Forderungspfändung

Bei der Forderungspfändung werden angebliche Forderungen des Schuldners gegen einen Dritten, den sogenannten Drittschuldner gepfändet. Zu diesem Zwecke muss der Gläubiger bzw. der Gläubigervertreter bei dem zuständigen Amtsgericht, dem Vollstreckungsgericht, einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stellen.
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) bewirkt die Pfändung und anschließende Überweisung der Forderung an den Gläubiger. Mit Zustellung an den Drittschuldner wird der Pfändungs- und Überweisungs- beschluss wirksam. Dem Drittschuldner wird die Zahlung an den Schuldner (Zahlungsverbot), und dem Schuldner (Verfügungsverbot) die Verfügung über die Forderung untersagt. In diesen Verfahren findet vorab keine Anhörung des Schuldners statt, um kurzfristige Verfügungen des Schuldners über die Forderung zu vermeiden. Besteht die gepfändete Forderung, aber der Drittschuldner ist nicht bereit an den Gläubiger zu zahlen, so muss dieser den Drittschuldner über die Drittschuldnerklage auf Zahlung verklagen. Ist Eile geboten, besteht auch die Möglichkeit, zunächst ein vorläufiges Zahlungsverbot auszubringen, womit dem Drittschuldner bereits vor der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Zahlung an den Schuldner untersagt wird.

Durchführung der Pfändung
Die zu pfändende Forderung ist in dem Antrag detailliert zu bezeichnen, zudem sind dem Antrag alle Vollstreckungsunterlagen beizufügen. Mit einem Antrag können mehrere Forderungen des Schuldners gepfändet werden. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, kann der Gläubiger gemäß § 793 ZPO die Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde anfechten. Die Pfändung erfolgt durch die (vom Gläubiger zu veranlassende) Zustellung des Pfändungsbeschlusses, die Verwertung durch den Überweisungsbeschluss. In der Praxis werden beide Beschlüsse (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, sogenannter „PfÜB“) gemeinsam an den Drittschuldner übersandt.

Bei der Überweisung kann der Gläubiger gemäß § 835 ZPO zwischen zwei Formen der Überweisung wählen:

– Überweisung zur Einziehung
– Überweisung an Zahlung Statt

Vorteilhafter ist die Überweisung zur Einziehung, da mit der Überweisung an Zahlung Statt die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner durch die gepfändete Forderung als erfüllt anzusehen ist. Bei der Überweisung zur Einziehung bleibt der Schuldner Inhaber der Forderung, die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner erlischt erst mit der vollständigen Befriedung des Gläubigers durch den Drittschuldner.

Weigert sich der Drittschuldner die Überweisung zu leisten, so muss der Gläubiger gegen ihn klagen. Mit erfolgter Zustellung des PfÜB ist gemäß § 829 Abs. 2 ZPO dem Schuldner eine Abschrift der Zustellungsurkunde zuzustellen.

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