AGB

AGB ist die Abkürzung für den Begriff Allgemeine Geschäftsbedingungen. Unter diesem Begrff finden Sie mehr Informationen.

Einbeziehung und Anwendbarkeit von AGB

Diejenige Vertragspartei, die der anderen die AGB stellt, wird als „Verwender“ bezeichnet. Die gesetzlichen Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in erster Linie dem Schutz des Verbrauchers vor einseitiger Risikoabwälzung. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind zudem als das Recht der Vertragsparteien anzusehen, den Inhalt des zwischen ihnen zu schließenden Vertrages mitzubestimmen. Gemäß § 305 Abs. 2 BGB werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender die andere Vertragspartei ausdrücklich auf das Vorhandensein der AGB hinweist sowie ihr in zumutbarer Weise einen Zugang zur Kenntnisnahme dieser AGB verschafft. Die andere Vertragspartei wiederum muss mit der Geltung des AGB einverstanden sein. Grundsätzlich sind ausschließlich die Vertragsparteien von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen betroffen und sind nicht als Rechtsnormen anzusehen, die eine Allgemeingültigkeit besitzen. Anwendung finden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den meisten zivilrechtlichen Bereichen, wie beispielsweise bei:

  • Mietverträgen,
  • Verträgen mit Internetanbietern,
  • Verträgen für Fitnessstudios
  • Kaufverträgen.
  • Gemäß § 310 Abs. 4 BGB darf das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingegen nicht angewendet werden, bei Betriebs- und Dienstvereinbarungen, Tarifverträgen sowie auf Verträgen, die auf dem Erb-, Familien oder Gesellschaftsrecht basieren.

    Formelle Gestaltung der AGB

    Gemäß § 305 Abs. 1 BGB ist es für die Rechtsmäßigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollkommen unerheblich, ob sie auf einem gesonderten Blatt angegeben oder gleich in den Vertrag eingefügt werden. Auch sind der Umfang sowie die Form der Gestaltung der AGB nicht von Bedeutung.

    Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen

    Allgemeine Geschäftsbedingungen können bestimmte Bereiche regeln, wie beispielsweise:

  • Nutzungsrechte
  • Lieferbedingungen
  • Zahlungsbedingungen
  • Gewährleistungen
  • Gerichtsstand
  • Dabei ist jedoch die Regelung  zu beachten, dass vertraglich festgehaltene Abreden gemäß § 305b BGB Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben.

    Unwirksame Klauseln in den AGB

    Doch längst nicht jede Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist rechtens: § 309 BGB legt fest, welche Klauseln verboten beziehungsweise ohne Wertungsmöglichkeit sind.  Demnach sind Klauseln nicht gestattet, die:

  • kurzfristige Preiserhöhungen beinhalten (§ 309 Nr. 1 BGB)
  • das Leistungsverweigerungsrecht oder das Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartner einschränken oder ausschließen (§ 309 Nr. 2 BGB)
  • dem Vertragspartner das Aufrechnungsrecht verweigern (§ 309 Nr. 3 BGB)
  • dem Verwender eine Befreiung von der Mahnpflicht ermöglichen (§ 309 Nr. 4 BGB)
  • eine Pauschalisierung von Schadenersatzansprüchen vorsehen (§ 309 Nr. 5 BGB)
  • dem Vertragspartner mit einer Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung der vertraglichen Abmachung drohen (§ 309 Nr. 6 BGB)
  • den Haftungsausschluss des Verwenders beinhalten (§ 309 Nr. 7 BGB; § 309 Nr. 8 BGB)
  • die Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen unangemessen oder zu Lasten des Vertragspartners regeln (§ 309 Nr. 9 BGB)
  • einen Wechsel des Verwenders mit denselben rechten wir der Vorherige beinhalten (Ausnahmen: der Dritte wird namentlich bezeichnet oder der Vertragspartner erhält das Recht auf Vertragsauflösung) (§ 309 Nr. 10 BGB)
  • einem Abschlussvertreter des Verwenders eine Haftung auferlegt wird (§ 309 Nr. 11 BGB)
  • es dem Verwender ermöglichen, die Beweislast zu Ungunsten des Vertragspartners zu ändern (§ 309 Nr. 12 BGB)
  • vom Vertragspartner eine bestimmte Form von Anzeigen und Erklärungen verlangen (§ 309 Nr. 13 BGB)
  • Die Verwendung unwirksamer Klauseln oder deren Empfehlung kann die Aufforderung zur Unterlassung gemäß des Unterlassungsklagengesetzes (UklaG) sowie zum Widerruf zur Folge haben.
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    – Auch § 308 BGB dient der Bestimmung der Wirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, allerdings beschäftigt sich dieser mit Klauseln, die nur nach einer bestimmten Abwägung (Wertungsmöglichkeiten) als unwirksam zu bezeichnen sind.

    Zu diesen zählen im Einzelnen:

  • Annahme- und Leistungsfrist (§ 308 Nr. 1 BGB)
  • Nachfrist (§ 308 Nr. 2 BGB)
  • Rücktrittsvorbehalt (§ 308 Nr. 3 BGB)
  • Änderungsvorbehalt (§ 308 Nr. 4 BGB)
  • Fingierte Erklärungen (§ 308 Nr. 5 BGB)
  • Fiktion des Zugangs (§ 308 Nr. 6 BGB)
  • Abwicklung von Verträgen (§ 308 Nr. 7 BGB)
  • Nichtverfügbarkeit der Leistung (§ 308 Nr. 8 BGB)
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