Natürliche Personen sind in unserer Rechtsordnung Menschen, die Träger von Rechten und Pflichten sein können, also eine Rechtsfähigkeit besitzen. Nach § 1 BGB ist ein Mensch mit Vollendung der Geburt rechtsfähig. Das Gegenstück sind juristische Personen, also rechtfähige Gesellschaften oder Körperschaften.

Ende der Rechtsfähigkeit
Der Mensch verliert seine Rechtsfähigkeit mit dem Tod. Anders als bei seiner Geburt ist das Ende der Rechtsfähigkeit gesetzlich jedoch nicht direkt normiert. Dann stellt sich allerdings die Frage, wann der Tod vollendet ist. Dazu müssen Juristen auf den medizinischen Forschungsstand zurückgreifen. Bei Inkrafttreten des BGB (am 1. Januar 1900) konnte noch davon ausgegangen werden, dass der Tod mit dem Stillstand von Kreislauf und Atmung eintrete. Heute wird der Tod aus medizinischer Sicht nicht als punktuelles Ereignis, sondern vielmehr als Ende eines Prozesses verstanden, wobei einzelne Körperfunktionen beibehalten werden können, obwohl lebensnotwendige Organe wie das Herz oder Hirn funktionsunfähig geworden sind. Hilfestellung bietet das Transplantationsgesetz (TPG) vom November 1997 mit zwei Todesmöglichkeiten, die feste Kriterien zur Bestimmung des Todeszeitpunkts und damit auch zur Festlegung des Endes der Rechtsfähigkeit enthalten. Primär ist dies der Hirntod und sekundär der Herztod. Nach einer Lehrmeinung sollen jedoch auch Tote unter bestimmten Voraussetzungen rechtsfähig bleiben. Diskutiert wird dies vor allem im Zusammenhang mit dem so genannten postmortalen Persönlichkeitsrecht. Das postmortale ideelle (also nicht-materielle) Persönlichkeitsrecht wird dem Bundesverfassungsgericht zufolge allein aus Art. 1 GG abgeleitet.

Was geschieht nach dem Tod einer natürlichen Person?
Mit dem Tod verliert eine natürliche Person ihre Rechtsfähigkeit, da sie nicht mehr handeln kann, gewisse Persönlichkeitsrechte können allerdings auch über den Tod hinaus gelten.

Unterschied zwischen einer natürlichen und einer juristischen Person
Das Gegenteil einer natürlichen Person ist eine juristische Person. Eine juristische Person kann aus einem Zusammenschluss mehrerer natürlicher Personen entstehen.

Beispiel
Klara wird am 12. Juni geboren. Sollte Klaras Eltern etwas zustoßen, haben diese sie als Erbin in ihrem Testament festgelegt. Als natürliche Person ist Klara nämlich rechtsfähig.

Juristische Personen des Privaten Rechts
Die Grundform der juristischen Personen des privaten Rechts ist der eingetragene Verein (e.V.). Dieser erlangt seine Rechtsfähigkeit mit der Eintragung ins Vereinsregister. Weitere juristische Personen des privaten Rechts sind beispielsweise die GmbH, die Aktiengesellschaft oder auch eine eingetragene Genossenschaft. All diese Formen bauen auf der Grundform des Vereins auf. Der Beginn der Rechtsfähigkeit fängt hier mit der Eintragung ins Handelsregister an.

Juristische Person des öffentlichen Rechts
Die juristische Person des öffentlichen Rechts sind Rechtssubjekte, die auf öffentlich-rechtlichem und privatrechtlichem Gebiet Rechtsfähigkeit kraft Gesetzes besitzen. Dies sind beispielsweise Bund, Land, Gemeinden oder auch berufsständige Kammern wie die IHK oder die Ärztekammer. Generell wird unterschieden zwischen Körperschaften, Anstalten des öffentlichen Rechts und Stiftungen öffentlichen Rechts.

Natürliche Person





Die Nebenforderung umfasst die Kosten für den Forderungseinzug, die dem Gläubiger entstanden sind wie z.B. Mahnkosten.

Zivilprozessuale Besonderheiten bei Nebenforderungen
Nebenforderungen werden im Zivilprozess in der Regel neben der Hauptforderung geltend gemacht. Nach § 4 Absatz 1 Halbsatz 2 ZPO [Zivilprozessordnung] kommt es bei der Bestimmung des Streitwerts nur auf die Hauptforderung an. Zinsen bleiben demnach unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderung geltend gemacht werden. Daraus ergibt sich, dass Nebenforderungen durchaus auch selbstständig geltend gemacht werden können. In einem solchen Fall werden sie allerdings zu einer Hauptforderung. Im Übrigen ist gem. § 4 Absatz 2 ZPO zu beachten, dass bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes, etwaige Zinsen, Kosten und Provisionen, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen sind.

Nebenforderung





Der Offenbarungseid ist die frühere Bezeichnung für eine eidesstattliche Versicherung zur Bekräftigung der Richtigkeit eines vom Schuldner vorgelegten Vermögensverzeichnisses nach erfolglos verlaufener Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in sein bewegliches Vermögen.
Seit 2014 wird die Eidesstattliche Versicherung Vermögensauskunft genannt.Weitere Informationen sind unter dem Begriff Vermögensauskunft zu finden.

Offenbarungseid





Outsourcing bedeutet, dass betriebsinterne Aufgaben an externe Dienstleistungspartner ausgelagert werden. Damit werden die eigenen Kapazitäten entlastet und Abläufe oftmals schneller bzw. kostengünstiger umgesetzt. Ein gutes Beispiel für Outsourcing ist das Forderungsmanagement, wo ein Inkassounternehmen die Dienstleistung teilweise oder auch komplett für das Unternehmen übernimmt.

Offenbarungseid“ im gerichtlichen Mahnverfahren
Die Vermögensauskunft ist die letzte Stufe in einem gerichtlichen Mahnverfahren. Dieses Mittel wählen Gläubiger, wenn ein Schuldner aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage ist, seinen Verbindlichkeiten nachzukommen. Der Weg dahin beginnt mit einem außergerichtlichen Mahnverfahren. Gläubiger, in der Regel Lieferanten oder Handwerker, mahnen eine unbezahlte Rechnung nach dem üblichen Zahlungsziel von zwei Wochen üblicherweise zunächst mit einer Zahlungserinnerung, später mit ein bis drei offizielle Mahnungen an. Spätestens in der letzten Mahnung benennen sie einen endgültigen Zahlungstermin, nach dessen fruchtlosem Ablauf der Schuldner in Verzug gerät. Im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens führt der Weg zur Vermögensauskunft über den Mahnbescheid. Ein Schuldner, der die Forderung anerkennt, widerspricht dem Mahnbescheid nicht. Ist er nicht in der Lage, die Forderung zu bezahlen, folgt auf den Mahnbescheid der Vollstreckungsbescheid. Mit dem Vollstreckungsbescheid liegt ein Pfändungstitel vor. Gläubiger beauftragen anschließend Gerichtsvollzieher mit der Einziehung der Forderung. Gelingt dies nicht, weil der Gerichtsvollzieher kein verwertbares Einkommen oder Vermögen pfänden kann, kommt es zum umgangssprachlich sogenannten Offenbarungseid (heute: Vermögensauskunft).

Wann darf der Gläubiger einen Offenbarungseid beantragen?
Der Gerichtsvollzieher wird Sie nur dann zur Abgabe einer Vermögensauskunft auffordern, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Der Gläubiger hat einen vollstreckbaren Titel gegen Sie erwirkt, z. B. in Form eines Vollstreckungsbescheids oder eines Urteils. Auch ein gerichtlicher Vergleich, Beschlüsse oder notarielle Urkunden sowie rechtskräftige Bescheide einer Behörde können als Vollstreckungstitel dienen. Offene Rechnungen oder Mahnungen genügen hingegen nicht, um den Schuldner zur Vermögensauskunft aufzufordern. Der Gläubiger muss die Vermögensauskunft beim zuständigen Gerichtsvollzieher beantragen. Der Schuldner kann diese jedoch nicht selbst beantragen. Wenn ein Schuldner bereits innerhalb der letzten zwei Jahre einen solchen Offenbarungseid abgelegt hat, muss er dies jetzt nicht wiederholen. Dann genügt es, wenn er dem Gerichtsvollzieher Aktenzeichen und Datum der früheren Vermögensauskunft mitteilt. Eine erneute Auskunft innerhalb dieser zwei Jahre ist nur erforderlich, wenn der Gläubiger glaubhaft machen kann, dass sich die Vermögenssituation des Schuldners deutlich verbessert hat. Sie müssen übrigens keinen Offenbarungseid während der Privatinsolvenz abgeben. Während des Insolvenzverfahrens ist die Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung unzulässig.

Was hat ein Offenbarungseid für Konsequenzen?
Hat ein Schuldner einen Offenbarungseid abgegeben, kann der Gläubiger anhand dessen sehen, ob er über pfändbare Gegenstände oder Vermögenswerte verfügt. Daraufhin kann er Pfändungen veranlassen. Der Gerichtsvollzieher gibt die Vermögensauskunft an das zentrale Vollstreckungsgericht weiter. Dort wird der Offenbarungseid für eine Dauer von zwei Jahren gespeichert wird. Muss der Schuldner einen neuen Offenbarungseid vor dessen Verjährung abgeben, wenn der Gläubiger dies verlangt? Innerhalb von zwei Jahren nach der Offenbarungseid-Veröffentlichung muss der Schuldner nur im Falle einer wesentlichen Verbesserung seiner Vermögensverhältnisse erneut eine eidesstattliche Erklärung abgeben. Ein Offenbarungseid bringt einen Schufa-Eintrag mit sich, doch unter Umständen kann der Schuldner einen Kredit trotz Offenbarungseid bekommen. Löschen lassen können Sie die Schufa-Einträge drei Jahren nach Rückzahlung der Forderungen. Wie verhält es sich, wenn Ihr Partner einen Offenbarungseid abgibt und Privatinsolvenz anmeldet? Bei einem Offenbarungseid muss der Ehepartner sein Vermögen in der Regel nicht offenlegen.

Outsourcing





Das P-Konto ist ein Pfändungsschutzkonto. Jeder hat das Recht, dass sein Girokonto bei der Bank als P-Konto geführt wird. Zunächst hat das Pfändungskonto ein Pfändungsschutz für ein Guthaben in Höhe des Grundfreibetrages von derzeit 1.045,04 Euro je Kalendermonat, der von einer Kontopfändung im Rahmen der Zwangsvollstreckung unberührt bleibt.

Kosten eines P-Kontos
Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hatte in der Gesetzesbegründung seine Erwartung zum Ausdruck gebracht, dass das P-Konto nicht teurer sein soll als ein normales Konto; von einer gesetzlichen Regelung wurde aber abgesehen. Es können lediglich übliche Bankgebühren für Girokonten in Rechnung gestellt werden. Mehraufwand hat das Kreditinstitut zu tragen. Anfangs forderten Kreditinstitute oft zusätzliche Gebühren oder die Beschränkung oder den Wechsel auf bestimmte, höherpreisige Konten. Der Bundesgerichtshof hat letztinstanzlich die Urteile zweier Oberlandesgerichte gegen zusätzliche Bankgebühren bestätigt und die Revisionen der beklagten Sparkassen verworfen. Die Führung eines Girokontos als P-Konto stellt danach nur eine vertragliche Nebenpflicht zu einem herkömmlichen Girokonto dar und ist als solche nicht zusätzlich bepreis bar. Damit wurde auch das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. März 2012, Az. 19 U 238/11, bestätigt, wonach „eine Entgeltklausel, nach der für das Führen eines Pfändungsschutzkontos ein (weitaus) höheres monatliches Entgelt verlangt wird als für das Führen des allgemeinen Girokontos, eine unangemessene Benachteiligung der privaten Kunden gemäß § 307 Abs. 1 BGB ist, weil das – auf entsprechendes Verlangen des Kunden – Führen eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850 k Abs. 7 Satz 2 ZPO eine Dienstleistung zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht darstellt, für die eine Bank auch dann kein Entgelt verlangen kann, wenn sie dadurch höhere Aufwendungen hat.“

Eine Untersuchung des Verbraucherzentrale Bundesverband im Januar 2013 hat ergeben, dass nur acht der 46 überprüften Banken und Sparkassen die zu Unrecht erhobenen Gebühren zurückgezahlt haben. Einige Geldinstitute wollen die Gebühren erst auf Antrag des Kunden erstatten. Bei einem Verbraucheraufruf durch das Projekt Marktwächter Finanzen meldeten mehrere Verbraucher, dass ihnen für das P-Konto höhere Entgelte berechnet würden, als für das bisherige Kontomodell. Die Betroffenen berichten auch von weiteren Benachteiligungen und Leistungseinschränkungen.
In einem weiteren Urteil hat der Bundesgerichtshof Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank für unwirksam erklärt, durch die die Bankkunden unangemessen benachteiligt werden. Danach ist es nicht zulässig, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für ein Pfändungsschutzkonto einen bestimmten Grundpreis pro Monat vorzusehen, der von den Preisen für andere Konten abweicht. Die Führung als P-Konto sei keine Sonderleistung der Bank, sondern sie erfolge in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht. Eine Abrede über einen Aufschlag für die Kontoführung als P-Konto ist demnach unwirksam. Auch die weiteren mit der Klage angegriffenen Klauseln, „eine Kontoführung sei grundsätzlich nur auf Guthabenbasis möglich“, „es könne keine Bank-Card oder Kreditkarte für das Konto ausgestellt werden“, „die Nutzung des Karten- und Dokumentenservices sei ausgeschlossen“, und weitere Leistungen, die nicht im monatlichen Grundpreis des Kontos enthalten seien, würden gesondert in Rechnung gestellt, hielten der gerichtlichen Kontrolle nicht stand. Es sei nicht zulässig, dass einmal vereinbarte Leistungen wie etwa eine Bankkarte bei der Umstellung des Kontos auf ein P-Konto unabhängig von einer Kündigung automatisch wieder entfielen; für die Beendigung solcher Zusatzprodukte fordert der BGH eine separate, wirksame Kündigung durch die jeweilige Bank.

Mehr Schutz mit Bescheinigung: Auf dem P-Konto können weitere Beträge geschützt sein.
Kindergeld, Unterhaltsverpflichtungen zum Beispiel für Ehegatten und Kinder sowie Sozialleistungen, die in einer Bedarfsgemeinschaft entgegengenommen werden, können den Grundfreibetrag um weitere Freibeträge erhöhen. So steht Ihnen für die erste Person, der Sie aufgrund des Gesetzes Unterhalt gewähren (zum Beispiel Ehepartner, Kind) ein weiterer Freibetrag von 443,57 Euro zu. Hinzu kommen zusätzliche Freibeträge von jeweils 247,12 Euro, sofern Unterhalt für weitere Berechtigte geleistet wird. Gleiches gilt, sofern Sie für sich und andere Personen in einer Bedarfsgemeinschaft (neben dem eigenen Kind zum Beispiel auch Lebensgefährtin, Stiefkind) Leistungen entgegennehmen.

Unterhaltspflichtige Personen Freibetrag in Euro
1 1.622,16
2 1869,28
3 2116,40
4 2363,52
5 2610,64

P-Konto





Das Partnerschaftsregistergericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts, welche auf Grundlage des Registerrechts das Partnerschaftsregister führt. Letzteres ist öffentlich und hält eine Partnerschaft als juristische Person sowie deren wesentliche Rechtsverhältnisse fest.

Partnerschaftsregistergericht





Die Pfändung ist als die grundsätzlich dem Staat vorbehaltene Beschlagnahme eines Gegenstandes zwecks Sicherung oder Befriedigung eines Gläubigers zu definieren. Die Pfändung ist dabei ausschließlich als Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung zu verstehen.
Bei beweglichen Sachen geschieht die Pfändung durch Inbesitznahme der Sachen durch den Gerichtsvollzieher (i.d.R. durch Anlegen von Pfandsiegeln oder durch Taschenpfändung), bei Forderungen und anderen Rechten durch Pfändungsbeschluss, der dem Drittschuldner verbietet, an den Schuldner zu zahlen und dem Schuldner gebietet, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten. Für eine Pfändung müssen alle Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, d.h. es muss ein Vollstreckungstitel mit Vollstreckungsklausel (vollstreckbare Ausfertigung) vorliegen, welcher dem Schuldner zugestellt sein muss bzw. mit dem Pfändungsauftrag zugestellt wird. Des weiteren muss ein entsprechender Antrag gestellt worden sein. Vollstreckt werden kann durch Sachpfändung und durch Forderungspfändung, wie z.B. Kontenpfändung oder Lohnpfändung.
Die Sachpfändung ist dann erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher den zu pfändenden Gegenstand beschlagnahmt hat. Die Forderungspfändung gilt als erfolgt, wenn der Pfändungsbeschluss dem Drittschuldner zugestellt worden ist. Durch die Pfändung entsteht ein Pfändungspfandrecht, das die Verwertung des gepfändeten Gegenstandes ermöglicht. Dabei geht eine zeitlich vorrangige Pfändung einer zeitlich nachfolgenden vor. Dies bedeutet, dass zuerst der pfändende Gläubiger vor einem später pfändenden Gläubiger solange bedient wird, bis seine Forderung erfüllt worden ist.

Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten
1. Pfändung durch Zustellung eines bei dem Amtsgericht zu erwirkenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner (§§ 828 ff. ZPO).
2. Beschränkungen bei der Pfändung von Arbeitseinkommen: Lohnpfändung.
3. Zur Pfändung einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld ist zudem Übergabe des Briefes (notfalls Wegnahme durch den Gerichtsvollzieher) oder bei Buchpfandrechten Eintragung im Grundbuch erforderlich (§ 830 ZPO).
4. Auch Rechte und Ansprüche einer Lebensversicherung sind grundsätzlich pfändbar. Befriedigung des Gläubigers bis zur Höhe des Rückkaufwertes z.Z. der Pfändung. Um den Versicherungsschutz zu erhalten, können Ehegatten und Kinder bzw. der Bezugsberechtigte mit Zustimmung des Versicherungsnehmers in den Versicherungsvertrag eintreten. Der Eintretende hat den Gläubiger bis zur Höhe des Rückkaufswertes zu befriedigen.

Ablauf und Wirkung der Pfändung
Wird der Vollziehungsbeamte fündig, nimmt er die Gegenstände an sich oder versieht sie mit einem Pfandsiegel, dem so genannten Kuckuck. Vor der Pfändung sollte der Vollziehungsbeamte allerdings auch den Wert des Gegenstandes gegen die durch eine Pfändung entstehenden Kosten aufwiegen, da auch diese vom Schuldner beglichen werden müssen. Oftmals kommen dann nur wenige, besonders wertvolle oder neuwertige Geräte zur Pfändung, da andere durch ihren Wert die Schuld nicht decken würden. Von einer Taschenpfändung spricht man, wenn beispielsweise das Bargeld gepfändet wird, das der Schuldner bei sich trägt. Rechtlich bewirkt die Pfändung durch den Gerichtsvollzieher die Verstrickung der gepfändeten Sache und die Entstehung eines Pfändungspfandrechts. Die erweiterten Rechte machen den Gläubiger jetzt zum Pfändungspfandgläubiger.

Die Pfändung einer bereits gepfändeten Sache (keiner Forderung: siehe Thomas/Putzo § 829 Rn. 2 ZPO) für eine weitere Geldforderung wird Anschlusspfändung genannt. Gläubiger kann der alte oder, was häufiger ist, ein neuer Gläubiger sein (§ 826 ZPO). Bei mehreren Gläubigern kann nach § 827 ZPO jeder Gläubiger die Verwertung selbst betreiben, wobei der erste Pfändungspfandgläubiger gewöhnlich zuerst befriedigt wird. Zuständig ist der zuerst tätige Gerichtsvollzieher. Wie die Pfändung konkret abzulaufen hat, ist in Deutschland nur rudimentär geregelt. Da ein „Gerichtsvollziehergesetz“ bislang fehlt, ergeben sich Legitimation und Tätigkeit des Gerichtsvollziehers aus § 154 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) und vor allem den §§ 753 ff. ZPO. Bundeseinheitlich gilt die von den Landesjustizverwaltungen erlassene einheitliche Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung (GVGA).

Sie regelt die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, ihre Beachtung ist Amtspflicht des Gerichtsvollziehers. Pflichtverletzungen, das sind in der Praxis insbesondere unterlassene Vollstreckungsmaßnahmen, Überpfändungen oder die Vollstreckung unpfändbarer Sachen, können zu Schadensersatzansprüchen des betroffenen Gläubigers oder Schuldners aus Amtshaftung gem. § 839 BGB führen. In der Literatur wird zum Teil kritisiert, dass die Bestimmungen zur Sachpfändung (§§ 811, 811a ZPO) seit 1877 praktisch unverändert geblieben sind und nur von Fall zu Fall durch die Rechtsprechung angepasst bzw. ausgelegt werden. Damit bestehe in diesem gesamten Gebiet erhebliche Rechtsunsicherheit, von der zunehmend weite Bevölkerungskreise betroffen seien.

Ist eine Pfändung trotz Insolvenzverfahren erlaubt?
Hat ein Verbraucher Privatinsolvenz angemeldet, so sind Pfändungen von einzelnen Gläubigern mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam. Die Zwangsvollstreckung einzelner Gläubiger ist ab diesem Zeitpunkt unzulässig. Der Schuldner ist während seiner Privatinsolvenz vor einer derartigen Pfändung geschützt, sodass Gläubiger z. B. weder eine Konto- noch Gehaltspfändung durchführen lassen dürfen.

Pfändung





Der Anspruch des Schuldners gegen seinen Arbeitgeber auf Auszahlung seines Arbeitseinkommens kann vom Gläubiger gepfändet werden. Die Pfändung erfolgt über die Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Die Pfändung des Arbeitseinkommens ist sowohl für den Schuldner als auch für den Arbeitgeber eine unangenehme Pfändungsart.
Der Schuldner verliert häufig an Ansehen gegenüber seinem Arbeitgeber, der Arbeitgeber muss die Drittschuldnererklärung abgeben und außerdem den pfändbaren Anteil des Arbeitseinkommens des Schuldners anhand der Pfändungstabelle (Anlage zu § 850 c ZPO) errechnen. Die Pfändung wird mit Zustellung an den Arbeitgeber wirksam. Ist Eile geboten, kann es sinnvoll sein, zunächst ein vorläufiges Zahlungsverbot auszubringen. Liegt eine Pfändung des Arbeitseinkommens vor, so ist diese auch noch wirksam, wenn der Schuldner bis zu neun Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis eingeht. Wichtig kann dies werden, wenn der Schuldner ein Saisonarbeitsverhältnis hat oder durch die Unterbrechung sich seiner Gläubiger zu entledigen versucht.

Was darf nicht gepfändet werden?
Bestimmte Einkommensbestandteile sind nicht pfändbar, zum Beispiel Aufwandsentschädigungen, Erziehungsgelder und Studienbeihilfen (§ 850a ZPO). Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwernis-Zulagen und damit unpfändbar. Anders sieht es bei Zulagen für Schichtarbeit oder Arbeit am Samstag aus (BAG, Urteil vom 23. August 2017, Az. 10 AZR 859/16). Andere Bezüge sind nur bedingt pfändbar, beispielsweise unterschiedliche Formen von Renten- und Unterstützungsleistungen (§ 850b ZPO). Urlaubsgeld, Sonderzahlungen für Betriebsjubiläen und Überstundenvergütungen sind nur bis zu Hälfte pfändbar. Sonderregelungen gelten, wenn Unterhaltsansprüche vollstreckt werden sollen (§ 850d ZPO).

Lohnpfändung ohne Ankündigung
Eine Pfändung vom Arbeitseinkommen ist nicht so ohne weiteres möglich. Der (privatrechtliche) Gläubiger benötigt hierfür einen Vollstreckungstitel gegen seinen Schuldner. In der Regel handelt es sich hierbei um ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid. Dieser muss dem Betroffenen zugestellt werden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wissen Sie, dass Vollstreckungsmaßnahmen drohen. Außerdem muss der Gläubiger eine Lohnpfändung beim Vollstreckungsgericht beantragen. Den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, den er daraufhin erhält, stellt er dann dem Arbeitgeber zu.

Ausnahme „Unterhaltspfändung“: Strengere Regeln und geringere Freibeträge
Die einzige Ausnahme des „First Come, First Served“-Prinzips stellt die Unterhaltspfändung dar. Zahlt ein Schuldner seinen Unterhalt für ein oder mehrere Kinder nicht, hat diese Lohnpfändung gegenüber anderen Gläubigern Vorrang. Bei der Unterhaltspfändung:

– müssen also andere Forderungen bei der Lohnpfändung zurückgestellt werden.
– sind bis zu 75 Prozent der Überstundenzuschläge pfändbar.
– erhalten Sie ein Schreiben, in welchem eindeutig festgesetzt ist, welcher Freibetrag dem Schuldner bleiben darf. Dieser liegt in der Regel unter der gesetzlichen Pfändungsfreigrenze.

Pfändung-von-Arbeitseinkommen





Die Kontenpfändung beim Schuldner erfolgt über einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der von dem Gläubiger bzw. dem Gläubigervertreter bei dem zuständigen Gericht beantragt wird. Die kontoführende Stelle (Bank; Sparkasse) des Schuldners wird als Drittschuldner in Anspruch genommen. Es wird der Auszahlungsanspruch des Schuldners an seine Bank gepfändet. Da viele Schuldner über ein Girokonto verfügen und oft auch ihre Geldangelegenheiten über ihr Konto abwickeln, handelt es sich bei der Kontenpfändung um eine wichtige und häufig auch erfolgreiche Art der Pfändung.
Sollte der Schuldner nicht über ausreichend Geld zur Deckung der Forderung auf seinem Konto verfügen, so ist er oft dennoch darauf bedacht, sich mit dem Gläubiger auf eine Ratenzahlung zu einigen, um diesen zu einer zumindest vorübergehenden Freigabe seines Kontos zu bewegen. Der Schuldner hat ein starkes Interesse an der schnellen Beendigung des Pfändungszustandes, da bei einer Pfändung eine Meldung an die SCHUFA erfolgt, welche die Kreditunwürdigkeit des Schuldners zur Folge hat. Außerdem hat die Bank des Schuldners das Recht, die Geschäftsverbindung mit dem Schuldner zu lösen.
Aussichtslos ist die Kontopfändung in den Fällen, in denen erhebliche Vorpfändungen vorliegen oder wenn die Bank ihrerseits bereits vorrangige Ansprüche gegen den Schuldner hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Schuldner sein Konto bereits überzogen hat. Außer dem Girokonto können bei der Bank auch alle weiteren Forderungen des Schuldners, wie z.B. Sparguthaben und Sparkassenbriefe gepfändet werden. Beim Sparbuch ist jedoch beispielsweise erforderlich, dass dieses zuvor der Schuldner an den Gläubiger (in der Regel über eine Vollstreckungshandlung durch den Gerichtsvollzieher) ausgehändigt hat.

Es gibt keinen automatischen Schutz vor Kontopfändungen.
Im Gegensatz zu einer Lohn- oder Gehaltspfändung gibt es bei einer Kontopfändung keinen automatischen Schutz des Existenzminiums. Bei einer Lohn- oder Gehaltspfändung erhältst Du auch nach einer Pfändung beim Arbeitgeber Deine unpfändbaren Bezüge. Du wirst vom Gesetzgeber so automatisch geschützt, ohne dass Du etwas veranlassen musst. Der Arbeitgeber muss selbst unter Berücksichtigung Deiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen für Deinen Ehegatten oder Deine Kinder berechnen, wie viel pfändbar ist und Dir die unpfändbaren Bezüge auszahlen. Wenn aber nun das unpfändbare Gehalt auf Dein Konto überwiesen wird und zusätzlich Dein Konto gepfändet wird, gibt es keinen automatischen Schutz für Dein Guthaben auf dem Konto. Jeder Cent Guthaben, der sich auf Deinem Konto befindet, kann gepfändet werden. Das gilt sogar für den Bezug von Sozialleistungen und Kindergeld, denn auf Deinem Konto wird nicht mehr nach der Herkunft des Geldes unterschieden und automatisch kein Pfändungsschutz gewährt.

Ende der Kontopfändung
Eine Pfändung des Bankkontos ist abgeschlossen, wenn folgende Situationen vorliegen:
– Der Gläubiger bezeichnet die Kontopfändung gegenüber dem Drittschuldner als abgeschlossen
– Der Kontoinhaber oder das Geldinstitut hat die Forderung komplett beglichen
– Ein Amts- oder Vollstreckungsgericht hat die Pfändung annulliert (zum Beispiel bei besonderen Härtefällen)

Was wird mit geschütztem Guthaben, das nicht verbraucht wird? – Übernahmebetrag, first-in-first-out
“Übrig gebliebenes” Guthaben des einen Monats bleibt im Folgemonat zusätzlich zum monatlichen Schutzbetrag vollständig frei, wenn es im Eingangsmonat geschützt war. Man spricht hier von Übernahmebeträgen, zum Teil auch von Ansparbeträgen (in Abgrenzung zu sog. Moratoriumsbeträgen, s.u. sub 16). Wer also aus dem vergangenen Monat von seinem geschützten Guthaben beispielsweise 500 Euro in den neuen Monat hinüber nimmt und im neuen Monat einen Zugang von 1.300 Euro hat, dessen Freibetrag bestimmt sich (im Folgemonat) nicht aus 1.800 Euro, sondern (nur) aus 1.300 Euro; die 500 Euro stehen vollständig zusätzlich zur Verfügung.

Banken müssen Auskunft geben
Die Bank kann die verlangte Auskunft nur verweigern, wenn sie glaubhaft macht keine Geschäftsbeziehung zu dem Schuldner zu unterhalten oder wenn die Geschäftsbeziehung mit dem Schuldner nicht mehr besteht oder nie bestand. Sollte sich im Rahmen der Pfändung herausstellen, dass es sich um die kontoführende Bank des Schuldners handelt, ist diese zu umfangreicher Auskunft verpflichtet. Es kann zwar sein, dass die Bank noch eigene Ansprüche gegen den Schuldner hat, aber trotzdem hat die Bank entsprechend dem Antrag im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die geforderten Auskünfte zu erteilen.

Pfändung-von-Bankkonten





Bei der Forderungspfändung werden angebliche Forderungen des Schuldners gegen einen Dritten, den sogenannten Drittschuldner gepfändet. Zu diesem Zwecke muss der Gläubiger bzw. der Gläubigervertreter bei dem zuständigen Amtsgericht, dem Vollstreckungsgericht, einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stellen.
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) bewirkt die Pfändung und anschließende Überweisung der Forderung an den Gläubiger. Mit Zustellung an den Drittschuldner wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wirksam. Dem Drittschuldner wird die Zahlung an den Schuldner (Zahlungsverbot), und dem Schuldner (Verfügungsverbot) die Verfügung über die Forderung untersagt. In diesen Verfahren findet vorab keine Anhörung des Schuldners statt, um kurzfristige Verfügungen des Schuldners über die Forderung zu vermeiden. Besteht die gepfändete Forderung, aber der Drittschuldner ist nicht bereit an den Gläubiger zu zahlen, so muss dieser den Drittschuldner über die Drittschuldnerklage auf Zahlung verklagen. Ist Eile geboten, besteht auch die Möglichkeit, zunächst ein vorläufiges Zahlungsverbot auszubringen, womit dem Drittschuldner bereits vor der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Zahlung an den Schuldner untersagt wird.

Die Drittschuldnerklage

Antrag
Kläger ist der Gläubiger, Beklagter ist der Drittschuldner. Dem Schuldner ist der Streit zu verkünden. Der Gläubiger macht die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner im eigenen Namen geltend. Leistungsklage.

Zulässigkeit – Rechtsweg
Zuständigkeit: Die Zuständigkeit des Gerichts folgt dem Rechtsverhältnis, aus dem der Anspruch hergeleitet wird.

Mietzinszahlung -> ordentliche Gerichtsbarkeit;
Arbeitsentgelt -> Arbeitsgericht;
Arbeitslosengeld -> Sozialgericht.

Streitverkündung an den Schuldner

Begründetheit
Gläubiger ist zur Einziehung berechtigt
Bestand der Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner
Keine Einwendungen des Drittschuldners

Pfändung-von-Bankkonten