Innenverhältnis
So wird, in Unterscheidung zum Außenverhältnis, die Rechtsbeziehung zwischen dem Gläubiger und dem Inkassounternehmen genannt. Rechtlich gesehen liegt ein Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß §675 BGB mit Dienstleistungscharakter vor.
Das Innenverhältnis im Rahmen der Stellvertretung
Bei einer Stellvertretung nach den §§ 164 ff. BGB [Bürgerliches Gesetzbuch] besteht in der Regel ein 3-Personen-Verhältnis. Der Geschäftsherr – also der Vertretene – kann seinem Vertreter gem. § 167 Absatz 1 Variante 1 BGB entweder eine sog. Innenvollmacht erteilen oder gegenüber dem Geschäftspartner – gem. § 167 Absatz 1 Variante 2 BGB eine sog. Außenvollmacht erklären.
In beiden Fällen erlangt der Vertreter die Vertretungsmacht. Im Innenverhältnis umfasst sie all diese Rechte und Pflichten, die der Vertreter von dem Vertretenen verliehen bekommt. Die Vertretungsmacht im Innenverhältnis ist grundsätzlich auch diese, die im Außenverhältnis gegenüber dem Geschäftspartner maßgebend ist (vgl. dazu auch § 171 BGB: „nach außen kund getane Innenvollmacht“). Es ist jedoch auch möglich, dass der Geschäftsherr gegenüber dem Geschäftspartner etwas anderes abspricht. In diesen Fällen umfasst die Vertretungsmacht des Vertreters im Außenverhältnis etwas anderes als im Innenverhältnis.
Beispiel:
Der Geschäftsherr erteilt seinem Vertreter im Innenverhältnis eine Vollmacht (sog. Innenvollmacht) für einen Neuwagenkauf bis zu 50.000 Euro. Daraufhin teilt der Geschäftsherr seinem Geschäftspartner mit, dass der Vertreter eine Vollmacht bis 100.000 Euro habe (sog Außenvollmacht). Im Außenverhältnis kann der Vertreter daher ein Geschäft bis zu 100.000 Euro wirksam im Namen des Geschäftsherrn abschließen. Im Innenverhältnis begeht er allerdings ohne eine ausdrückliche Zustimmung ihm gegenüber eine Pflichtverletzung gegenüber seinem Geschäftsherrn.
Die Vertretungsmacht im Außenverhältnis im juristischen Bereich
Im juristischen Bereich gelten bestimmte Regelungen der Vertretungsmacht im Außenverhältnis. Es handelt sich um die Vertretungsbefugnis gegenüber Dritten. Dem Außenverhältnis steht noch das Innenverhältnis gegenüber, da der Umfang der Vertretungsmacht im Außenverhältnis anders geregelt ist als im Innenverhältnis. So kann sich ebenfalls auch der Umfang der Vertretungsbefugnis unterscheiden. Die Vertretungsbefugnis kann im Außenverhältnis einen anderen Umfang haben, als die Vertretungsmacht im Innenverhältnis.
Beispiel:
Der Vollmachtgeber erteilt dem Vertreter eine Vollmacht bis 20.000 Euro (Innenverhältnis), dem Geschäftspartner teilt er mit, dass der Vertreter eine Vollmacht bis 100.000 Euro hat (Außenverhältnis). Im Außenverhältnis kann der Vertreter ein Geschäft bis 100.000 Euro wirksam im Namen des Vertretenen abschließen. Im Innenverhältnis begeht der Vertreter eine Pflichtverletzung gegenüber dem Vollmachtgeber, wenn er ohne dessen Zustimmung ein Rechtsgeschäft über 20.000 Euro abschließen solltest.