Rechtsanwaltsgebühren

Rechtsanwälte berechnen für Ihre Dienstleistung Rechtsanwaltsgebühren, deren Höhe durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt sind. Die Gebühren werden in der Regel nach dem Streitwert fakturiert. Außerdem erhält der Anwalt auch Auslagen wie Porto, Kopien oder die Umsatzsteuer ersetzt.

Geschichte und Begründung
Das RVG ersetzte zum 1. Juli 2004 die zuvor geltenden Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO). Mit dem RVG verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, das Kosten- und Vergütungsrecht einfacher und transparenter zu machen. Es soll für Rechtsanwälte Anreize schaffen, ihre Mandanten verstärkt bei außergerichtlichen Streitbeilegungen zu unterstützen, um dadurch die Arbeitsbelastung der Gerichte zu verringern. Außerdem soll sich die Höhe der Vergütung mehr als bisher am Umfang und an der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit orientieren.

Rechtsanwaltsgebühren – Geschäftsgebühr Höhe
Die Geschäftsgebühr ist als eine Rahmengebühr anzusehen. Die Höhe der Geschäftsgebühr ist im Vergütungsverzeichnis Nr. 2300 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes festgelegt. Demzufolge beträgt sie zwischen 0,5 und 2,5. Es bleibt dem Anwalt überlassen, individuell und nach billigem Ermessen die Höhe selbst zu bestimmen, wobei er allerdings folgende Kriterien nicht außer Acht lassen darf:

– Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
– Umfang der anwaltlichen Tätigkeit
– Bedeutung der Angelegenheit

Einkommens- beziehungsweise Vermögensverhältnisse des Mandanten
Eigentlich sollte es so sein, dass sich die Vergütung eines Anwalts aus der sogenannten „Mittelgebühr“ ergibt. Dabei sind jeweils die niedrigste und die höchste Gebühr zu addieren und durch zwei zu teilen. Die daraus resultierende Summe ergäbe im Falle der Geschäftsgebühr 1,5. Doch es ist zu beachten, dass eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nur in jenen Fällen gestattet ist, in denen die anwaltliche Tätigkeit besonders umfangreich oder schwierig gewesen ist. Aus diesem Grund liegt die durchschnittliche Geschäftsgebühr in der Praxis bei 1,3. Mit diesem Wert wird der jeweilige Gegenstandswert der betreffenden Rechtssache multipliziert. Das Produkt ergibt dann die Vergütung des Anwalts.

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