AGB
AGB ist die Abkürzung für den Begriff Allgemeine Geschäftsbedingungen. Unter diesem Begrff finden Sie mehr Informationen.
Einbeziehung und Anwendbarkeit von AGB
Diejenige Vertragspartei, die der anderen die AGB stellt, wird als „Verwender“ bezeichnet. Die gesetzlichen Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in erster Linie dem Schutz des Verbrauchers vor einseitiger Risikoabwälzung. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind zudem als das Recht der Vertragsparteien anzusehen, den Inhalt des zwischen ihnen zu schließenden Vertrages mitzubestimmen. Gemäß § 305 Abs. 2 BGB werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender die andere Vertragspartei ausdrücklich auf das Vorhandensein der AGB hinweist sowie ihr in zumutbarer Weise einen Zugang zur Kenntnisnahme dieser AGB verschafft. Die andere Vertragspartei wiederum muss mit der Geltung des AGB einverstanden sein. Grundsätzlich sind ausschließlich die Vertragsparteien von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen betroffen und sind nicht als Rechtsnormen anzusehen, die eine Allgemeingültigkeit besitzen. Anwendung finden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den meisten zivilrechtlichen Bereichen, wie beispielsweise bei:
Gemäß § 310 Abs. 4 BGB darf das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingegen nicht angewendet werden, bei Betriebs- und Dienstvereinbarungen, Tarifverträgen sowie auf Verträgen, die auf dem Erb-, Familien oder Gesellschaftsrecht basieren.
Formelle Gestaltung der AGB
Gemäß § 305 Abs. 1 BGB ist es für die Rechtsmäßigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollkommen unerheblich, ob sie auf einem gesonderten Blatt angegeben oder gleich in den Vertrag eingefügt werden. Auch sind der Umfang sowie die Form der Gestaltung der AGB nicht von Bedeutung.
Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen können bestimmte Bereiche regeln, wie beispielsweise:
Dabei ist jedoch die Regelung zu beachten, dass vertraglich festgehaltene Abreden gemäß § 305b BGB Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben.
Unwirksame Klauseln in den AGB
Doch längst nicht jede Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist rechtens: § 309 BGB legt fest, welche Klauseln verboten beziehungsweise ohne Wertungsmöglichkeit sind. Demnach sind Klauseln nicht gestattet, die:
– Auch § 308 BGB dient der Bestimmung der Wirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, allerdings beschäftigt sich dieser mit Klauseln, die nur nach einer bestimmten Abwägung (Wertungsmöglichkeiten) als unwirksam zu bezeichnen sind.
Zu diesen zählen im Einzelnen: