Mit dem Einzug von Forderungen (Forderungseinzug) wird ein Inkassounternehmen von einem Auftraggeber betraut. Ziel des Einzugs ist es, die Realisierung der offenen Forderungen zu erreichen. Ein Inkassounternehmen kann im Einzug der offenen Forderungen auf verschiedene Weisen wie z.B. schriftlich, telefonisch oder persönlich mit dem Schuldner in Kontakt treten.

Einzug von Forderungen





In Deutschland gibt es zwei unterschiedliche Lastschriftverfahren. Die Einzugsermächtigung ist ein Verfahren, der Abbuchungsauftrag das andere. Im bargeldlosen Zahlungsverfahren sind die neuen Anforderungen der SEPA zu berücksichtigen. Mit einer Einzugsermächtigung erteilt man dem Zahlungsempfänger die Erlaubnis, dass ein bestimmter Betrag zu einem bestimmten Zeitpunkt von einem genannten Bankkonto abgebucht werden darf.

Änderungen durch SEPA
Durch die Einführung der Single Euro Payments Area (SEPA) zum 1. Februar 2014 erfährt das bisher weitestgehend nur in Deutschland übliche Lastschrift- bzw. Einzugsermächtigungsverfahren eine drastische Änderung. Um die Abwicklung von Zahlverfahren europaweit zu vereinheitlichen, wurde seit dem 01. November 2010 die europäische Lastschrift eingeführt. Dabei legt die EU-Richtlinie für Zahlungsdienste (Payment Services Directive, PSD) die rechtlichen Rahmenbedingungen fest. Die Lastschrift war bisher ein Zahlverfahren, das ausschließlich in Deutschland sowie teilweise in Österreich genutzt wurde. Die wesentlichen Veränderungen bei der SEPA-Lastschrift gegenüber den bisher üblichen Lastschriftverfahren sind: Ein Fälligkeitsdatum löst den Einzug „bei Sicht“ ab, es gibt neue Fristen für den Einzug/Rückgabe/Widerspruch/Informationspflichten. Der Datensatz der Lastschrift wird um mandatsbezogene Daten erweitert, neue Mandate statt Einzugsermächtigungen/Abbuchungsaufträge sind erforderlich und es erfolgt eine Teilnahme mit neuer, eindeutiger Gläubiger-Identifikationsnummer des Einreichers.

Es gibt zukünftig zwei neue Formen des Lastschriftverfahrens: das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren und das SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren. Das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren entspricht in etwa dem bisherigen Einzugsermächtigungsverfahren. Der Zahlungsempfänger benötigt ein Mandat (Ermächtigung) des Zahlers. Das Fälligkeitsdatum der Lastschrift muss dem Zahler schriftlich mittels einer Vorabinformation (mind. 14 Tage vor Fälligkeit) mitgeteilt werden. Für die Einreichung sind festgelegte Vorlagefristen zu beachten. Der Zahler kann bis zu 8 Wochen nach Belastung die Erstattung des Zahlbetrages ohne Angabe von Gründen verlangen.

Liegt für eine Belastung kein gültiges Mandat vor, beträgt der Erstattungsanspruch 13 Monate. Das SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren ist mit dem bisherigen Abbuchungsauftrag vergleichbar. Der Zahlungsempfänger braucht im Vorfeld ein Mandat des Zahlers, in dem dieser auch den Verzicht auf seinen Erstattungsanspruch nach erfolgter Einlösung erklärt. Der Zahler darf kein Verbraucher/Privatkunde sein. Der Zahler muss nach Mandatserteilung, jedoch vor der ersten Einlösung, seinem Kreditinstitut bestimmte Daten des Mandats bestätigen und dieses auch unterzeichnen. Das Fälligkeitsdatum der Lastschrift muss dem Zahler schriftlich mittels einer Vorabinformation mitgeteilt werden. Das kann bei wiederkehrenden Zahlungen einmalig festgelegt werden.

Rechtsfragen

Bei der SEPA-Lastschrift gelten materiell-rechtlich die Vorschriften des Zahlungsdiensterechts (§§ 675 ff. BGB) und formell die – als AGB anzusehenden – Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr. Zwischen den Kreditinstituten ist das Lastschriftabkommen anzuwenden. Zudem hat im Juli 2010 der BGH die Rechtsprechung zur Einzugsermächtigung in der Insolvenz vereinheitlicht und einen Weg zur Fortentwicklung der Einzugsermächtigungslastschrift in eine (vor)autorisierte Zahlung aufgezeigt. Hierin hat der BGH bestätigt, dass das Einzugsermächtigungslastschriftverfahren von der Kreditwirtschaft seit Inkrafttreten des neuen Zahlungsdiensterechts rechtswirksam in den AGB dem SEPA-Basislastschriftverfahren nachgebildet werden kann (§ 675j Abs. 1, § 675x Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 BGB).

Die Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr konkretisieren als Allgemeine Geschäftsbedingungen den Zahlungsdiensterahmenvertrag, wonach der Zahlungsvorgang mittels Einzugsermächtigungslastschrift durch den Kunden erst nachträglich über die Genehmigung der entsprechenden Lastschriftbuchung auf seinem Konto autorisiert wird (Abschnitt A. Nr. 2. 1. 1 und Nr. 2. 4). Demgegenüber ist die Zahlung mittels Lastschrift im SEPA-Lastschriftverfahren gegenüber der Zahlstelle bereits vorab mit Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats autorisiert (Abschnitt C. und D. jeweils Nr. 2. 2. 1). Das SEPA-Mandat beinhaltet nämlich nicht nur – wie die Einzugsermächtigung (Abschnitt A. Nr. 2. 1. 1) – die Gestattung des Zahlungsempfängers, den Betrag vom Konto des Zahlungspflichtigen einzuziehen, sondern darüber hinaus auch die an die Zahlstelle gerichtete Weisung, die vom Zahlungsempfänger auf das Schuldnerkonto gezogene SEPA-Lastschrift einzulösen (Abschnitt C. und D. jeweils Nr. 2. 2. 1).

In den Sonderbedingungen ist für die Einzugsermächtigungslastschrift klargestellt, dass der Zahlungspflichtige den Zahlungsvorgang mit Erteilung der Einzugsermächtigung nicht vorab autorisiert; die (nachträgliche) Autorisierung hängt vielmehr von der Erteilung der Genehmigung gegenüber der Zahlstelle ab. Auch nach den seit 9. Juli 2012 wirksamen neuen Bank-AGB gelten Einzugsermächtigungen nicht als vorab autorisiert. Mangels Vorabautorisierung des Zahlungsvorgangs fällt das Einzugsermächtigungsverfahren in der derzeitigen rechtlichen Ausgestaltung daher nicht in den Anwendungsbereich des § 675x BGB. Beim Einzugsermächtigungsverfahren hängt die Wirksamkeit der Kontobelastung davon ab, dass der Zahlungspflichtige diese gegenüber seiner Zahlstelle genehmigt (§ 684 Satz 2 BGB). Mangels girovertraglicher Weisung steht der Zahlstelle im Deckungsverhältnis damit solange kein Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB zu, bis der Zahlungspflichtige die unberechtigte Belastung seines Kontos nach § 684 Satz 2 BGB genehmigt hat.

Einzugsermächtigung





Für den Begriff Erinnerung gibt es verschiedene Interpretationen. Im Recht bezieht sich der Begriff Erinnerung darauf, dass im Gerichtsverfahren verschiedene Rechtsbehelfe als Erinnerung bezeichnet werden. Im Forderungsmanagement kann unter dem Begriff Erinnerung auch eine debitorische Zahlungserinnerung verstanden werden.

Erinnerung gegen Entscheidungen des beauftragten, ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der GeschäftsstelleDer Antrag gegen Entscheidungen des beauftragten, ersuchten Richters (§ 361, § 362 ZPO) oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Entscheidung durch das Gericht herbeizuführen, wird im Gesetz als Erinnerung bezeichnet (§ 573 ZPO). Die Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung
Dieser auch „Vollstreckungserinnerung“ genannte Rechtsbehelf führt zu einer Entscheidung durch das Vollstreckungsgericht, wenn Anträge, Einwendungen und Erinnerungen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, das vom Gerichtsvollzieher bei der Zwangsvollstreckung zu beachtende Verfahren betreffen oder sich der Gerichtsvollzieher beispielsweise weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen (§ 766 ZPO). Der Rechtsbehelf kann ohne Einhaltung einer Frist eingelegt werden. Im materiellen Recht begründete Einwendungen sind mit der Vollstreckungsabwehrklage zu verfolgen.

Erinnerung





Als Factoring bezeichnet man eine Vertragsgestaltung, bei der ein Unternehmer die Forderungen gegen seine Kunden an einen Factor (häufig ein Inkassounternehmen oder eine Bank) überträgt (Abtretung) und dafür nach Abzug bestimmter Beträge den Gegenwert der Forderung sofort erhält. Das echte Factoring ist also ein Forderungskauf, bei dem der Factor das Risiko der Nichtbeitreibbarkeit dieser Forderung trägt.
Beim unechten Factoring verbleibt dagegen dieses Risiko beim Unternehmer, so dass dieser vom Factor wieder in Anspruch genommen wird, wenn der Schuldner die Forderung nicht begleicht. Das unechte Factoring ist daher ein reines Kreditgeschäft. Der Factor sichert die Liquidität des Klienten, indem er ihm die offenen Forderungen sofort nach Rechnungsstellung gutschreibt. Dieser Service ist nicht kostenlos. Zusätzlich zu den banküblichen Zinsen fallen Gebühren in Höhe von mindestens 1 % der Kreditsumme an. Factoring lohnt sich bei großen und risikogemischten Forderungsbeständen in der Größenordnung von in der Regel über 1 Millionen EURO und bei langen Zahlungszielen.
Die Allgemeiner Debitoren- und Inkassodienst GmbH führt kein Factoring oder den Forderungskauf derzeit aus.

Geschichte

Vorläufer des neuzeitlichen Factoring fanden sich bereits bei den Babyloniern und Fuggern. Als 1771 der schwedische Ökonom John Hartman Eberhardt den Begriff Delkredere definierte („Delkredere ist das vom Kommissionär zu übernehmende Risiko der Kreditwürdigkeit des Käufers oder dessen Fähigkeit, seine Schulden fristgerecht zurückzuzahlen“), wurde bereits seit langem das Factoring-Verfahren praktiziert. Bereits 1677 gab es in London 38 registrierte „Blackwell Hall“-Factors. In den USA begann die Textilindustrie 1890 mit ersten organisierten Factoring-Transaktionen. Die neuzeitliche, systematische Finanzierungsform des Factoring stammt daher aus den USA. Erste gesetzliche Regelungen, die die Benachrichtigungspflicht betrafen, erfolgten hier im September 1949. In den USA wird unter Factoring nur das echte Factoring verstanden, während das unechte Factoring dort als „accounts receivable financing“ bezeichnet wird. Das moderne Factoring gelangte im November 1960 aus den USA zurück nach England.

In Deutschland soll der erste Factor-Vertrag 1958 durch die Mittelrheinische Kreditbank Dr. Horbach & Co. KG (Mainz) abgeschlossen worden sein. Zu jener Zeit gab es erkennbar lediglich eine deutschsprachige Publikation zum Thema. Am 1. Januar 1971 wurde die Deutsche Factoring Bank von sieben Landesbanken gegründet. Der Deutsche Factoring-Verband e. V. wurde im Juli 1974 gegründet, ihm gehörten 2018 mehr als 40 Mitglieder an. Er sah sich und seine Mitglieder anfangs noch mit gravierenden Rechtshindernissen konfrontiert, die eine Verbreitung dieser Finanzierungsform erschwerten. 2015 wickelten rund 2.370 Factoringinstitute weltweit Umsätze in einer Gesamthöhe von 2.373 Milliarden Euro in 60 Ländern ab.

Delkrederefunktion: echtes vs. unechtes Factoring

Echtes Factoring
Übernimmt der Factor das Delkredererisiko (Bonitätsrisiko), d.h. das Risiko des Forderungsausfalls, spricht man auch von echtem Factoring.

Unechtes Factoring
Wird die Delkrederefunktion nicht übernommen daher haftet der Forderungsverkäufer dafür, dass die Kundenforderungen bezahlt werden –, liegt unechtes Factoring vor. Sowohl beim echten als auch beim unechten Factoring verbleibt das sog. Veritätsrisiko in der Regel. bei dem die Forderungen verkaufenden Unternehmen. Das Veritätsrisiko besteht darin, dass die Forderung rechtlich gar nicht besteht (z.B. weil versehentlich gar keine Lieferung an den Kunden des Unternehmens erfolgt ist oder die Ware beschädigt war).

Kosten:
Zinsen: Die Factoringgebühr wird vom Factor für die erbrachten Dienstleistungen erhoben, d.h. bes. für die Prüfung der Debitoren, für die Verwaltung des Debitorenbestandes, für die Übernahme des Inkasso- und Mahnwesens. Sie enthält i.d.R. auch die Übernahme des Delkredererisikos. b) Factoring-Zinsen: Der Zinssatz, den die Factoringgesellschaften anwenden.

Beispiel
Das Unternehmen A liefert am 1. März Waren im Wert von 2.000 € an einen Kunden. Die am 1. März ausgestellte Rechnung gibt dem Kunden Zeit, die Rechnung erst in 2 Wochen zu bezahlen. Um das Geld schneller zu erhalten, verkauft das Unternehmen die Forderung am 1. März an ein Factoringunternehmen, welches dem Unternehmen A die Waren in Höhe von 2.000 € bezahlt.

Factoring





Fälligkeit eines Anspruchs ist der Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung fordern kann bzw. bis wann der Schuldner seine Leistung erfüllen muss. Sie ist die entscheidende Voraussetzung für den Schuldnerverzug, § 286 BGB. Ist die Fälligkeit nicht vertraglich bestimmt, noch aus den Umständen zu entnehmen, gilt die Auslegungsregel des § 271: Der Gläubiger kann die Leistung sofort verlangen. Hiervon kann jedoch auch nach individueller Vereinbarung abgewichen werden (z.B. Fälligkeit nach Rechnungsstellung oder zahlbar bis).

Fälligkeitsdatum
Bei einigen Verträgen ist der Leistungszeitpunkt jedoch kalendermäßig bestimmt, also ein konkretes Datum für die Fälligkeit genannt. Hierzu gehören insbesondere Verträge über Dauerschuldverhältnisse wie aus Arbeitsverhältnissen, Darlehen, Miete oder Pachtvertrag. Fälligkeit tritt hierbei ein, wenn das Datum abgelaufen ist. Die Miete ist nach § 556b Abs. 1 BGB zu Beginn des Monats, spätestens bis zum dritten Werktag des Monats fällig. Die Vergütung ist aus einem Arbeitsverhältnis nach Erbringung der Arbeitsleistung zu errichten und nach dem Ablauf der vereinbarten Zeitabschnitte fällig (§ 641 BGB). Für Gehaltsempfänger ergibt sich somit die Fälligkeit am ersten Tag des Folgemonats, das wird auch üblicherweise bei Löhnen vereinbart. Ähnlich ist die Vergütung aus einem Dienstvertrag nach Erbringen des Dienstes beziehungsweise nach dem Ablauf der vereinbarten Zeitabschnitte fällig (§ 614 BGB). Versicherungsleistungen werden mit der Anzeige des Versicherungsfalls bei der Versicherung fällig. Nach § 16 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/B (2002) kann die Werklohnforderung des Auftragnehmers nur unter der Voraussetzung fällig werden, dass dem Auftraggeber eine prüfbare Schlussrechnung vorgelegt worden ist. Falls der vereinbarte Fälligkeitstag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, hat der Schuldner seine Leistung am nächsten Werktag zu erbringen (§ 193 BGB). Der Samstag wird bei Mietschulden – und damit auch bei ähnlichen Vertragstypen – vom Bundesgerichtshof (BGH) ausdrücklich nicht als Werktag angesehen, insbesondere weil er nicht als Bankarbeitstag gilt.

Die Bestimmung der Leistungszeit
Die Leistungszeit – und damit auch die Fälligkeit – wird entweder durch vertragliche Abreden oder durch Gesetz festgelegt. Fehlen solche Sonderregelungen, so gilt § 271 Absatz 1 BGB als Ausdruck des typischen Parteiwillens. Danach hat der Schuldner sofort zu leisten, das heißt sowohl Fälligkeit und Erfüllbarkeit treten sofort ein.

Beispiel
Die Lohnvergütung bei einem Arbeitsverhältnis wird erst nach der erbrachten Arbeitsleistung ausgezahlt. Das anschließende Fälligkeitsdatum wird in § 641 BGB festgelegt. Häufig wird der Lohn erst am ersten Tag des Folgemonats gezahlt. Dabei gilt, dass Samstage, Sonntage und Feiertage übersprungen werden, sodass sich die Fälligkeit auf den nächsten Werktag verschiebt.

Fälligkeit





Gericht, das für Fragen des Familienrechts zuständig ist. Das Familiengericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts, welche für Familiensachen zuständig ist: Scheidungs-, Scheidungsfolgesachen, Pflegschaft für Minderjährige, Adoption sowie Schutz vor Gewalt.

Einführung und Reform
Das erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts führte 1976 Familiengerichte als neue Instanz ein und bündelte dort die Zuständigkeiten für Familien-, insbesondere Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen. Damit wurde die bisherige Zersplitterung des Scheidungsverfahrens auf Landgericht (Scheidung), Amtsgericht (Unterhalt) und Vormundschaftsgericht (Sorgerecht für die Kinder) aufgehoben. Durch eine Reform des Familienrechts, die am 1. September 2009 durch die Einführung eines neuen Gesetzes in Kraft trat, wurden die Zuständigkeiten des Familiengerichts geändert. Seither werden alle Streitigkeiten über Trennung und Scheidung von einem Großen Familiengericht verhandelt. Dieses Gericht ist auch für Verfahren zur Pflegschaft für Minderjährige, Adoption oder Schutz vor Gewalt zuständig, die bislang vor dem Vormundschafts- oder Zivilgericht verhandelt wurden.

Beispiel
Ein Scheidungsantrag, bei welchem die Ehefrau mit dem einzigen gemeinschaftlichen minderjährigen Kind vom Mann getrennt lebt, ist nach § 122 Nr 1 FamFG bei dem ausschließlich örtlich zuständigen Gericht einzureichen, bei welchem die Ehefrau mit dem Kind den Aufenthaltsort hat.

Familiengericht





Der Begriff FENCA ist eine Abkürzung und steht für Federation of European National Collection Associations. Die FENCA ist der eurapäische Inkassoverband und wurde 1993 gegründet. Unter anderem kümmert sich die FENCA um die Weiterentwicklung der europäischen Gesetzgebung in der Inkasso-Branche. Bereits mehr als 20 Länder sind in der FENCA aktiv. 

Fenca





Von einer fiduziarischen beziehungsweise treuhänderischen Abtretung spricht man, wenn die Forderung vom Zedenten zu einem bestimmten Zweck an den Zessionar abgetreten wird, zum Beispiel zum Zwecke der Einziehung der Forderung. Im Außenverhältnis, also gegenüber Dritten, kann der Zessionar mit allen Rechten und Pflichten gegenüber dem Schuldner auftreten, im Innenverhältnis bleibt jedoch der ursprüngliche Gläubiger (Zedent) der wirtschaftliche Eigentümer der Forderung; das Inkassounternehmen ist also treuhänderisch gebunden.

Treuhänderische Sicherheiten
Soweit die Verbindung zwischen Sicherheit und Forderung neben der Sicherheitenbestellung durch einen gesonderten Vertrag (Sicherungsvertrag, Sicherungsabrede, Zweckerklärung) hergestellt werden muss, bezeichnet man die fiduziarischen Sicherheiten als treuhänderische Sicherheiten. Dazu zählen Sicherungsgrundschuld, Sicherungseigentum (Sicherungsübereignung) und Sicherungsabtretung (Sicherungstreuhand, Treuhand).

Fiduziarische Abtretung





Das Finanzgericht ist ein erstinstanzliches Gericht für den Rechtsweg in finanzgerichtlichen Auseinandersetzungen. Hier wird über Rechtsstreitigkeiten zwischen der Finanzverwaltung (Finanzämter, Zollbehörden usw.) und Steuerbürger befunden.

Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist das Finanzgericht, in dessen Bezirk die Behörde, gegen die die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat. Ist dies eine oberste Finanzbehörde, so ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz, seine Geschäftsleitung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; bei Zöllen, Verbrauchsteuern und Monopolabgaben ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Tatbestand verwirklicht wird, an den das Gesetz die Abgabe knüpft (§ 38 FGO). Hält sich das Gericht für örtlich oder sachlich unzuständig, so hat es sich auf Antrag des Klägers für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen (§ 70 FGO).

Geschichte
Im Rahmen der Erzbergerschen Reformen wurde 1920 die Finanzverwaltung von den Ländern auf das Reich übertragen und eine einheitliche Reichsfinanzverwaltung geschaffen. In diesem Zusammenhang wurden durch die Reichsabgabenordnung zum 1. April 1922 Finanzgerichte bei den Landesfinanzämtern eingerichtet. Diese bestanden jeweils aus mehreren Kammern, die sich aus ständigen und nicht-ständigen Mitgliedern zusammensetzten. Die ständigen Mitgliedern, zu denen auch die Kammervorsitzenden zählten, waren Referenten des Landesfinanzamtes. Die nicht-ständigen Mitglieder wurden zu einem Teil durch die Landesparlamente bzw. in Preußen durch die Provinziallandtage und teilweise durch die IHK, Handwerkskammer und andere berufsständige Vertretungen gewählt. Die Trennung der Rechtsprechung von der Verwaltung war durch diese Konstruktion nicht gewahrt. Jede Kammer bestand aus drei ständigen und vier nicht-ständigen Mitgliedern. Auf Ebene der Finanzämter bestanden Steuerausschüsse für die Bearbeitung von Einsprüchen gegen Entscheidungen. Übergeordnet war der Reichsfinanzhof.

Finanzgericht





Unter einer Forderung versteht man den vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch auf eine Leistung aus dem Vertragsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner. Eine Forderung ist damit der Anspruch eines Gläubigers gegenüber eines Schuldners. Dieser Anspruch kann u.a. eine Geldforderung sein, die dann im Inkassoverfahren durch ein Inkassounternehmen geltend gemacht werden kann.

Abtretbarkeit von Forderungen
Nach § 398 Satz 1 BGB ist eine Forderung (grundsätzlich) abtretbar. Darunter versteht man im Sinne der Legaldefinition die Übertragung der Forderung durch Vertrag auf einen Dritten, den sog. Zessionar. Die §§ 399, 400 BGB bestimmen allerdings einige Ausnahmen bzgl. der Abtretbarkeit. Eine sog. Zession ist beispielsweise dann nicht abtretbar, wenn die Leistung an einen anderen, als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann, die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist oder wenn die Forderung unpfändbar ist. Die Regelungen zur Abtretbarkeit betreffen – mit Ausnahme von § 411 BGB – grundsätzlich nur das Privatrecht. Nach Ansicht der Rechtsprechung sollen die Vorschriften aber auch auf öffentlich-rechtliche Ansprüche anwendbar sein, soweit keine spezielleren öffentlich-rechtlichen Vorschriften gegeben sind, etwa § 46 AO [Abgabenordnung] oder § 53 SGB I [1. Sozialgesetzbuch] (vgl. dazu BGH ZIP 95, 1698; BSG NJW 59, 2087; BFH WM 73, 1007; BVerwG NJW-RR 09, 729). Zu beachten ist, dass gem. § 412 BGB auch eine Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes (sog. cessio legis) möglich ist, auf die nur eingeschränkt die Vorschriften über die Abtretung anwendbar ist. Entsprechende Anwendung finden nämlich nur die §§ 399 bis 404, 406 bis 410 BGB.

Geschichte
Das römische Recht sah die Forderung aus der Sicht des Schuldners als Verpflichtung an (lateinisch obligatio). Herennius Modestinus definierte im 2. Jahrhundert den Schuldner (lateinisch debitor) als jemand, von dem auch gegen seinen Willen Geld gefordert werden kann. Forderungen mussten einklagbar sein, wobei die Klage auf ein Geben (lateinisch dare), Tun (lateinisch facere) oder Gewährleisten (lateinisch praestare) gerichtet sein musste. Entstehungsgrund für ein Forderungsrecht war neben dem Delikt der Vertrag (lateinisch contractus). Hier stand beim Kaufvertrag (lateinisch emptio venditio) das der Verpflichtung des Verkäufers entsprechende Forderungsrecht des Käufers (lateinisch actio empti) der korrespondierenden Verpflichtung des Verkäufers (lateinisch actio venditi) gegenüber. Die Forderung erlosch durch Erfüllung (lateinisch solutio), also Bewirkung der geschuldeten Leistung an den Gläubiger, aber auch durch Vereinigung von Schuld und Forderung in einer Hand (lateinisch confusio) oder durch Aufrechnung (lateinisch compensatio). Nach dem Allgemeinen Preußischen Landrecht (APL) vom Juni 1794 musste eine Forderung für Handelsbücher geeignet sein (II 8, § 611 APL), aus einem Kontokorrent stammende Forderungen waren verzinslich (II 8, § 697 APL). Die letztere Regelung übernahm im Mai 1861 Art. 291 ADHGB. Einem Kaufmann stand gemäß Art. 241 Abs. 1 ADHGB gegen einen anderen Kaufmann wegen fälliger Forderungen ein Retentionsrecht an allen beweglichen Sachen des Schuldners zu; hieraus entwickelte sich das heutige Unternehmerpfandrecht. Das BGB übernahm im Januar 1900 die Forderung als Rechtsbegriff.

Das Niederstwertprinzip bei der Forderung
Das Vollständigkeitsgebot beinhaltet das Gebot, dass sämtliche Vermögensgegenstände, ebenso wie auch die Forderungen – alle in der Bilanz anzuführen sind. Weiterhin gibt es noch das Vorsichtsprinzip und das Niederstwertprinzip. Bei dem Vorsichtsprinzip handelt es sich grundsätzlich um die wichtigste Bewertung von Forderungen. So ist Unternehmern ein Ansatz von überhöhten Wertansätzen für Vermögensposten wie Forderungen nicht gestattet. Das Niederstwertprinzip besagt, dass die Forderungen nach dem Niederstwertprinzip in der Regel mit dem niedrigsten Wert angesetzt werden.

Beispiel
Beispiele von Forderungen sind in der Regel Geld, Sachgüter oder Dienstleistungen.

Bilanzierung von Forderungen
Forderungen stellen einen kurzfristigen Vermögenswert dar. Entsprechend müssen alle Forderungen auf der Aktivseite der Bilanz verbucht werden. Genauer gesagt finden sich die Forderungen – unterteilt nach der Herkunft der Forderung – im Umlaufvermögen von Unternehmen wieder. Schließlich verbleiben die Forderungen nicht auf Dauer im Unternehmen, sondern werden aller Voraussicht nach binnen kurzer Zeit wieder erlöschen, weil der Kunde die Rechnung begleicht.

Forderung