Kontenpfändung

Die Kontenpfändung beim Schuldner erfolgt über einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der von dem Gläubiger bzw. dem Gläubigervertreter bei dem zuständigen Gericht beantragt wird. Die kontoführende Stelle (Bank; Sparkasse) des Schuldners wird als Drittschuldner in Anspruch genommen. Es wird der Auszahlungsanspruch des Schuldners an seine Bank gepfändet. Da viele Schuldner über ein Girokonto verfügen und oft auch ihre Geldangelegenheiten über ihr Konto abwickeln, handelt es sich bei der Kontenpfändung um eine wichtige und häufig auch erfolgreiche Art der Pfändung.
Sollte der Schuldner nicht über ausreichend Geld zur Deckung der Forderung auf seinem Konto verfügen, so ist er oft dennoch darauf bedacht, sich mit dem Gläubiger auf eine Ratenzahlung zu einigen, um diesen zu einer zumindest vorübergehenden Freigabe seines Kontos zu bewegen. Der Schuldner hat ein starkes Interesse an der schnellen Beendigung des Pfändungszustandes, da bei einer Pfändung eine Meldung an die SCHUFA erfolgt, welche die Kreditunwürdigkeit des Schuldners zur Folge hat. Außerdem hat die Bank des Schuldners das Recht, die Geschäftsverbindung mit dem Schuldner zu lösen. Aussichtslos ist die Kontopfändung in den Fällen, in denen erhebliche Vorpfändungen vorliegen oder wenn die Bank ihrerseits bereits vorrangige Ansprüche gegen den Schuldner hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Schuldner sein Konto bereits überzogen hat. Außer dem Girokonto können bei der Bank auch alle weiteren Forderungen des Schuldners, wie z.B. Sparguthaben und Sparkassenbriefe gepfändet werden. Beim Sparbuch ist jedoch beispielsweise erforderlich, dass dieses zuvor der Schuldner an den Gläubiger (in der Regel über eine Vollstreckungshandlung durch den Gerichtsvollzieher) ausgehändigt hat.

Wie wird eine Kontopfändung durchgeführt?
Um eine Kontopfändung zu erwirken, benötigt ein Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Zunächst lässt der Gläubiger per Gericht einen Mahnbescheid ausstellen, dem der Schuldner innerhalb von zwei Wochen widersprechen kann. Bei eingelegtem Widerspruch prüft das Gericht, ob die Forderung des Gläubigers berechtigt ist. Liegt eine berechtigte Forderung vor, kann der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel beantragen. Vom Gericht wird ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausgestellt und der Bank des Schuldners übermittelt. Die Bank ist dann auf dieser Basis zur Kontopfändung gesetzlich verpflichtet. Wichtig für den Schuldner ist, dass er die Angabe seiner Bankverbindung an den Gläubiger nicht vornehmen muss. Diese Verpflichtung gilt erst bei Abgabe einer Vermögensauskunft.

Auszahlungssperre
Bei einem Kreditinstitut gepfändete Guthaben einer natürlichen Person dürfen erst vier Wochen nach Zustellung (§ 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO, 1. Juli 2010) des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner zu Gunsten des Gläubigers vom Institut geleistet werden, damit der Schuldner gegebenenfalls noch rechtzeitig die gerichtliche Freigabe von unpfändbaren Lohneingängen beantragen kann (sog. Leistungssperre). Innerhalb dieser Frist dürfen Kreditinstitute an den Pfändungsgläubiger nicht auszahlen – es sei denn, der Pfändungsschuldner erteilt diesbezüglich einen ausdrücklichen Auftrag, wie z. B. um die Pfändung zu beenden.

Auskunftspflicht der Bankinstitute
Die kontoführende Bank versteht sich nach § 840 Absatz 1 ZPO als Drittschuldner. Sie ist verpflichtet, mit der Drittschuldnererklärung Auskunft über die ihr bekannten finanziellen Verhältnisse des Schuldners zu geben. Die Fragen, die sie dabei zu beantworten hat, sind:

– Ist die Forderung als begründet zu betrachten, ist die Bank bereit zu zahlen?
– Gibt es andere Ansprüche an die Forderung und vom welchen Personen stammen diese?
– Sind Ansprüche an die Forderung bereits an andere Gläubiger verpfändet? Wie sehen diese Ansprüche aus?
– Ist in den vergangenen 12 Monaten eine Pfändung gemäß des § 833 a Absatz 2 ZPO aufgehoben worden? Ist vielleicht die Unpfändbarkeit des Guthabens bekannt?
– Handelt es sich bei dem von der Pfändung betroffenen Konto um ein nach dem § 850 k Absatz 7 ZPO geschütztes Konto?

Natürlich würden sich Gläubiger weitaus umfassendere Informationen über den Schuldner wünschen. Doch das Zwangsvollstreckungsrecht, der Vollstreckungstitel und schließlich die Existenz des Bankgeheimnisses verhindern dies erfolgreich. Dies findet sich unter anderem beschrieben in den § 851 Absatz 1 ZPO in Verbindung mit § 613 Satz 2 BGB.

Besonderheiten bei Arbeitseinkommen und Sozialleistungen:
Diese Ansprüche des Kunden sind überhaupt nicht oder nur begrenzt pfändbar (unpfändbare Gegenstände). Mit Überweisung auf das Konto wandeln sie sich in einen Anspruch gegen das Kreditinstitut um. Um den Schuldner vor der Pfändung von Arbeitseinkommen und ähnlichen Einkünften i.S.v. § 850 ZPO zu schützen, kann dieser bei seinem kontoführenden Institut beantragen, dass sein bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. Der Schuldner kann dann jeweils bis zum Ende des Kalendermonats über Guthaben in Höhe des monatlichen Freibetrages nach § 850c I 1 i.V.m. § 850c IIa ZPO verfügen; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst (§ 850k I ZPO). In Erhöhung des Freibetrages nach § 850k I ZPO werden bestimmte Sozialleistungen, die der Schuldner bezieht, nicht von der Pfändung umfasst (§ 850k II ZPO).

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