditinstituten zur Kreditsicherung in Deutschland. Der Sitz der Schufa Holding ist in Wiesbaden. Umfangreiches Register: Die Liste der SCHUFA umfasst 59 Millionen Deutsche mit 317 Millionen gespeicherten Kreditinformationen. Aufgeführt sind Besitzer von Girokonten, Vertragshandys, Leasingverträgen, Krediten, Kreditkarten. Gefürchtete Minuspunkte: Drei Jahre lang ungelöscht bleiben geplatzte Kredite, Offenbarungseide und Privatinsolvenzen. Nicht gespeichert werden dagegen Kontostand, Einkommen, Geldanlagen oder Arbeitgeber. Ungünstige Konstellationen: Seit 1996 bezieht die Schufa zudem bis zu 90 weitere Kundendaten in ihre Bonitätsprüfung ein, darunter das Alter des Kunden, die Zahl seiner Kreditkarten und zurückgezogene Kreditanträge. Aus der Konstellation der Daten erstellt die Schufa ein Rating, das von der Topnote A bis M reicht. Als Kooperationspartner der SCHUFA werden relevante Forderungs- und Schuldnerdaten vom Allgemeinen Debitoren- und Inkassodienst kontinuierlich an die SCHUFA gemeldet. Auf diesen Umstand wird der Schuldner ausdrücklich hingewiesen. Das diese Meldung unmittelbar zu einer Verschlechterung der Bonität und Kreditwürdigkeit führt ist allgemein bekannt und veranlasst viele Schuldner sofort auf unsere Zahlungsaufforderung zu reagieren.

Welche Daten speichert die Schufa?
Die Schufa darf grundsätzlich nur zwei Arten von Daten speichern. Bei der ersten Kategorie handelt es sich um allgemeine, personenbezogene Daten. Das sind etwa der Name, das Geburtsdatum oder die aktuelle Anschrift einer Person oder eines Unternehmens.

 

Interessanter sind sogenannte kreditrelevante Informationen. Das betrifft etwa die Zahlungsmoral bei getilgten Krediten, offene Forderungen, Kreditanfragen (max. 10 Tage gespeichert) oder auch die Einrichtung von Girokonten. Dabei liegt ein sogenannter Negativeintrag vor, wenn es zu einem abweichenden Zahlungsverhalten kommt. Beispielsweise wäre dies eine nicht bezahlte Tilgungsrate, obwohl diese im Kreditvertrag vereinbart und anschließend sogar angemahnt wurde.

Eigenauskunft (Selbstauskunft)
Laut Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) hat jede Person das Recht auf eine Auskunft über die bei einem Unternehmen über sich selbst gespeicherten Daten. Ebenfalls gibt es das Recht, fehlerhafte Daten korrigieren zu lassen. Eine kostenfreie Datenübersicht nach § 34 BDSG kann jeder Bürger einmal im Jahr schriftlich beantragen. Des Weiteren bietet die Schufa noch die Möglichkeit, kostenpflichtig Einsicht in die eigenen Daten zu nehmen – zum einen permanent über das Onlineportal meineschufa.de und zum anderen über das schriftliche Produkt „Bonitätsauskunft“.
Sollten der beantragenden Person fehlerhafte Daten auffallen, so kann dieser sich an das Servicecenter der Schufa wenden.  Nach Erhalt der schriftlichen Kopie der gespeicherten personenbezogenen Daten, kann eine elektronische Kopie dieser Daten (nach Art. 15 DSGVO) auf elektronische-datenkopie.de abgerufen werden.

SCHUFA und Datenschutz:
Die Vertragspartner übermitteln der SCHUFA Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung sowie vertragsgemäße Abwicklungen von kreditorischen Leistungen. Der Kunde muss der Übermittlung der Daten schriftlich zustimmen (sog. SCHUFA-Klausel). Mit Unterzeichnung dieser Klausel stimmt der Kunde zu, dass Vertragspartner sog. Positivdaten des Kunden (Daten über Beantragung, Aufnahme und Abwicklung eines Kredits bzw. Vertrags) der SCHUFA mitteilt. Die Vertragspartner dürfen an die SCHUFA auch Daten über ein nicht vertragskonformes Verhalten des Kunden übermitteln (z.B. Kreditkartenmissbrauch). Die Übermittlung dieser Daten ist unabhängig von der Einwilligung des Kunden dann erlaubt, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen eines Vertragspartners der SCHUFA erforderlich ist (§ 28 III i.V. mit § 28 I Satz 2 BDSG). Die Vertragspartner erhalten nur dann von der SCHUFA Informationen, wenn sie in jedem Einzelfall ein berechtigtes Interesse im Sinn des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) glaubhaft nachweisen. Vertragspartner dürfen nur über solche Personen Auskünfte einholen, die mit ihnen ein konkretes, mit einem Kreditrisiko verbundenes Geschäft abschließen wollen. Die SCHUFA-Daten werden nach Ablauf bestimmter Fristen wieder gelöscht.

SCHUFA





Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis liegt vor, wenn eine bereits bestehende Schuld bestätigt wird, um sie dem Streit der Parteien zu entziehen oder um eine Beweiserleichterung zu erreichen. Durch ein konstitutives Schuldanerkenntnis soll unabhängig von einem bereits bestehenden Schuldgrund eine neue, selbständige Schuld geschaffen werden. Um Rechtsicherheit zu erlangen, kann der Gläubiger dieses Schuldanerkenntnis in einer notariellen vollstreckbaren Urkunde festhalten lassen. Dies hat den Vorteil, dass für den Fall, dass der Schuldner seine Verpflichtungen (z.B. Ratenzahlungen) nicht einhält, sofort ein vollstreckbarer Titel vorliegt. Vorteilhaft ist auch, dass die finanziellen Aufwendungen für ein freiwilliges notarielles Schuldanerkenntnis geringer sind als für einen Vollstreckungsbescheid im gerichtlichen Mahnverfahren.

Rechtsfragen
Einzige Rechtsgrundlage für das Schuldanerkenntnis ist § 781 BGB, wonach der das Schuldverhältnis anerkennende Vertrag in Schriftform abzufassen ist. Falls jedoch für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt werden soll, eine andere Form vorgeschrieben ist, so bedarf auch der Anerkennungsvertrag dieser Form. Das bedeutet, dass ein mündlich abgeschlossener Vertrag nur durch schriftliches, aber ein beglaubigter Vertrag auch nur durch beglaubigtes Schuldanerkenntnis bekräftigt werden kann. Das Schuldversprechen ist in § 780 BGB eigenständig geregelt, beide sind einseitig verpflichtende Verträge, bei denen sich die Einigung der Vertragsparteien darauf erstrecken muss, eine selbständige, vom Grundgeschäft losgelöste Verbindlichkeit zu begründen. Das Schuldanerkenntnis unterscheidet sich vom Schuldversprechen lediglich durch die sprachliche Fassung. Das Schuldanerkenntnis hat beispielsweise den Inhalt: „Ich erkenne an, dem Gläubiger X Euro Y am Fälligkeitstag Z zu schulden“. Ein Schuldversprechen lautet: „Ich verpflichte mich, dem Gläubiger X Euro Y am Fälligkeitstag Z zu zahlen“. Ist das ursprüngliche Grundgeschäft gar nicht erwähnt, liegt stets ein abstraktes Schuldanerkenntnis vor.

Abstraktes Schuldanerkenntnis
Eine Grundschuldbestellungsurkunde enthält neben der eigentlichen Grundschuldbestellung darüber hinaus in den meisten Fällen ein abstraktes Schuldanerkenntnis des Kreditnehmers mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Das abstrakte Schuldanerkenntnis ist ein eigenständiger Vollstreckungstitel, mit dessen Hilfe der Gläubiger auch in das sonstige Vermögen des Kreditnehmers vollstrecken kann. Werden Fremdgrundschulden abgetreten, wird das übernehmende Institut prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen.

Deklaratorisches Schuldanerkenntnis
Bei einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis entsteht keine neue Verbindlichkeit. Der Schuldner akzeptiert und bestätigt lediglich eine bereits bestehende Schuld, ohne dass eine neue Forderung begründet wird. Dieses Anerkenntnis ist rechtlich nicht geregelt, fällt also nicht unter § 781 BGB. Demnach kann es auch formlos, ohne Schriftform abgeschlossen werden. Mit dem deklaratorischen Schuldanerkenntnis verzichtet der Schuldner auf Einwendungen und Einreden (z. B. auf die Verjährung) gegen eine bereits bestehende Forderung. Das deklaratorische Anerkenntnis ist unter folgenden Bedingungen möglich:

Schuldner und Gläubiger streiten sich über das Bestehen einer bestimmten Forderung oder sie sind sich diesbezüglich nicht sicher. Sie wollen die bestehende Ungewissheit beseitigen und das Ursprungsgeschäft einem Streit entziehen.

Beide Parteien müssen mit der Anerkennung ein bestimmtes Schuldverhältnis zweifelsfrei festlegen wollen. Sprich, der Schuldner muss eindeutig erklären, dass die Forderung seines Gläubigers berechtigt ist und diese anerkannt wird.

Schuldanerkenntnisse sind keine Kavaliersdelikte
Obwohl man im allgemeinen Sprachgebrauch häufig von Schuldanerkenntnissen hört, handelt es sich hier um einen Begriff von erheblicher juristischer Tragweite. Gerade bei Verkehrsunfällen oder anderen scheinbar geringeren Schadensfällen steht die Forderung nach der Unterschrift eines Schuldversprechens schnell im Raum. Dies gilt umso mehr, als dass Schuldanerkenntnisse grundsätzlich auch formfrei ausgesprochen werden können. Allerdings haben sie immer juristische Auswirkungen, und sie sind rechtlich bindend. Deshalb sollte man sich zuerst genau informieren und notfalls den Beistand eines Rechtsanwalts einholen, bevor man Schuldanerkenntnisse unterschreibt.

Schuldanerkenntnis





Der Schuldner muss zunächst versuchen, sich mit seinen Gläubigern außergerichtlich zu einigen, z.B. Ratenzahlung, Stundung, Teilerlass etc. Dies sollte er mit Hilfe einer Schuldnerberatungsstelle, eines Rechtsanwaltes, Notars oder Steuerberaters tun. Ohne einen solchen Einigungsversuch ist eine spätere gerichtliche Einigung sowie eine eventuelle Restschuldbefreiung nicht möglich. Für das Zustandekommen eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes ist die Zustimmung aller Gläubiger notwendig. Wenn der Schuldner alle Verpflichtungen, die im Plan festgelegt sind, erfüllt, erreicht er hierdurch am Ende der festgelegten Zeit seine Entschuldung.

Schuldenbereinigungsverfahren, außergerichtliches
Der Schuldner muss zunächst versuchen, sich mit seinen Gläubigern außergerichtlich zu einigen, z.B. Ratenzahlung, Stundung, Teilerlass etc. Dies sollte er mit Hilfe einer Schuldnerberatungsstelle, eines Rechtsanwaltes, Notars oder Steuerberaters tun. Ohne einen solchen Einigungsversuch ist eine spätere gerichtliche Einigung sowie eine eventuelle Restschuldbefreiung nicht möglich. Für das Zustandekommen eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes ist die Zustimmung aller Gläubiger notwendig. Wenn der Schuldner alle Verpflichtungen, die im Plan festgelegt sind, erfüllt, erreicht er hierdurch am Ende der festgelegten Zeit seine Entschuldung.

Ablauf
Bevor ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann, muss der Schuldner versuchen, innerhalb eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens sich mit den Gläubigern zu einigen. In diesem Rahmen ist es ratsam, einen Experten einzubeziehen, der sich gründlich mit der finanziellen Situation des Schuldners sowie mit den Schulden und Gläubigern befasst. Der Experte kann ein Anwalt oder ein Schuldenberater sein. In vielen Großstädten gibt es Schuldnerberatungsstellen, die kostenlos in Anspruch genommen werden können, jedoch kann es etwas Zeit in Anspruch nehmen, bis ein Termin vergeben wird. Im Rahmen eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens nimmt der Schuldner bzw. der Experte zunächst Kontakt mit allen Gläubigern auf und bittet diese, ihm alle aktuellen Forderungen zu nennen.

Die Forderungen bestehen aus Hauptforderungen und Nebenforderungen, wobei sich Nebenforderungen aus Zinsen und Mahngebühren etc. zusammensetzen. Die Gläubiger sind gewöhnlich zur Auskunft verpflichtet. Nachdem alle Gläubiger und alle Forderungen bekannt sind, kann ein Schuldenbereinigungsplan erstellt werden. Im Schuldenbereinigungsplan sind die Bezeichnungen der Forderungen sowie deren Höhe zu nennen. Anschließend macht der Schuldner einen Vorschlag, welchen Vergleichsbetrag er den Gläubigern anbieten kann. Zuvor muss die Vergleichsquote ermittelt werden.

Schuldenbereinigungsverfahren-außergerichtlich





Kommt keine außergerichtliche Einigung zustande, kann der Schuldner beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen. Gleichzeitig muss er bereits jetzt auch die Restschuldbefreiung beantragen. Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist damit vorläufig eröffnet. Zunächst versucht das Gericht nochmals, eine Einigung mit den Gläubigern herbeizuführen. Dafür benötigt der Antragsteller eine schriftliche Bestätigung von unabhängiger Seite, dass die außergerichtlichen Bemühungen gescheitert sind. Diese Bestätigung stellt z.B. die kontaktierte Schuldnerberatung einer Verbraucherberatungsstelle aus.

Ablauf
Scheitert der Einigungsversuch mit den Gläubigern, bleibt vielen Schuldnern nur noch die Beantragung des Insolvenzverfahrens übrig. Im Zuge des Eröffnungsverfahrens prüft das Insolvenzgericht nicht nur den Insolvenzantrag, etwa auf Vollständigkeit – es kann auch ein neuerliches Schuldenbereinigungsverfahren durchführen. Dazu kommt es meist jedoch nur, wenn Aussicht auf Erfolg besteht. Kann der Schuldner beispielsweise keinerlei Zahlungen anbieten, weil er vom Existenzminimum lebt, so kann das Gericht auch auf die Durchführung verzichten. Andernfalls sendet das Gericht an alle Gläubiger des Schuldners den Schuldenbereinigungsplan zu, den der Schuldner in der Regel zusammen mit der Schuldnerberatung erstellt hat. Ggf. können die Gläubiger Änderungen vornehmen.

Vorteil des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans
Der Vorteil des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans liegt darin, dass hierbei nicht mehr alle Gläubiger ihre Zustimmung für die Durchführung des Planes geben müssen, sondern, dass nur noch die Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger (nach Köpfen und Schuldensumme) erforderlich ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Insolvenzgericht gemäß § 309 InsO auf Antrag des Schuldners oder der Gläubiger die Zustimmung der Gläubigerminderheit, die den Schuldenbereinigungsplan abgelehnt haben, ersetzen. Dieses Verfahren wird auch insolvenzgerichtlicher Zwangsvergleich genannt. Die fehlende Zustimmung kann beispielsweise ersetzt werden, wenn Gläubiger, die dem Schuldenbereinigungsplan nicht zugestimmt haben, nicht ausreichend beteiligt werden oder die wirtschaftliche Stellung der Gläubiger gegenüber einem eröffneten Insolvenzverfahren schlechter wäre. Sämtliche Gläubiger können Widerspruch oder die sofortige Beschwerde erheben, wenn die fehlende Zustimmung von Gläubigern für den Schuldenbereinigungsplan ersetzt werden soll. Wird dem Schuldenbereinigungsplan von allen Gläubigern zugestimmt bzw. wird die fehlende Zustimmung der Gläubigerminderheit durch das Insolvenzgericht ersetzt, ist das Verfahren beendet.

Schuldenbereinigungsverfahren-gerichtliches





Ein Schuldner (Anspruchsgegner) ist, der aus einem Schuldverhältnis dem Gläubiger gegenüber zu einer Leistung Verpflichtete. Er ist der Ausgangspunkt für Inkassofragen, da er im Außenverhältnis zum Gläubiger seine Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt hat. In Inkassovorgängen ergibt sich diese Verpflichtung in der Regel aus einem schuldrechtlichen Vertrag mit dem Gläubiger. In der Zwangsvollstreckung wird derjenige, gegen den der vollstreckbare Anspruch geltend gemacht wird, ebenfalls Schuldner genannt.

Pflichten des Schuldners
Für das Erlöschen eines Schuldverhältnisses genügt es nicht, dass der Schuldner alles zur Erbringung der Leistung Erforderliche getan hat. Der Schuldner schuldet nämlich nicht nur eine Leistungshandlung, sondern darüber hinaus auch einen Leistungserfolg. Seine Verbindlichkeit erlischt erst, wenn ein Leistungserfolg eingetreten ist. Dazu muss die richtige Leistung am richtigen Ort zur vereinbarten Zeit vollständig erbracht worden sein. Hat der Schuldner jedoch seine Leistungshandlung erbracht, ohne dass der Leistungserfolg eingetreten ist, so gerät er immerhin nicht in Schuldnerverzug.

Der Schuldner hat die Leistung zur rechten Zeit, am rechten Ort und in vertragsgemäßer Weise unter Beachtung von Treu und Glauben zu erbringen. Die Zeit der Leistung (Fälligkeit) richtet sich gemäß § 271 Abs. 1 BGB in erster Linie nach den Vereinbarungen des Vertrags, in zweiter Linie nach den (konkludenten) Umständen und in dritter Linie nach dem Gesetz. Im letzten Fall kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner muss sie dann auch sofort bewirken. Der Ort der Leistung bestimmt sich ebenfalls nach der erwähnten Rangfolge; gesetzlicher Erfüllungsort ist der Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners (§ 269 BGB). Da der Gläubiger die Leistung beim Schuldner abholen muss, hat sich hierfür der Begriff der Holschuld entwickelt. Im Gegensatz zur Holschuld steht die Bringschuld, dazwischen liegt die so genannte Schickschuld. Geldschulden sind nach § 270 Abs. 1 BGB Schickschulden mit der Folge, dass der Schuldner Gefahr und Kosten der Geldzahlung trägt. Für Handelsgeschäfte bestehen insbesondere hinsichtlich Fälligkeit, Leistungsort und Gefahrtragung so genannte Handelsbräuche mit abweichenden Regelungen.

Das Schuldverhältnis zwischen Kunde und Bank
Ein Schuldverhältnis zwischen Kunde und Bank besteht häufig bei eigenen Investitionen, die in das eigene Unternehmen greifen, sodass Unternehmer häufig auf einen Kredit zurückgreifen. Wenn eine Kreditinstitution, wie eine Bank, einen Kredit vergibt, so macht dies die Bank zum Gläubiger und den Kreditempfänger zu ihrem Schuldner. Erst, wenn der Kredit vollständig abbezahlt wird, ist das Schuldverhältnis erloschen.

Das Schuldverhältnis zwischen Kunde und Lieferant
In den alltäglichen Geschäften eines Unternehmens findet das Schuldverhältnis häufig in Form einer Kunden-Lieferanten-Beziehung statt. Sollte ein Lieferant seinem Kunden etwas geliefert haben, der Kunde jedoch noch nicht die ausstehende Rechnung beglichen, so stehen die beiden in einer Schuldbeziehung. Der Schuldner wird auch häufig als Debitor bezeichnet, wohingegen der Gläubiger (Lieferant) auch Kreditor genannt wird.

Folgen der Nichterfüllung einer Leistung
Aufgrund der Vielzahl an Schuldverhältnissen lässt sich keine pauschale Aussage treffen, es kommt auf den jeweiligen Bereich, den Vertragsinhalt und auf die genauen Begebenheiten an. Einige oft vorkommende Beispiele für verschiedene Felder lassen sich aber nennen: Geraten Schuldner von Geldzahlungen in Verzug, droht in der Regel zuerst ein außergerichtliches Mahnverfahren plus Mahngebühren. Gegebenenfalls fordern die Gläubiger auch Leistungen zurück, beispielsweise ein gekauftes Produkt. Bei länger ausbleibender Zahlung droht ein amtliches Mahnverfahren mit gerichtlich ausgestelltem Mahnbescheid und anschließend mit einem Vollstreckungsbescheid. Erbringen Anbieter von Waren und Dienstleistungen ihre Leistungen nicht, müssen sie meist mit einer Mahnung inklusive Fristsetzung für die Vertragserfüllung rechnen. Später kann es zu Klagen kommen, auch die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen ist unter Umständen möglich. Arbeitnehmer müssen bei der Nichterfüllung der Leistung mit Abmahnungen und mit Kündigungen rechnen.

Schuldner