Frist

Eine Frist ist eine Zeitspanne, in der eine Handlung erfolgen muss. Eine bekannte Frist im Forderungsmanagement ist die Verjährungsfrist. Mit deren Ablauf ist eine Forderung verjährt und der Gläubiger hat keinen Rechtsanspruch mehr. Der Ablauf des Zeitraums bewirkt den Eintritt oder das Ende einer bestimmten Rechtswirkung.

Fristen in der Rechtsprechung
Ausschlussfrist: Eine Ausschlussfrist ist immer dann gegeben, wenn ein Anspruch oder ein Rechtsbehelf innerhalb dieses Zeitraums geltend gemacht werden muss. Dabei ist zu beachten, dass der Bestand des zugrunde liegenden Anspruchs abhängig ist von der Geltendmachung der Frist und sodann verfällt, wenn diese abgelaufen ist. Ausschlussfristen sind nicht verlängerbar.

Eigentliche Frist
Eine „eigentliche Frist“ oder auch „richterliche Frist“ ist eine Bezeichnung aus dem Prozessrecht. Sie definiert eine Zeitspanne, innerhalb derer die Parteien sich auf Termine vorbereiten beziehungsweise Handlungen vollziehen können. Die Dauer der Frist wird in der Regel durch einen Richter unter Zuhilfenahme der jeweiligen verfristungsfähigen Rechte beziehungsweise Rechtbehelfe festgelegt und kann auf Antrag verlängert werden.

Uneigentliche Fristen
Als „uneigentliche Fristen“  oder auch „gesetzliche Fristen“ werden jene gesetzlichen Zeitspannen bezeichnet, innerhalb derer das Gericht Amtshandlungen vorzunehmen hat beziehungsweise nach deren Ablauf die Handlungen als vorgenommen gelten. Sie können nur in jenen Fällen verlängert werden, in denen das Gesetz eine Verlängerung ausdrücklich vorsieht, wie beispielsweise gemäß § 109 AO:

„Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen und Fristen, die von einer Finanzbehörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Finanzbehörde kann die Verlängerung der Frist von einer Sicherheitsleistung abhängig machen oder sonst nach § 120 mit einer Nebenbestimmung verbinden.“

Häufige Fristen
Zahlreiche Normen des Bürgerlichen Rechts setzen eine Fristsetzung voraus (Befristung). Insbesondere bei Geltendmachung eines Schadensersatzes statt der Leistung (§ 280 Abs. 1 und 3 BGB) bei nicht oder „nicht wie geschuldet erbrachter Leistung“ gemäß § 281 BGB ist eine Fristsetzung regelmäßig erforderlich. Aber auch vor einem möglichen Rücktritt nach § 323 Abs. 1 BGB bedarf es grundsätzlich einer Fristsetzung. Aus privaten Verträgen ergeben sich beispielsweise Fristen zur Wahrnehmung der Rechte aus privaten Versicherungen, Bankgeschäften (Kreditgeschäft und Einlagengeschäft) und Kündigungsfristen.

Im Recht kommt der Frist eine besondere Bedeutung im Gerichts- und Verwaltungsverfahren sowie im Verjährungsrecht zu. Fristen können von Gesetzes wegen, aufgrund eines Vertrages oder aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Anweisung zu beachten sein. Man unterscheidet zwischen Ausschlussfristen (auch: Verfallfrist, Präklusionsfrist) und Verjährungsfristen. Beispiele für Fristen sind Meldepflichten aller Art (insbesondere die Meldefrist bei Wohnortswechsel, Bankmeldewesen), Fristen für die Einreichung des Steuerbescheids, eines Widerspruchs (Widerspruchsfrist) oder eines Einspruchs, sowie Fristen zur Wahrnehmung der Rechte aus der Sozialversicherung.

Nach Ablauf einer Verjährungsfrist steht dem Schuldner eines Anspruchs eine dauerhafte Einrede gegen den Anspruch zu, welche ihn berechtigt, die Leistung an den Gläubiger zu verweigern (rechtshemmende so genannte „peremptorische“, weil dauerhafte Einrede). Kennzeichnend für die Verjährungsfristen ist, dass der Schuldner sich auf den Fristablauf berufen muss, die Voraussetzungen für den Fristablauf in tatsächlicher Hinsicht nachzuweisen hat und der Fristablauf den Anspruch des Gläubigers nur hemmt und nicht vernichtet. Die Fristen für die Verjährung, der Beginn der Fristen, ihre Hemmung und Unterbrechung sind in den §§ 203 ff. BGB geregelt. Ordnet das Gesetz nicht ausdrücklich eine Verjährungsfrist an, so liegt eine Ausschlussfrist vor.

Frist





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