Führungsaufsichtsstelle

Die Führungsaufsicht ist eine Maßregel der Sicherung und Besserung. Als Justizverwaltungsbehörde ist sie für Personen zuständig, die unter Führungsaufsicht stehen und ihren Wohnsitz im Landgerichtsbezirk haben.

Zwei Formen der Führungsaufsicht

– Nach § 68 Absatz 1 StGB [Strafgesetzbuch] kann das Gericht bei bestimmten Straftaten zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten die Führungsaufsicht nach § 68a StGB anordnen.

– Nach § 68 Absatz 2 StGB wird Führungsordnung auch kraft Gesetzes angeordnet, nämlich in den §§ 67b, 67c, 67d Absatz 2 bis 6 und § 68 f. StGB.

Sofern bezüglich bestehender Fragen, die die Hilfe und Betreuung des Verurteilten betreffen, zwischen der Führungsaufsichtsstelle und dem Bewährungshelfer kein Einvernehmen besteht, entscheidet das Gericht (§ 68a Abs. 4 StGB). Auch kann das Gericht der Aufsichtsstelle Anweisungen für ihr Arbeit erteilen (§ 68a Abs.5 StGB). Ein Verstoß gegen Weisungen der Führungsaufsicht nach § 145a StGB wird lediglich auf Strafantrag der Führungsaufsichtsstelle verfolgt. Daneben hat die Führungsaufsichtsstelle auch weitere Befugnisse, wie z.B. Einholung von Berichten von Bewährungshilfe und forensischer Ambulanz, Polizei- und Meldeamtsanfragen, Auskunfts- und Ermittlungsersuchen nach § 463a StPO sowie Anregung weiterer Maßnahmen wie Krisenintervention nach § 67h StGB, unbefristete Führungsaufsicht, Verkürzung der Führungsaufsichtsdauer, Ergänzung oder Konkretisierung und Aufhebung von Weisungen nach § 68b Abs. 1 StGB.

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