Der Gerichtsvollzieher ist neben dem Vollstreckungsgericht das wichtigste Vollstreckungsorgan. Gerichtsvollzieher sind Beamte des mittleren Dienstes der Justizverwaltung. Nach wie vor sind die Gerichtsvollzieher in Deutschland extrem überlastet, was zu entsprechend langen Erledigungszeiten bei den Vollstreckungsaufträgen führt. Sechs Monate vom Antrag bis zur eigentlichen Vollstreckungshandlung sind in manchen Zuständigkeitsbezirken deshalb keine Seltenheit. Obwohl unabhängige Untersuchungen bestätigen, dass die Gerichtsvollzieher sich aufgrund ihrer Tätigkeit – finanziell gesehen – mehrfach selbst tragen, werden immer noch nicht die dringend benötigten zusätzlichen Gerichtsvollzieher ausgebildet.
In der Justizverwaltung regiert statt dessen der Sparzwang. Die Aufgaben des Gerichtsvollziehers sind im Wesentlichen folgende: die Sachpfändung, die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, Zustellungen (z.B. von gerichtlichen Entscheidungen und vorläufigen Zahlungsverboten) Fällt eine Sachpfändung fruchtlos aus, kann ein Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gestellt werden. Um Zeit zu sparen, kann der Pfändungsauftrag seit Inkrafttreten der Zwangsvollstreckungsnovelle der Sachpfändungsauftrag mit einem Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kombiniert werden (Kombiauftrag), so dass der Gerichtsvollzieher den Schuldner unmittelbar nach der erfolglosen Sachpfändung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auffordern bzw. einen Termin mit ihm vereinbaren kann. Für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit einer Sachpfändung ist das Vorliegen eines Vollstreckungstitels notwendig.
Dieser muss dem Schuldner bereits zugestellt worden sein oder gleichzeitig mit dem Sachpfändungsauftrag zugestellt werden. Will der Gläubiger sich gegen bestimmte Verhaltensweisen des Gerichtsvollziehers wehren, muss das auf dem Wege der sogenannten Erinnerung geschehen. Die Erinnerung ist ein Rechtsbehelf und beim Vollstreckungsgericht einzulegen.

Gerichtsvollzieher beauftragen
Gläubiger können einen Gerichtsvollzieher beauftragen, wenn ein Schuldner nicht auf außergerichtliche Mahnungen reagiert. Der erste Schritt ist, dass sie einen Schuldtitel erwirken. Ein Vollstreckungsbescheid ergeht und wird dem Schuldner zugestellt. Wenn der Schuldner keine Reaktion zeigt, wird der Gerichtsvollzieher beauftragt. Dazu muss der Gläubiger die Zwangsvollstreckung mit einem speziellen Formular (Vollstreckungsantrag an den Gerichtsvollzieher) beantragen.

Befugnisse
Rechtsgrundlage der Tätigkeit als Gerichtsvollzieher sind vor allem § 154 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und die Zivilprozessordnung (ZPO), z. B. § 753 ZPO sowie die Gerichtsvollzieherordnung (GVO) und die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA). Die Kosten für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers bestimmen sich im Regelfall nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG) (§ 1 Absatz 1 und 2 GvKostG). Zur Durchsetzung seiner Befugnisse kann er unmittelbaren Zwang bis hin zur Zwangsräumung und Verhaftung gegen die Schuldner einsetzen; dabei kann er sich auch der Amtshilfe der Polizei bedienen.

Pfändungen abwenden
Wenn der Gerichtsvollzieher damit droht, das Haus zu pfänden, ist es fast schon zu spät, um noch dagegenwirken zu können. Sie hatten vorher genügend Möglichkeiten, sich mit Ihrer Situation auseinanderzusetzen. Dennoch ist es nicht ganz aussichtslos, die Pfändung noch abwenden zu können. Der Gerichtsvollzieher kommt ins Haus, um zu schauen, welche Wertgegenstände Sie haben und zu prüfen, inwiefern Sie zahlungsmöglich sind. Bevor Ihnen das ganze Haus weggepfändet und womöglich anschließend versteigert wird, sollten Sie versuchen, eine Einigung zu finden. Entweder wird die Bitte um eine verlängerte Zahlungsfrist gestellt oder Sie einigen sich auf eine Ratenzahlung. Letzteres wird eher stattgegeben, al der Versuch die Zahlungen weiter hinauszuschieben. Es ist zu bedenken, dass Sie erst wieder komplette Schuldenfreiheit erlangen, wenn die Hauptschuld samt Zinsen, sowie alle Kosten für Inkassodienste und Gerichtsvollzieher vollständig beglichen sind.

Gerichtsvollzieher





Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbst wirksam vorzunehmen. Volljährige Personen sind grundsätzlich voll geschäftsfähig, können also alle Rechtsgeschäfte abschließen. Die volle Geschäftsfähigkeit kann aber durch geistige Krankkeiten vermindert sein, sodass dem Betroffenen ein Betreuer zur Besorgung seiner Rechtsgeschäfte zur Seite gestellt wird. Minderjährige, die das siebente, noch nicht aber das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind beschränkt geschäftsfähig. Sie können ohne Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters (i.d.R. den Eltern) nur solche Rechtsgeschäfte vornehmen, die ihnen nur einen rechtlichen Vorteil bringen (z.B. die Annahme einer Schenkung).
Rechtlich zumindest auch nachteilige Verträge, bei dem der Minderjährige selbst verpflichtet wird und die der Minderjährige ohne eine solche Einwilligung abschließt, sind zunächst schwebend unwirksam. Mit Genehmigung der Eltern werden die Verträge wirksam. Bei Verweigerung sind sie endgültig unwirksam. Geschäftsunfähig sind Kinder unter sieben Jahren und Personen, die sich aufgrund dauernder krankhafter Störung der Geistestätigkeit in einem Zustand befinden, der die freie Willensbildung ausschließt.

Kinder unter 7 Jahren
Minderjährige, die das 7. Lebensjahr nicht vollendet haben, sind geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 1 BGB). Wer geschäftsunfähig ist, hat nicht die rechtliche Macht, Willenserklärungen wirksam abzugeben oder selbständig Rechtsgeschäfte zu tätigen, zum Beispiel Verträge zu schließen oder zu kündigen. Er benötigt einen gesetzlichen Vertreter. Kinder unter 7 Jahren können nach deutschem Recht in einem Rechtsgeschäft gleich welcher Art nur als Bote tätig werden, sie übermitteln also auch bei Alltagsgeschäften nur eine Willenserklärung ihres gesetzlichen Vertreters. Letzteres können die Eltern oder ein alleinsorgeberechtigter Elternteil oder ein Vormund sein. Auch müssen Willenserklärungen anderer, wie Kündigungen, an den gesetzlichen Vertreter des Geschäftsunfähigen zugehen, damit diese wirksam werden (§ 131 BGB).

Minderjährige zwischen 7 und 18 Jahren
Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige vom vollendeten 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (§ 106 BGB). Die meisten Rechtsgeschäfte, die beschränkt Geschäftsfähige schließen, sind schwebend unwirksam, wenn sie nicht mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (in der Regel die Eltern) geschlossen werden. Die Eltern können dem Rechtsgeschäft jedoch auch nachträglich zustimmen, d. h. genehmigen (§ 183, § 184 BGB). Liegt keine vorherige Zustimmung (= Einwilligung, § 183 Satz 1 BGB) vor, so ist das Geschäft entweder schwebend oder endgültig unwirksam:

– Schwebend unwirksam ist eine Willenserklärung, sofern sie ohne Einwilligung der gesetzlichen Vertreter abgegeben wurde, die Eltern sie aber noch genehmigen können (§ 108 BGB). Ein Vertrag entfaltet also zunächst keine Wirkung, wird allerdings mit der nachträglichen Zustimmung (= Genehmigung) durch die gesetzlichen Vertreter rückwirkend wirksam (§ 184 Abs. 1 BGB).
– Endgültig unwirksam ist eine Willenserklärung bei Verweigerung der Genehmigung durch die gesetzlichen Vertreter (§ 108 Abs. 1 BGB).

Vorteilhafte Rechtsgeschäfte
Nur ausnahmsweise ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter nicht erforderlich, nämlich vor allem in den Fällen

– der Erlangung eines lediglich rechtlichen Vorteils (§ 107 BGB), wie beispielsweise die Annahme von bestimmten Schenkungen,
– bei Willenserklärungen, die die Vermögensverhältnisse des Minderjährigen nicht berühren (sog.
neutrale Geschäfte, z.B. ein Auftrag), sowie
– bei Rechtsgeschäften, die ein von den Eltern genehmigtes Arbeitsverhältnis betreffen (§ 113 BGB).

Volljährige Geschäftsunfähige
Gesetzlich betrachtet ist jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, voll geschäftsfähig. Die Geschäftsfähigkeit kann einer Person allerdings aufgrund schwerwiegender und nicht nur vorübergehender geistiger Beeinträchtigung ganz oder teilweise entzogen werden. Eine volljährige geschäftsunfähige Person kann je nach Art und Schwere der Erkrankung dennoch verschiedene alltägliche Geschäfte abschließen. Das Bürgerliche Gesetzbuch nennt diese Geschäfte wirksam, wenn sie „mit geringwertigen Mitteln“ getätigt werden können und keine Gefahr für die volljährige geschäftsunfähige Person darstellen (§ 105a BGB).

Beispiel: Wenn eine volljährige geschäftsunfähige Person beim Kiosk Süßigkeiten kauft oder beim Bäcker ein paar Brötchen, ist dies legitim, da es sich um übliche, geringfügige Bargeschäfte handelt. Ob die Geschäfte als geringfügig oder altersüblich beurteilt werden können, hängt vom konkreten Fall oder einer bestimmten Situation ab.

Geschäftsfähigkeit





Der Begriff Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird mit der Kurzform GbR abgekürzt. Weitere Informationen finden Sie im Glossar unter dem Begriff GbR.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehört zu der Gruppe der Personengesellschaften und wird in der Umgangssprache mit GbR abgekürzt. Im Gegensatz zur GmbH kann eine GbR ohne aufwändige Formalität von mehreren Personen gegründet werden, die ein gemeinsames Ziel verfolgen und einen bestimmten Zweck mit der Gesellschaft erfüllen wollen. Generell darf bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kein Zweck erfüllt werden, der sich ausschließlich im Handelsgewerbe bewegt. Das bedeutet, dass der Zweck der GbR nicht kaufmännischer Natur sein darf. Sollte dies irgendwann doch der Fall sein, wird die GbR automatisch in eine Offenen Handelsgesellschaft (OHG) umgewandelt. So können beispielsweise auch Fahrgemeinschaften als Gesellschaften bürgerlichen Rechts organisiert sein. Dennoch wird von juristischer Seite, obwohl nicht zwingend notwendig, in den meisten Fällen ein Gesellschaftervertrag empfohlen. Wird dieser aufgesetzt, muss er notariell beurkundet werden.

Rechte und Pflichten der Gesellschafter:
(1) Leistung der Gesellschaftsbeiträge und Haftung untereinander für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten.
(2) Das Gesellschaftsvermögen steht allen Gesellschaftern in Gemeinschaft zur gesamten Hand zu; kein Gesellschafter kann über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen (andere Abrede zulässig) verfügen oder Teilung verlangen, solange Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht.
(3) Wahrnehmung der Geschäfte durch einen oder mehrere geschäftsführende Gesellschafter.
(4) Gewinn- oder Verlustverteilung mangels anderer Abrede nach Köpfen (Gewinnanteil des Gesellschafters).
(5) Wegen der Gesellschaftsschulden können Gläubiger Gesellschaftsvermögen oder sonstiges Vermögen der Gesellschafter in Anspruch nehmen.
(6) Ansprüche der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis sind i.d.R. nicht übertragbar.

Wie gründe ich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts?
Eine GbR zu gründen, ist sehr einfach und erfordert auch keine bestimmte Geldeinlage, daher wählen viele Gründer bevorzugt diese Unternehmensform. Eine GbR kann sozusagen ganz „von allein” entstehen, was vielen Gründern gar nicht bewusst ist. Tun sich zwei oder mehrere Personen zusammen und verfolgen einen gemeinsamen Zweck, ist das bereits eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Zur Gründung ist auch ein Gesellschaftervertrag erforderlich. Der kann zwar mündlich formuliert sein – rein rechtlich reicht das aus – eine schriftliche Fixierung des Geschäftszwecks und weiterer Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern ist aber durchaus empfehlenswert.

Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Beschließen sämtliche Gesellschafter einer GbR deren Auflösung gemeinsam, so kann dies grundsätzlich jederzeit geschehen, es sei denn der GbR-Vertrag sieht eine Frist vor. Neben diesem gemeinsamen Beschluss können auch andere Gründe zur Auflösung einer GbR führen, wie beispielsweise die Vereinigung sämtlicher Gesellschaftsanteile in einer Hand.

Weitere Gründe für die GbR-Auflösung können sein:
– gemäß § 723 BGB die Kündigung durch einen Gesellschafter;
– gemäß § 725 BGB die Kündigung durch einen Pfändungspfandgläubiger;
– gemäß § 726 BGB die Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des Zwecks;
– gemäß § 727 BGB der Tod eines Gesellschafters;
– gemäß § 728 BGB die Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts





Unter der Firmierung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung versteht man die Abkürzung GmbH. Weitere Informationen finden Sie im Glossar unter dem Eintrag GmbH.

Vorteile GmbH
Die Merkmale / Vorteile einer GmbH sind u.a:

– Haftungsbeschränkung: auf das Gesellschaftsvermögen (ohne Haftung mit dem Privatvermögen);
– Kapitalbeschaffung: Kapital kann durch Erhöhung der Einlagen bestehender Gesellschafter oder durch die Aufnahme neuer Gesellschafter beschafft werden;
– Gesellschafterwechsel: ein Gesellschafterwechsel ist im Vergleich zu einer Personengesellschaft leichter möglich. Ein Gesellschafter verkauft seine Anteile (notariell) an einen Dritten, der dadurch Gesellschafter wird (z.B. Nachfolgeregelung);
– Steuern: der Gewinn der GmbH unterliegt der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Das Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers mindert als Personalaufwand den zu versteuernden Gewinn (wird dafür aber lohnversteuert). Allerdings fallen bei Ausschüttung der Gewinne zusätzlich weitere Steuern auf Ebene des Gesellschafters an (Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag). Für die GmbH gibt es zudem keinen Freibetrag bei der Gewerbesteuer.

Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen der GmbH
Sämtliche Geschäftsbriefe, die im Namen der GmbH geschrieben werden, unterliegen gemäß § 35a GmbHG diversen Auflagen. Zu beachten ist, dass derartige Geschäftsbriefe sowohl auf postalischem Wege, als auch per Fax und E-Mail den Regelungen unterliegen.

Zwingend müssen folgende Angaben auf Geschäftsbriefen gemacht werden:

– Rechtsform der Gesellschaft;
– Sitz der Gesellschaft;
– Handelsregister-Nummer;
– Ausgeschriebene Namen sämtlicher Geschäftsführer;
– Gegebenenfalls ausgeschriebener Namen des Aufsichtsratsvorsitzenden.

Sollten Angaben über das Gesellschaftskapital gemacht werden, müssen sowohl die Höhe des Stammkapitals als auch der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden. Für den Fall, dass sich die GmbH in der Liquidation befindet, werden anstelle der Namen der Gesellschafter jene der Liquidatoren eingesetzt; hinter die Rechtsform der Gesellschaft (= GmbH) wird ein i.L. gesetzt, um zu verdeutlichen, dass sich die GmbH im Zustand der Liquidation befindet. In welcher Form hingegen die Angaben auf den Geschäftsbriefe gemacht werden, bleibt der jeweiligen GmbH selbst überlassen. Die Angaben können sowohl im Briefkopf oder in der Fußleiste als auch im Briefkopf und der Fußleiste aufgeteilt getätigt werden. Es ist ratsam, die gesetzlich vorgegebenen Regelungen zu Angaben auf Geschäftsbriefen zu befolgen. Ignoriert eine GmbH diese, können die Geschäftsführer beziehungsweise Liquidatoren für dieses Verhalten durch das Registergericht gemäß § 79 Abs. 1 GmbHG zu einer (mehrmaligen) Zahlung von Zwangsgeldern bestraft werden.

Was kostet eine GmbH?
Nachdem Ihre Frage „Was ist eine GmbH?“ beantwortet ist, fragen Sie sich vielleicht, was eine GmbH denn kostet? Dies lässt sich leider nicht pauschal beantworten. Der Löwenanteil der Kosten ist in Form von Stammkapital für Ihre Gesellschaft aufzubringen. Hinzu kommen Notarkosten sowie Kosten für Steuerberater, die variieren können. Geht es darum, die Höhe des Stammkapitals einer GmbH festzusetzen, nimmt der Gesetzgeber Rücksicht auf die finanziellen Möglichkeiten der Gesellschafter und bietet verschiedene Möglichkeiten an, die unterschiedliche Risiken bergen.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung





Gläubiger ist derjenige, der gegen einen Schuldner einen Anspruch hat, also das Recht, von ihm ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu fordern. Im Inkassowesen ist es der Auftraggeber welchen man im Außenverhältnis, also im Verhältnis zum Schuldner, als Gläubiger bezeichnet. Da seine Forderung nicht erfüllt wurde befindet sich der Schuldner in Zahlungsverzug.

Gläubiger





Globalzession ist die Abtretung von Kundenforderungen zur Sicherung eines Kreditgeschäfts. Um eine Globalzession handelt es sich dann, wenn sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen zur Sicherheit abgetreten werden.

Bestimmtheitsgrundsatz und die Zulässigkeit von Vorausabtretungen
Es gibt für die Globalzession kein allgemeingültiges Muster, das insbesondere dem Bestimmtheitsgrundsatz in jedem Einzelfall gerecht wird. Es gibt für die Globalzession kein allgemeingültiges Muster, das insbesondere dem Bestimmtheitsgrundsatz in jedem Einzelfall gerecht wird. Zur Wirksamkeit der Abtretung müssen die Vertragsparteien bei der Globalzession den Bestimmtheitsgrundsatz beachten. Die abzutretenden Forderungen müssen danach hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar bezeichnet werden. Nur so herrscht Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, gerade auch für die Schuldner der Forderungen.

– Sollen mit der Globalzession auch zukünftige Forderungen abgetreten werden (sog. Vorausabtretung), so stellen sich hierzu zwei Fragen:

– Ist eine solche Vorausabtretung überhaupt zulässig?
– Wie kann hier der Bestimmtheitsgrundsatz eingehalten werden?

Zur ersten Frage: Auch künftige Forderungen, die zum Zeitpunkt der Globalzession noch nicht entstanden sind, können durchaus abgetreten werden. Hierfür muss der Rechtsgrund für die Forderung noch nicht bestehen, aber das Entstehen des Anspruchs muss zumindest wahrscheinlich sein. Wirksamkeit erlangt diese Globalzession künftiger Forderungen jedoch erst mit deren Entstehen. Allerdings müssen Alt- und künftiger Neugläubiger die abzutretenden Forderungen genau im Abtretungsvertrag bezeichnen, sodass diese ausreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar sind. Dass der künftige Schuldner des Anspruchs noch nicht bekannt ist, steht dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht entgegen. Denn es genügt, wenn die abzutretende Forderung spätestens dann genau bestimmbar ist, wenn sie entsteht.

Verhältnis zwischen Factoring und Globalzession
Ein ähnlicher Interessenkonflikt stellt sich bei der Kollision zwischen Globalzession und Factoring. Auch bei Letzterem handelt es sich um eine Finanzierungsform. Hier verkauft ein Unternehmen seine Forderungen an ein Factoring-Unternehmen. Dadurch erhält der Betrieb sein Geld früher, als wenn er auf die Zahlung seiner Kunden warten würde.

Das Factoring kann zwei Vorteile mit sich bringen:
– Das Unternehmen, das seine Forderungen weiter verkauft, bleibt liquide, weil es sein Geld sofort bekommt.
– Es wälzt – beim echten Factoring – das Risiko eines Zahlungsausfalls ab. Denn jetzt muss das Factoring-Unternehmen die verkauften Forderungen beim (End-)Kunden eintreiben und sich im schlimmsten Fall mit dessen Zahlungsunfähigkeit auseinandersetzen.

Es können sich rechtliche Probleme ergeben, wenn Globalzession und verlängerter Eigentumsvorbehalt aufeinandertreffen. Ähnliche Schwierigkeiten können sich ergeben, wenn ein Schuldner seiner Bank eine Globalzession gewährt und mit seinem Lieferanten ein Factoring vereinbart.

Globalzession





Der Begriff GmbH ist eine Abkürzung für Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Nach deutschem Recht ist diese Firmierung eine juristische Person und damit Kapitalgesellschaft. Die GmbH ist die am weitesten verbreite Unternehmensform. Im Firmennamen ist die Abkürzung GmbH zwingend zu führen wie bspw. bei der Allgemeiner Debitoren- und Inkassodienst GmbH.

Die Vorteile der GmbH
Es existiert bei dieser Rechtsform eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Damit haften die Gesellschafter (Gesellschafter Definition) nicht mit ihrem Privateigentum. Außerdem besitzt eine GmbH eine eigene Rechtsfähigkeit, sodass sie eigene Geschäfte abschließen und beispielsweise Eigentümer von anderen Unternehmensteilen wird. In Bezug auf die Besteuerung liegt der Körperschaftssteuersatz meist niedriger. Gewinne müssen nicht immer ausgeschüttet werden, weswegen es zur Bildung von Reserven kommen kann. Alle Änderungen lassen sich in einen Gesellschaftervertrag umsetzen. Dabei ist der Wechsel von Gesellschaftern kein Problem und stellt laut deutscher Gesetzgebung kein Hindernis dar. Bei der Gründung des Unternehmens wird ein solcher Gesellschaftervertrag aufgesetzt, der recht flexibel gestaltet werden kann. Es lässt sich leichter ein Aufsichtsrat oder ein Beirat einsetzen. Im gleichen Atemzug kann eine GmbH wesentlich besser verkauft werden. Dabei werden die Geschäftsanteile der jeweiligen Gesellschafter einfach an den neuen Erwerber übergeben. Es muss kein Gesellschafter als Geschäftsführer eingesetzt werden. Hierbei kann auf Fremdgeschäftsführer zurückgegriffen werden, wobei gleichzeitig eine Unternehmensnachfolge gesichert ist.

Was sind gGmbH und UG?

– Die gGmbH ist eine gemeinnützige GmbH. Sie ist von Gewerbesteuer und Körperschaftssteuer befreit, wenn das Unternehmensziel tatsächlich gemeinnützigen Zwecken dient.

– UG heißt ausgeschrieben Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Sie wird auch Mini-GmbH genannt und ist eine Sonderform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Hier reicht die Einzahlung von einem Euro als Stammkapital, um als gültige UG die Geschäfte aufnehmen zu können. Die UG muss 25% ihres Gewinn zurücklegen, bis sie das für die GmbH übliche Stammkapital von 25.000 Euro erreicht hat.

Stammkapital
Grundsätzlich mind. 25.000 Euro, je Stammeinlage mind. 1 Euro (§ 5 GmbHG). Nur 1 Euro Stammkapital ist notwendig bei der aufgrund des MoMiG neu eingeführten Unternehmergesellschaft (§ 5a GmbHG). Beschluss auf Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen, weil es sich um eine Änderung des Gesellschaftsvertrages handelt (vgl. § 53 II Satz 1 GmbHG). Bei Kapitalherabsetzung dreimalige Bekanntmachung in Gesellschaftsblättern mit Gläubigeraufruf, Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger, Anmeldung des Herabsetzungsbeschlusses nach Ablauf des Sperrjahres seit der dritten Bekanntmachung (§ 58 GmbHG). Anders bei sog. vereinfachter Kapitalherabsetzung.

Haftung für Geschäfte vor Eintragung
Für Verbindlichkeiten, die vor Beurkundung des Gesellschaftsvertrages für die zu gründende Gesellschaft begründet werden, haften die Gründer persönlich als Gesamtschuldner. Die Gründer bilden eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die mit der späteren Gesellschaft keine Einheit bildet. Wird die errichtete, aber noch nicht in das Handelsregister eingetragene GmbH durch die von den Gesellschaftern hierzu ermächtigten Geschäftsführer oder einzelne Gesellschafter tätig, haftet die Vor-GmbH mit ihrem Vermögen. Daneben können auch die Gründer für diese Verbindlichkeiten haften, wobei Umfang sowie Art und Weise der Haftung in der Rechtswissenschaft umstritten sind. Liegt zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister das Nettovermögen der Gesellschaft unter dem Stammkapital (Unterbilanz), bleiben die Gesellschafter in Höhe der Unterbilanz der GmbH materiell verantwortlich. Die Personen, die als Vertreter oder wie Vertreter der Gesellschaft vor der Eintragung in das Handelsregister rechtsgeschäftlich handeln, haften persönlich und solidarisch mit ihrem Privatvermögen für die Schulden der GmbH (Handelndenhaftung, siehe § 11 Abs. 2 GmbHG).

GmbH





Die Grundschuld ist die Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist. Die Grundschuld gehört zu den Grundpfandrechten und wird in der Regel zur Absicherung eines Darlehens bestellt. Im Gegensatz zur Hypothek ist sie in ihrem Bestand von der gesicherten Forderung unabhängig: wird das Darlehen zurückbezahlt, bleibt die Grundschuld unverändert bestehen und kann später als Sicherheit für ein neues Darlehen wiederverwendet werden. Sie entsteht durch Einigung und Eintragung im Grundbuch; sie kann auf mehreren Grundstücken lasten (Gesamtgrundschuld) und ist übertragbar.

Die Merkmale einer Grundschuld
Beide Parteien regeln die Grundschuld in einem Sicherungsvertrag. Sie vereinbaren eine konkrete Summe, mit welcher das Grundstück haftet. Vielfach vereinbaren sie zudem eine Verzinsung, die Grundschuldsumme steigt in der Folge. Damit wollen Banken zusätzliche Kosten abdecken, die entstehen können. Das gilt vor allem für Mahnkosten. Im nächsten Schritt lassen die Beteiligten die Grundschuld in das Grundbuch eintragen. Sie können die Grundschuld notariell beurkunden oder auf dem Grundbuchamt beim Amtsgericht beglaubigen lassen. Der Gesetzgeber erlaubt mehrfache Eintragungen, diese sind nach Rängen geordnet. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Eintragung. Gläubiger mit einer Grundschuld ersten Ranges haben bei der Verwertung eines Grundstücks den Vorrang. Deswegen bestehen Kreditgeber in der Regel auf einer Grundschuld ersten Ranges, weil mit nachrangigen Eintragungen ein zu großes Risiko einhergeht. Die Löschung erfolgt auf Antrag und bedarf der Zustimmung beider Seiten.

Grundschuldbestellung
Eine Grundschuldbestellung ist die Zustimmung des Eigentümers eines Grundstücks zu der Belastung seines Grundstücks (z. B. als Kreditsicherheit für Kredite) mit einer Grundschuld. Die komplexen Regelungen zur Grundschuldbestellung sind in einem Vordruck, der so genannten Grundschuldbestellungsurkunde, enthalten. Sie ist ein Sicherungsvertrag, der eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt und deshalb der gerichtlichen Inhaltskontrolle von Haftungsklauseln unterliegt (§ 305 ff. BGB). Die Grundschuldbestellung umfasst sowohl die materiell-rechtlichen Erfordernisse (§ 873 BGB) als auch die formell-rechtlichen Aspekte, nämlich den Antrag auf Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch und die Bewilligung des Grundstückseigentümers. Die Grundschuldbestellung ist entweder notariell zu beurkunden oder öffentlich beglaubigt dem zuständigen Amtsgericht (Grundbuchamt) vorzulegen. Eine Beurkundung ist erforderlich, wenn sich der Grundstückseigentümer in der Urkunde vorab der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).

Welche Grundschuld-Arten gibt es?

1. Sicherungsgrundschuld
Wie der Name schon sagt, dient die Sicherungsgrundschuld der Sicherung einer Forderung. Diese wird durch einen Sicherungsvertrag bzw. eine schuldrechtliche Abrede zwischen dem Gläubiger und dem Grundstückseigentümer festgesetzt. Der Vertrag wird dabei mit der Forderung verknüpft.

2. Eigentümergrundschuld
Bei der Eigentümergrundschuld handelt es sich um die allgemeine Briefgrundschuld. Der Eigentümer kann das eigene Grundstück belasten, indem er die Grundschuld für sich selbst eintragen lässt. Falls der Eigentümer nun einen Kredit aufnehmen möchte, kann er durch die damit erworbene absolute Rangstelle die Grundschuld verpfänden oder an andere abtreten.
3. Fremdgrundschuld
Verkauft der Eigentümer sein Grundstück und überträgt es auf eine andere Person, geht es um eine Fremdgrundschuld.

4. Gesamtgrundschuld
Eine Gesamtgrundschuld wird zum Beispiel dann aufgenommen, wenn der Schuldner eine höhere Darlehenssumme benötigt oder verschiedene Gebäude eine wirtschaftliche Einheit bilden (z.B. ein Produktionsbetrieb mit mehreren Gebäuden). Die verschiedenen Immobilien oder Gegenstände müssen aber nicht einer einzelnen Person gehören. Somit können auch Freunde oder Familienangehörige dem Kreditnehmer helfen. Kann der Schuldner nicht zahlen, darf die Bank entscheiden, durch welche Immobilie die Forderung beglichen werden soll.

Grundschuld





Einem Gläubiger, dem es nicht gelingt seine Forderungen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu realisieren, verbleibt als letzte Möglichkeit von seinem Schuldner die Offenlegung seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu verlangen. Weigert sich dieser die Vermögensauskunft (ehemals Eidesstattliche Versicherung) zu leisten, verbleibt dem Gläubiger als letztes Mittel die Erzwingungs- oder Beugehaft. Auf Antrag des Gläubigers ergeht Haftbefehl gegen den Schuldner.
Die Abgabe der Vermögensauskunft oder ein ausgestellter Haftbefehl ist der wirtschaftliche Todesstoß für jeden Unternehmer und für jeden Menschen, der aktiv am Wirtschaftsleben teilnimmt. Sowohl die Vermögensauskunft als auch Haftbefehle werden in der Schufa und in Kreditauskunfteien standardmäßig erfaßt. Das Schuldnerverzeichnis kann eingesehen werden. Vermögenslose Kapitalgesellschaften werden von Amts wegen gelöscht. Daher wird jeder Schuldner, der noch einen Rest Bonität retten will, versuchen, sich mit dem Gläubiger über die Rückzahlungsmodalitäten zu verständigen, um die Abgabe der Vermögensauskunft zu umgehen.
Der Haftbefehl wird von dem mit der Zwangsvollstreckung beauftragten Gerichtsvollzieher unter Umständen unter Amtshilfe der Polizeibehörde vollstreckt. Weigert sich der Schuldner nach seiner Verhaftung, die Vermögensauskunft abzugeben, kann er bis zu sechs Monaten in dieser Angelegenheit in Haft gehalten werden.

Untersuchungshaftbefehl
Der in der Praxis wichtigste Haftbefehl ist der Untersuchungshaftbefehl, dessen Voraussetzungen in den §§ 112 ff. StPO geregelt sind. Danach kann auch schon vor Abschluss des Hauptverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen die Verhaftung des Beschuldigten angeordnet werden. Der Beschuldigte muss einer Straftat dringend verdächtig sein, außerdem muss ein Haftgrund vorliegen. Haftgründe sind Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder – subsidiär, d. h. wenn keiner der zuerst genannten Haftgründe besteht, Wiederholungsgefahr (vgl. § 112a Abs. 2 StPO). Schließlich darf ein Haftbefehl auch nicht unverhältnismäßig sein, das heißt, er muss im Verhältnis zu der zu erwartenden Rechtsfolge stehen. Bei bestimmten, schwerwiegenden Straftaten (Mord, Totschlag) erlaubt das Gesetz (§ 112 Abs. 3 StPO) auch ohne Vorliegen eines der vorgenannten Haftgründe die Anordnung von Untersuchungshaft (sogenannte absolute Haftgründe).

Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch entschieden, dass diese Vorschrift so auszulegen ist, dass einer der vorgenannten Haftgründe – in der Regel Fluchtgefahr – zu prüfen ist, wobei eine Vermutung für deren Vorliegen spricht. Kann die Vermutung entkräftet werden, darf auch bei diesen Delikten keine Untersuchungshaft angeordnet werden. Die Untersuchungshaft darf grundsätzlich nicht länger als sechs Monate bis zur Hauptverhandlung andauern. Länger darf sie nur unter ganz bestimmten (engen) Voraussetzungen fortdauern (§ 121 StPO). Hierüber hat auf jeden Fall das jeweils zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.

Der schriftliche Haftbefehl, der im Ermittlungsverfahren einen Antrag der Staatsanwaltschaft voraussetzt, nach Anklageerhebung vom Gericht auch ohne Antrag erlassen werden kann, hat den Namen des Beschuldigten, die Straftat, derer er dringend verdächtigt wird, den Haftgrund und bei jugendlichen und heranwachsenden Straftätern Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft zu enthalten. Ein bereits erlassener Haftbefehl ist dem Beschuldigten bei der Verhaftung bekannt zu geben. Danach ist er unverzüglich dem Richter vorzuführen, der darüber entscheidet, ob die Voraussetzungen für den Erlass des Haftbefehls weiterhin vorliegen. Wird der Beschuldigte ergriffen, noch bevor ein Haftbefehl erlassen ist, muss er dem zuständigen Richter vorgeführt werden, der die Voraussetzungen für den Erlass sodann prüft.

Kommt er zu dem Ergebnis, dass der Verdacht dringend ist und mindestens einer der oben aufgeführten Haftgründe vorliegt, erlässt er Haftbefehl und verkündet ihn anschließend dem Beschuldigten. Der Haftbefehl kann im Wege der Haftprüfung aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt werden (§ 117 Abs. 1 StPO). Dabei können dem Beschuldigten bestimmte Auflagen gemacht werden, zum Beispiel sich regelmäßig bei der Polizei zu melden, eine bestimmte Sicherheitsleistung (Kaution) zu hinterlegen oder den Kontakt zu bestimmten Personen wie Mitbeschuldigten oder Zeugen zu meiden (§ 116, § 116a StPO).

Außervollzugsetzung des Haftbefehls durch Leistung einer Sicherheit
Nach § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StPO kann ein Haftbefehl wegen Fluchtgefahr vom Richter unter anderem außer Vollzug gesetzt werden bei Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen Dritten. Der Richter setzt Höhe und Art der Sicherheit nach freiem Ermessen fest. Er kann auch zulassen, dass die Sicherheit durch Bürgschaft einer geeigneten Person geleistet wird. Dabei meint hier die „Bürgschaft“ nicht die in §§ 765 ff BGB geregelte Bürgschaft, vielmehr muss ein Schuldversprechen eines Dritten in Form eines aufschiebend bedingten selbstschuldnerischen Zahlungsversprechens vorliegen, etwa durch Angehörige oder eine Bank.

Wird eine Sicherheit durch einen Dritten zugelassen, kann diese nach Maßgabe des richterlichen Beschlusses durch Hinterlegung von Bargeld oder Wertpapieren oder durch ein Schuldversprechen des Dritten erbracht werden. Wird dagegen eine Sicherheitsleistung dahingehend angeordnet, dass ein Beschuldigter als Sicherheit eine Geldsumme als „Eigenhinterleger“ erbringen muss, ist eine Sicherheitsleistung durch Dritte ausgeschlossen. Der Beschuldigte muss die Sicherheit selbst erbringen. Dazu, wie das Geld zuvor in sein Vermögen gelangt ist, wird hierdurch keine Aussage getroffen. Vor allem ist nicht etwa gefordert, dass der Beschuldigte nach Erbringung der Sicherheit schuldenfrei sein müsste. Deshalb bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass der Beschuldigte den Kautionsbetrag aus früher aufgenommenen und noch nicht zurückgezahlten Darlehen bestreitet. Nichts anderes kann gelten, wenn er ein Darlehen gerade zur Aufbringung der Kaution aufnimmt. Ist in dem Haftverschonungsbeschluss bestimmt, dass die Kaution vom Beschuldigten persönlich zu leisten ist, muss er lediglich das Geld beim Amtsgericht selbst hinterlegen. Mehr ist von ihm nicht gefordert (BGH 17.03.2016 – IX ZR 303/14).

Haftbefehl





Der Handel übernimmt die Aufgabe, räumliche, zeitliche, qualitative und quantitative Spannungen zwischen der Produktion und den Konsumenten auszugleichen.

Arten
Man unterscheidet allgemein zwischen Präsenzhandel, Versandhandel, Fernabsatz und Online-Handel. Während sich beim Präsenzhandel (etwa der Supermarkt) Kunde und Händler unmittelbar gegenüberstehen und Waren und Zahlung direkt miteinander austauschen, benötigen die anderen Handelsarten noch Vermittlungsinstitutionen wie Spediteure (für die Warensendung) oder Kreditinstitute (für die Bezahlung). Hierdurch entstehen für beide Vertragspartner Erfüllungsrisiken, die durch bestimmte Maßnahmen vermindert oder ganz ausgeschaltet werden können (siehe Settlement).

Rechtlich gesehen werden unter Handelspartnern Verträge geschlossen. Zwischen den am Handel beteiligten Partnern besteht eine Handelsbeziehung. Es kann zwischen Binnenhandel (lokaler, regionaler, nationaler Handel) und Außenhandel (Fernhandel) unterschieden werden. Der Ländergrenzen überschreitende Handel zwischen Handelspartnern in der Europäischen Union zählt zum EU-Binnenhandel.

Wo ist Ihnen der Begriff „Handel“ schon einmal begegnet?
Handelsaktivitäten auf den Finanzmärkten werden weithin als Spiegel des Zustands der Volkswirtschaften auf der Welt angesehen. Möglicherweise fragen Menschen Sie, ob Sie mit Wertpapieren handeln oder reden über ihre eigenen Handelserfolge oder -misserfolge.

Handel