Rechtsbehelf und Rechtsmittel
Der Rechtsbehelf ist gegenüber dem Rechtsmittel die übergeordnete Bezeichnung, da er sowohl die förmlichen als auch die formlosen Gesuche umfasst.
Über den Rechtsbehelf, wie z.B. Widerspruch, Einspruch, Erinnerung, wird bei dem Gericht entschieden, gegen dessen Entscheid sich der Rechtsbehelf richtet. Über das Rechtsmittel, wie z.B. Berufung und sofortige Beschwerde, entscheidet die nächsthöhere Instanz. Sollen Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das Vorgehen des Gerichtsvollziehers überprüft werden, so ist Erinnerung beim Vollstreckungsgericht einzulegen. Wird diese zurückgewiesen, kann mit der sofortigen Beschwerde eine Überprüfung dieser Entscheidung herbeigeführt werden. Wird die Entscheidung in der nächsthöheren Instanz durch Zurückweisung der sofortigen Beschwerde bestätigt, ist eine weitere sofortige Beschwerde nicht möglich. Lediglich wenn auf die sofortige Beschwerde hin Vollstreckungsmaßnahmen angeordnet oder aufgehoben werden, wird diese Entscheidung mit der weiteren sofortigen Beschwerde angefochten. Gegen die Vollstreckung aus einem vorliegenden Titel kann sich der Schuldner mit der Vollstreckungsgegenklage wehren, wenn er sich auf Einwendungen stützen kann, die nach der letzten mündlichen Verhandlung (in einem Prozessverfahren) entstanden sind. Wurde in einen nicht dem Schuldner gehörenden Gegenstand vollstreckt, kann der Eigentümer mit der Drittwiderspruchsklage erreichen, dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt wird. Sowohl bei der Vollstreckungsgegen- als auch bei der Drittwiderspruchsklage kann auf Antrag die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung der Sache angeordnet werden.
Unterscheidung zwischen Rechtsbehelf und Rechtsmittel
Der Begriff des Rechtsmittels ist enger als der Begriff Rechtsbehelf. Rechtsmittel sind dadurch gekennzeichnet, dass sie Suspensiv- und Devolutiveffekt haben. Der Suspensiveffekt bedeutet, dass der Eintritt der formellen Rechtskraft durch die Einlegung des Rechtsmittels gehemmt wird. Der Devolutiveffekt befördert den Rechtsstreit auf eine höhere Ebene, nämlich in die nächsthöhere Instanz. Diese Kriterien erfüllen nur die Berufung, die Revision, die sofortige Beschwerde und die Rechtsbeschwerde. Der Begriff Rechtsbehelf beschreibt die Anfechtbarkeit einer Entscheidung. Beispiele sind der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil oder die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO). Beide haben keinen Devolutiveffekt.
Rechtsmittel
Rechtsmittel bezwecken zweierlei: Zum einen sollen sie die Rechtskraft der Entscheidung hemmen und zum anderen den Rechtsstreit vor das höhere Gericht bringen. Den anderen Rechtsbehelfen, die keine Rechtsmittel sind, fehlt zumindest eine dieser beiden Wirkungen. Berufung/Appellation: Die Überprüfung einer Entscheidung in einem weiteren Erkenntnisverfahren, also mit der Möglichkeit, neben der Überprüfung auf Rechtsfehler auch neue Beweise einzuführen, → Appellationsgericht; als reaktiver Rechtsbehelf kann die Anschlussberufung statthaft sein in Österreich können im Berufungsverfahren neue Beweise nur im Verwaltungs- oder Verwaltungsstrafverfahren, nicht aber auch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden
– Revision: die Überprüfung einer Entscheidung
beschränkt auf Rechtsfehler
mit oder ohne Selbstentscheidungsbefugnis des Revisionsorgans
– Kassation: Die Überprüfung einer Entscheidung auf Rechtsfehler ohne Selbstentscheidungsbefugnis, wobei in manchen Rechtsordnungen wie etwa Frankreich eine strikte Umfangsbegrenzung durch den Kassationsantrag herrscht (tantum devolutum, quantum appellatum – [nur] so weit übertragen wie angefochten). Üblich auch in Belgien und Bulgarien. Die Kassation bezeichnet auch eine Entscheidungstechnik, → kassatorische Entscheidung.
– Anschlussrevision – analog zu Anschlussberufung
– Superrevision: Revision der Revision
– Rekurs: Sammelbegriff für devolutive Rechtsbehelfe, gerichtet an eine andere Organisationsebene wie Ministerium, Regierung oder Gericht
– in Deutschland nicht mehr üblich
– in Österreich für Rechtsmittel gegen gerichtliche Beschlüsse, also entscheidungsformabhängig
– weiter aufsteigendes Rechtsmittel gegen Entscheidungen über Rekurse in Österreich (sofern zulässig): Revisionsrekurs
– in der Schweiz insbesondere in Steuersachen
– in Italien gleichbedeutend mit Appellation
Rekurs heißt in der Schweiz das Rechtsmittel, mit dem die Verfügung (oder der Einspracheentscheid) einer Verwaltungsbehörde bei der ersten Rechtsmittelinstanz angefochten wird. Erste Rechtsmittelinstanz kann eine Verwaltungsbehörde (Gemeinderat, kantonales Departement, in Ausnahmefällen die Regierung) oder ein Gericht (Versicherungsgericht, Verwaltungsrekurskommission) sein. Die zuständige Rechtsmittelinstanz ist in der Rechtsmittelbelehrung einer Verfügung angegeben. Mit dem Rekurs können alle Mängel einer Verfügung gerügt werden (Unzuständigkeit, fehlerhafte Tatsachenfeststellung, Rechtswidrigkeit, Unangemessenheit). Es sind Formvorschriften und Fristen zu beachten.