Inkassobüro ist eine überkommene bzw. veraltete Firmierung einer Institution für außergerichtliche Forderungseinziehung. In der Gesetzgebung und der Berufsvertretung des Inkassogewerbes hat sich mittlerweile die Bezeichnung „Inkassounternehmen“ durchgesetzt. Inkassounternehmen sind kaufmännisch geführte Gewerbebetriebe. Sie betreiben geschäftsmäßig den Einzug von Forderungen.

Gesetzlicher Rahmen
Die Tätigkeit der Inkassobüros steht in Deutschland unter Erlaubniszwang; wer nicht über die behördliche Erlaubnis gemäß Art. 1 § 1 Nr. 5 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) verfügt, darf nicht als Inkassounternehmer arbeiten. Zuständig für die Erteilung der Inkassoerlaubnis ist der Präsident des Landgerichts oder der Präsident des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Inkassounternehmen seinen Sitz hat. Vielfach arbeiten Inkassobüros mit Privatdetektiven und/oder Anwaltskanzleien zusammen. Die Zusammenarbeit mit Anwaltskanzleien ist die Regel, weil Inkassounternehmen nur außergerichtlich tätig sein dürfen. Um offene Forderungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit Hilfe des Gerichtsvollziehers gegenüber dem Schuldner durchsetzen zu können, benötigt das Inkassounternehmen einen sogenannten Schuld- oder Vollstreckungstitel. Dieser kann durch Klage vor Gericht oder über das gerichtliche Mahnverfahren erlangt werden.

Außergerichtliches Inkasso und seine Bedeutung
Wird ein Inkassodienst in Anspruch genommen, versucht der Dienstleister zunächst, die Forderung seines Schuldner außergerichtlich und in einem Mahnverfahren einzutreiben. Die Vorgehensweise richtet sich dabei nach der finanziellen Situation des Kunden, über die das Inkasso in der Regel bestens informiert ist. Anschließend wird die Zahlungsfähigkeit des Schuldners genau unter die Lupe genommen. Dabei werden laufende Inkassofälle, veröffentliche Insolvenzzahlen sowie jegliche Schuldnerregistereinträge der Amtsgerichte überprüft.

Vergütung von Inkassounternehmen

Es gibt keine Vergütungsordnungen, wie es etwa bei Rechtsanwälten der Fall ist. Meistens orientieren sich die Inkassodienstleister beim Einzug von Forderungen aber am Vergütungsgesetz von Anwälten. Die Höhe der Vergütung richtet sich dabei nach der Hauptforderung. Dabei gibt es eine Staffelung nach dem Gegenstandswert der Forderungen. Wie bei der anwaltlichen Gebühr, handelt es sich auch hier um eine Vergütung, die die Arbeitsleistung abdeckt, ausgenommen sind aber z.B. Portokosten und Bonitätsprüfungen. Es ist dabei unerheblich, ob nur ein Schreiben eingereicht oder weit umfangreicherer Tätigkeiten in Rechnung gestellt werden. Bei nachgerichtlichen Forderungseinzügen vereinbaren Auftraggeber und Inkassounternehmen in der Regel eine Erfolgsprovision. Die Höhe ist dabei von dem Umfang abhängig, in dem das Risiko vom Inkassounternehmen getragen wird. Die Grenze der Vergütung ist an dem Punkt erreicht, wenn eine Sittenwidrigkeit oder Wucher vorliegt.

Es gibt zwei Arten von Inkassogeschäften:
– Der Gläubiger beauftragt das Inkassobüro, seine Forderungen beim Schuldner einzutreiben. Das Inkassobüro handelt dann aufgrund einer Vollmacht des Gläubigers. Das Risiko, die Forderung nicht realisieren zu können, verbleibt beim Gläubiger.

– Der Gläubiger verkauft seine Forderung (zumeist mit einem hohem Abschlag) an das Inkassobüro. Das Inkassobüro handelt aufgrund einer Abtretungserklärung des Gläubigers. Das Risiko, die Forderung nicht realisieren zu können, übernimmt das Inkassobüro.

Inkassobüro – Was ist ein seriöses Inkassounternehmen?
Als Inkassobüro darf man in Deutschland nur mit einer behördlichen Erlaubnis auf Basis des Rechtsdiensteistungsgesetzes (RDG) agieren. Seriöse Inkassounternehmen sind oft Mitglieder in größeren Interessenverbänden, wie z.B. dem Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU).

Inkassobüro





Inkassogebühren sind diejenigen Gebühren, Auslagen und Kosten, die für die Einziehung fremder Forderungen bei dem Inkassounternehmen anfallen. Sie werden auch als Inkassokosten bezeichnet. Befindet sich der Schuldner in Verzug können Inkassogebühren als Verzugsschaden dem Schuldner gegenüber geltend gemacht werden (§ 286 Abs. 1 BGB). Die Höhe der Inkassogebühren richten sich in der Regel nach dem RVG.

Gebührenregelung für Inkassounternehmen
Inkassogebühren und -kosten für nicht titulierte Forderungen sind nach nach § 4 Abs. 5 RDGEG nur bis zu derselben Höhe erstattungsfähig, die einem Rechtsanwalt nach seinen Vorschriften (RVG) zustehen. Bei der Berechnung der Inkassogebühren muss sich das Inkassounternehmen demnach an der Gebührentabelle für Rechtsanwälte orientieren.

Inkassogebühren





Inkassogesellschaft ist eine überkommene bzw. veraltete Firmierung einer Institution für außergerichtliche Forderungseinziehung. In der Gesetzgebung und der Berufsvertretung des Inkassogewerbes hat sich mittlerweile die Bezeichnung Inkassounternehmen durchgesetzt. Inkassounternehmen sind kaufmännisch geführte Gewerbebetriebe. Sie betreiben geschäftsmäßig den Einzug von Forderungen.

Inkassogesellschaft





Inkassokontor ist eine überkommene bzw. veraltete Firmierung einer Institution für außergerichtliche Forderungseinziehung. In der Gesetzgebung und der Berufsvertretung des Inkassogewerbes hat sich mittlerweile die Bezeichnung Inkassounternehmen durchgesetzt. Inkassounternehmen sind kaufmännisch geführte Gewerbebetriebe. Sie betreiben geschäftsmäßig den Einzug von Forderungen.

Inkassokontor





Inkassoservice ist eine Firmierung einer Institution für außergerichtliche Forderungseinziehung. In der Gesetzgebung und der Berufsvertretung des Inkassogewerbes hat sich mittlerweile die Bezeichnung Inkassounternehmen durchgesetzt. Inkassounternehmen sind kaufmännisch geführte Gewerbebetriebe. Sie betreiben geschäftsmäßig den Einzug von Forderungen.

Inkassoservice





Inkassounternehmen sind kaufmännisch geführte Gewerbebetriebe, die die geschäftsmäßige Einziehung von Forderungen betreiben. Die Geltendmachung der Forderung geschieht entweder auf der Grundlage einer fiduziarischen Abtretung oder einer Inkassovollmacht. Die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen dem Gläubiger und dem Inkassounternehmen ergeben sich aus dem Inkassovertrag. Inkassounternehmen benötigen eine Inkassoerlaubnis und sollten Mitglied im Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. sein.
Inkassounternehmen dürfen außergerichtlich tätig werden sowie das gerichtliche Mahnverfahren durchführen. Das Klageverfahren muss jedoch ein Anwalt durchführen, somit stellen sie keine Konkurrenz, sondern vielmehr eine Ergänzung zur Anwaltschaft dar. Unter der außergerichtlichen Einziehung von Forderungen versteht man alle Tätigkeiten, die vorgenommen werden können, ohne dass hierzu der sogenannte Verkehr mit Gerichten gepflegt werden muß. Dazu gehören u.a.

  • die Fertigung außergerichtlicher Schreiben
  • das telefonische Inkasso
  • der Einsatz eines Außendienstes zur Realisierung der Forderung
  • die Einholung von Auskünften aus dem Schuldnerverzeichnis
  • die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Schuldners
  • die Ermittlung der Haftungsverhältnisse des Schuldners
  • die Beauftragung von Gerichtsvollziehern nach Vorliegen eines vollstreckbaren Titels zur Durchführung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung und zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung und
  • Die Überwachung von zeitweilig uneinbringlichen Forderungen als Voraussetzung für neue Maßnahmen.

Inkassounternehmen





Rechtlich gesehen ist der Inkassovertrag ein Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß §675 BGB zwischen dem Gläubiger und dem Inkassounternehmen. Für diesen Vertrag wiederum gelten die Regelungen für den Auftrag (§662 BGB) und für den Dienstvertrag (§611 BGB). Der Inkassovertrag regelt die rechtlichen Beziehungen im Innenverhältnis.

Inkassovertrag





Im Gegensatz zur fiduziarischen Abtretung bleibt der Gläubiger bei der Inkassovollmacht im vollen Umfang Eigentümer der Forderung. Das Inkassounternehmen wird lediglich beauftragt, im Rahmen des geschlossenen Inkassovertrages gegen die Schuldner alle Beitreibungsmaßnahmen, die bis zur restlosen Bezahlung der Forderung erforderlich sind, einzuleiten. Das Inkassounternehmen wird weiterhin bevollmächtigt, im Rahmen der Inkassovereinbarung, alle im Zusammenhang mit der Forderung zu treffenden Absprachen, Vereinbarungen usw., ggf. auch mit dritten Personen, im Namen des Gläubigers durchzuführen und Geldbeträge mit schuldbefreiender Wirkung entgegenzunehmen.
Das Inkassounternehmen wird vom Gläubiger darüber hinaus in der Regel dazu berechtigt, für den Gläubiger in dessen Namen Rechtsanwälte mit dem Betreiben gerichtlicher und behördlicher Verfahren zu beauftragen, die aus Inkassoaufträgen erwachsen, und den Verkehr sowie informierenden Schriftwechsel mit diesen Rechtsanwälten zu führen. Die Rechtsanwälte sind sodann zur Erteilung von Untervollmachten und zum Geldempfang für den Gläubiger befugt.

Inkassovollmacht





Von einer Inkassozession bzw. treuhänderischen Abtretung spricht man, wenn die Forderung vom Zedenten zu einem bestimmten Zweck an den Zessionar abgetreten wird, z.B. zum Zwecke der Einziehung der Forderung. Im Außenverhältnis, also gegenüber Dritten, kann der Zessionar mit allen Rechten und Pflichten gegenüber dem Schuldner auftreten, im Innenverhältnis bleibt jedoch der ursprüngliche Gläubiger (Zedent) der wirtschaftliche Eigentümer der Forderung; das Inkassounternehmen ist also treuhänderisch gebunden.

Welche Vorteile hat die Inkassozession?
Bei der Inkassozession wird der Auftraggeber entlastet: Nach Definition tritt er die Forderung an das Inkassounternehmen als Gläubiger ab, bleibt aber weiterhin wirtschaftlicher Eigentümer. Das hat den Vorteil, dass sich Unternehmen und Privatpersonen dank Inkassozession auf ihren Alltag konzentrieren können. Derweil fordert das Inkassobüro im eigenen Namen nun die Schulden ein – und zahlt diese im Erfolgsfall an den Gläubiger/Auftraggeber aus. Für die Gebühren im Inkasso kommt in diesem Fall der Schuldner auf.

Inkassozession





So wird, in Unterscheidung zum Außenverhältnis, die Rechtsbeziehung zwischen dem Gläubiger und dem Inkassounternehmen genannt. Rechtlich gesehen liegt ein Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß §675 BGB mit Dienstleistungscharakter vor.

Das Innenverhältnis im Rahmen der Stellvertretung
Bei einer Stellvertretung nach den §§ 164 ff. BGB [Bürgerliches Gesetzbuch] besteht in der Regel ein 3-Personen-Verhältnis. Der Geschäftsherr – also der Vertretene – kann seinem Vertreter gem. § 167 Absatz 1 Variante 1 BGB entweder eine sog. Innenvollmacht erteilen oder gegenüber dem Geschäftspartner – gem. § 167 Absatz 1 Variante 2 BGB eine sog. Außenvollmacht erklären.

In beiden Fällen erlangt der Vertreter die Vertretungsmacht. Im Innenverhältnis umfasst sie all diese Rechte und Pflichten, die der Vertreter von dem Vertretenen verliehen bekommt. Die Vertretungsmacht im Innenverhältnis ist grundsätzlich auch diese, die im Außenverhältnis gegenüber dem Geschäftspartner maßgebend ist (vgl. dazu auch § 171 BGB: „nach außen kund getane Innenvollmacht“). Es ist jedoch auch möglich, dass der Geschäftsherr gegenüber dem Geschäftspartner etwas anderes abspricht. In diesen Fällen umfasst die Vertretungsmacht des Vertreters im Außenverhältnis etwas anderes als im Innenverhältnis.

Beispiel:
Der Geschäftsherr erteilt seinem Vertreter im Innenverhältnis eine Vollmacht (sog. Innenvollmacht) für einen Neuwagenkauf bis zu 50.000 Euro. Daraufhin teilt der Geschäftsherr seinem Geschäftspartner mit, dass der Vertreter eine Vollmacht bis 100.000 Euro habe (sog Außenvollmacht). Im Außenverhältnis kann der Vertreter daher ein Geschäft bis zu 100.000 Euro wirksam im Namen des Geschäftsherrn abschließen. Im Innenverhältnis begeht er allerdings ohne eine ausdrückliche Zustimmung ihm gegenüber eine Pflichtverletzung gegenüber seinem Geschäftsherrn.

Die Vertretungsmacht im Außenverhältnis im juristischen Bereich
Im juristischen Bereich gelten bestimmte Regelungen der Vertretungsmacht im Außenverhältnis. Es handelt sich um die Vertretungsbefugnis gegenüber Dritten. Dem Außenverhältnis steht noch das Innenverhältnis gegenüber, da der Umfang der Vertretungsmacht im Außenverhältnis anders geregelt ist als im Innenverhältnis. So kann sich ebenfalls auch der Umfang der Vertretungsbefugnis unterscheiden. Die Vertretungsbefugnis kann im Außenverhältnis einen anderen Umfang haben, als die Vertretungsmacht im Innenverhältnis.

Beispiel:
Der Vollmachtgeber erteilt dem Vertreter eine Vollmacht bis 20.000 Euro (Innenverhältnis), dem Geschäftspartner teilt er mit, dass der Vertreter eine Vollmacht bis 100.000 Euro hat (Außenverhältnis). Im Außenverhältnis kann der Vertreter ein Geschäft bis 100.000 Euro wirksam im Namen des Vertretenen abschließen. Im Innenverhältnis begeht der Vertreter eine Pflichtverletzung gegenüber dem Vollmachtgeber, wenn er ohne dessen Zustimmung ein Rechtsgeschäft über 20.000 Euro abschließen solltest.