Datenschutz
Datenschutz
Unter dem Begriff Datenschutz versteht man den Schutz persönlicher Daten vor einem Missbrauch. Dies wird in Zeiten des Internets und des elektronischen Datenaustausches immer wichtiger. Dieser Begriff wird verwendet für den Schutz technischer und wissenschaftlicher Daten gegen Verlust oder Veränderung sowie den Schutz gegen einen Diebstahl dieser Daten. In der heutigen Zeit bezieht sich der Begriff jedoch zumeist auf den Schutz personenbezogener Daten. Ein Inkassounternehmen muss sich daher sorgfältig mit den Datenschutz befassen, da es mit vielen personenbezogene Daten arbeitet.
Ursprung des Datenschutzes
Ausgangspunkt der weltweiten Debatte um den Datenschutz sind die Pläne der US-Regierung unter John F. Kennedy Anfang der 1960er Jahre, ein nationales Datenzentrum zur Verbesserung des staatlichen Informationswesens einzurichten. Dort sollten Daten aller US-Bürger registriert werden. Vor dem Hintergrund, dass es in den USA kein flächendeckendes Melderegister oder Meldewesen gibt und auch keine bundesweit geltenden Ausweise, wurde diese Planung in den nachfolgenden Debatten als Eingriff in das verfassungsrechtlich postulierte „Right to be alone“ betrachtet. Eine große Rolle spielte dabei auch das bereits 1890 von Samuel D. Warren und dem späteren Bundesrichter Louis D. Brandeis entwickelte „Right to Privacy“,[4] nach dem jedem Individuum das Recht zustehe, selbst zu bestimmen, inwieweit seine „Gedanken, Meinungen und Gefühle“, mithin personenbezogene Informationen, anderen mitgeteilt werden sollten. Das Vorhaben scheiterte im Kongress mit der Folge, dass Forderungen nach gesetzlichen Grundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten laut wurden. Ergebnis war die Verabschiedung des Privacy Act – allerdings erst 1974 –, der Regeln für die Bundesbehörden einführte, die bereits die wesentlichen Prinzipien des Datenschutzes enthielten: Erforderlichkeit, Sicherheit, Transparenz. Überlegungen, das Gesetz allgemein auch auf den privaten Bereich auszudehnen, führten auf Grund eines Sachverständigengutachtens, das zum fatalen Ergebnis kam, der Wettbewerb würde dies regeln, nicht zum Erfolg.
Unter welchen Voraussetzungen ist die Verarbeitung personenbezogener Daten weiterhin erlaubt?
Nach der DSGVO gelten für Unternehmen in der Europäischen Union folgende Grundsätze:
Sie dürfen personenbezogene Daten nur dann erheben, verarbeiten und speichern, wenn ausdrücklich eine Einwilligung erteilt ist. Dazu muss die betroffene Person eine Einwilligung erteilen, oder die Erlaubnis muss durch ein Gesetz gegeben sein – etwa das Telemediengesetz (TMG). Sie dürfen nur Daten speichern und verarbeiten, die sie tatsächlich brauchen. Daten, die nicht unmittelbar gebraucht werden, dürfen nur unter strengen Voraussetzungen erhoben werden. Welche genau das sind, legt die DSGVO fest. Die Daten dürfen nur für den Zweck genutzt werden, zudem sie erhoben wurden. Recht auf Vergessen: Die Person, über die Daten gespeichert sind, muss auf ihre Daten zugreifen können, wenn sie dies wünscht. Sie hat auch ein Recht darauf, dass ihre Daten auf ihren Wunsch hin umgehend gelöscht werden. Webseitenbetreiber und Unternehmen müssen personenbezogene Daten sicher aufbewahren und löschen, wenn sie sie nicht mehr benötigen.
Gibt es ein Recht auf Datenschutz?
Ja, ein Recht auf den Schutz der eigenen Daten findet sich sogar im Grundgesetz. Zwar gibt es kein eigenes „Grundrecht auf Datenschutz“. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht 1983 in einer Grundsatzentscheidung (BVerfGE 65, 1 – Volkszählung) das sogenannte „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ geschaffen. Als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützt es die Befugnis jedes einzelnen Menschen über seine personenbezogenen Daten und ihre Verwendung selbst zu bestimmen. Als Grundrecht hat es große Bedeutung für Rechtswissenschaft und Politik und hat so schon mehrere Vorhaben wie die automatisierte Erfassung von Kfz-Kennzeichen oder auch die Vorratsdatenspeicherung verhindert. Neben dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gibt es das ebenfalls verfassungsrechtlich gewährleistete „Fernmeldegeheimnis“. Als Äquivalent zum Brief- und Postgeheimnis schützt es die Vertraulichkeit der unkörperlichen Übermittlung von Informationen im Rahmen der individuellen Kommunikation. Damit ist die Kommunikation per Telefon oder Internet gemeint. Das Fernmeldegeheimnis gewährt somit grundrechtlichen Schutz darauf, dass beispielsweise private E-Mails nicht von Dritten gelesen werden dürfen.