Drittschuldnererklärung
Wird ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausgebracht, also eine möglicherweise bestehende Forderung des Schuldners gegen einen Drittschuldner gepfändet, ist dieser gemäß §840 ZPO (Zivilprozessordnung) auf Verlangen des Gläubigers verpflichtet, eine Erklärung (Drittschuldnererklärung) abzugeben, die folgende Punkte umfasst:
- ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkennt und zur Zahlung bereit ist; ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
- ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist. Eine weitergehende Erklärungspflicht des Drittschuldners besteht nicht, jedoch hat der Gläubiger dem Schuldner gegenüber ein umfangreicheres Auskunftsrecht, sofern es um dem Bestand der gepfändeten Forderung geht.
Die Drittschuldnererklärung wird in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegenüber dem Gläubiger bzw. dem Gläubigervertreter abgegeben. Sie kann aber auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher mündlich bei Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder schriftlich innerhalb der genannten Frist abgegeben werden Sollte der Drittschuldner die Erklärung nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig abgeben, hat der Gläubiger gemäß §840 Abs.2 Satz 2 ZPO die Möglichkeit, den hieraus entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen.
Der Drittschuldner kann die ihm für die Erstellung der Drittschuldnererklärung entstehenden Kosten beim Gläubiger nicht geltend machen und die Drittschuldnererklärung somit auch nicht mit Verweis auf die zu ersetzenden Kosten zurückhalten.
Folgen der Nichtabgabe
Kommt der Drittschuldner seiner Auskunftspflicht überhaupt nicht, unvollständig oder zu spät nach oder gibt er eine falsche Erklärung ab, haftet er dem Gläubiger gegenüber für den daraus entstandenen Schaden. Der Anspruch auf Abgabe der Drittschuldnererklärung kann hingegen nicht eingeklagt werden. Einige Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Bundesländer sehen neben der Klage ein Zwangsgeldverfahren zur Erzwingung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung vor. Das Zwangsgeldverfahren kann vor dem Klageverfahren oder anstatt des Klageverfahrens durchgeführt werden.
Wie wird man zum Drittschuldner?
Personen mit Verschuldung geraten zuweilen in die Situation, dass sie ihre Schulden nicht mehr zahlen können. Dann gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie die Gläubiger trotzdem an ihr Geld kommen. Eine dieser Optionen stellen Drittschuldner dar. Diese müssen unter Umständen für die offenen Forderungen eines Schuldners eintreten und dann Geld an die Klienten abgeben, welches eigentlich dem Schuldner zugestanden hätte. In diesem Beitrag klären wir, wann Sie zu einem Drittschuldner werden, welche Verpflichtungen Sie dann haben und welche Angaben eine Drittschuldnerzahlung enthalten muss. Außerdem: Muss man als Drittschuldner zahlen?
Was konkret ist vom Arbeitgeber als Drittschuldner zu erklären?
Der Arbeitgeber braucht zunächst einmal nur dass zu beantworten, was der Gläubiger tatsächlich fragt. Zudem muss er nur solche Fragen beantworten, deren Inhalt durch § 840 Abs. 1 ZPO vorgegeben ist. Neben der Erklärung, ob und inwieweit die Forderung als begründet anerkannt wird und welche Zahlung er zu leisten bereit ist (§ 840 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), hat der Drittschuldner ggf. vorhandene anderen Gläubiger namentlich zu benennen und die Art des geltend gemachten Rechts sowie ggf. dessen Betrag (§ 840 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Weiter hat der Drittschuldner zu erklären, ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist (§ 840 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Dabei sind die anderen Gläubiger namentlich zu benennen, deren Ansprüche unter Abzug der Tilgungen zu beziffern sowie die Daten des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses anzugeben. Auch über vorliegende vorläufige Zahlungsverbote muss der Drittschuldner eine Erklärung abgeben. Bei Lohnpfändungen sind ggf. der bereinigte Betrag, die Steuerklasse und die Zahl der Unterhaltsberechtigten anzugeben; es ist jedoch keine vollständige Lohnabrechnung durchzuführen. Auch müssen keine Beschlüsse, Urkunden etc. herausgegeben werden.
Muss die Erklärung wiederholt abgegeben werden? Die Drittschuldnererklärung muss daher nicht ergänzt oder wiederholt werden. Selbst bei der Pfändung künftiger Leistungen besteht keine Verpflichtung, dem Gläubiger veränderte Umstände mitzuteilen. Eine ergänzende Auskunft kann vom Drittschuldner gefordert werden, wenn zunächst nur eine lückenhafte Erklärung abgegeben wurde, etwa weil die Anerkennung der Forderung unter dem Vorbehalt weiterer Nachprüfungen erfolgte. Zur Vermeidung von Ersatzansprüchen ist es in diesen Fällen auch zweckmäßig dem Auskunftsverlagen nachzukommen.