Pfändung
Die Pfändung ist als die grundsätzlich dem Staat vorbehaltene Beschlagnahme eines Gegenstandes zwecks Sicherung oder Befriedigung eines Gläubigers zu definieren. Die Pfändung ist dabei ausschließlich als Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung zu verstehen.
Bei beweglichen Sachen geschieht die Pfändung durch Inbesitznahme der Sachen durch den Gerichtsvollzieher (i.d.R. durch Anlegen von Pfandsiegeln oder durch Taschenpfändung), bei Forderungen und anderen Rechten durch Pfändungsbeschluss, der dem Drittschuldner verbietet, an den Schuldner zu zahlen und dem Schuldner gebietet, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten. Für eine Pfändung müssen alle Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, d.h. es muss ein Vollstreckungstitel mit Vollstreckungsklausel (vollstreckbare Ausfertigung) vorliegen, welcher dem Schuldner zugestellt sein muss bzw. mit dem Pfändungsauftrag zugestellt wird. Des weiteren muss ein entsprechender Antrag gestellt worden sein. Vollstreckt werden kann durch Sachpfändung und durch Forderungspfändung, wie z.B. Kontenpfändung oder Lohnpfändung.
Die Sachpfändung ist dann erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher den zu pfändenden Gegenstand beschlagnahmt hat. Die Forderungspfändung gilt als erfolgt, wenn der Pfändungsbeschluss dem Drittschuldner zugestellt worden ist. Durch die Pfändung entsteht ein Pfändungspfandrecht, das die Verwertung des gepfändeten Gegenstandes ermöglicht. Dabei geht eine zeitlich vorrangige Pfändung einer zeitlich nachfolgenden vor. Dies bedeutet, dass zuerst der pfändende Gläubiger vor einem später pfändenden Gläubiger solange bedient wird, bis seine Forderung erfüllt worden ist.
Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten
1. Pfändung durch Zustellung eines bei dem Amtsgericht zu erwirkenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner (§§ 828 ff. ZPO).
2. Beschränkungen bei der Pfändung von Arbeitseinkommen: Lohnpfändung.
3. Zur Pfändung einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld ist zudem Übergabe des Briefes (notfalls Wegnahme durch den Gerichtsvollzieher) oder bei Buchpfandrechten Eintragung im Grundbuch erforderlich (§ 830 ZPO).
4. Auch Rechte und Ansprüche einer Lebensversicherung sind grundsätzlich pfändbar. Befriedigung des Gläubigers bis zur Höhe des Rückkaufwertes z.Z. der Pfändung. Um den Versicherungsschutz zu erhalten, können Ehegatten und Kinder bzw. der Bezugsberechtigte mit Zustimmung des Versicherungsnehmers in den Versicherungsvertrag eintreten. Der Eintretende hat den Gläubiger bis zur Höhe des Rückkaufswertes zu befriedigen.
Ablauf und Wirkung der Pfändung
Wird der Vollziehungsbeamte fündig, nimmt er die Gegenstände an sich oder versieht sie mit einem Pfandsiegel, dem so genannten Kuckuck. Vor der Pfändung sollte der Vollziehungsbeamte allerdings auch den Wert des Gegenstandes gegen die durch eine Pfändung entstehenden Kosten aufwiegen, da auch diese vom Schuldner beglichen werden müssen. Oftmals kommen dann nur wenige, besonders wertvolle oder neuwertige Geräte zur Pfändung, da andere durch ihren Wert die Schuld nicht decken würden. Von einer Taschenpfändung spricht man, wenn beispielsweise das Bargeld gepfändet wird, das der Schuldner bei sich trägt. Rechtlich bewirkt die Pfändung durch den Gerichtsvollzieher die Verstrickung der gepfändeten Sache und die Entstehung eines Pfändungspfandrechts. Die erweiterten Rechte machen den Gläubiger jetzt zum Pfändungspfandgläubiger.
Die Pfändung einer bereits gepfändeten Sache (keiner Forderung: siehe Thomas/Putzo § 829 Rn. 2 ZPO) für eine weitere Geldforderung wird Anschlusspfändung genannt. Gläubiger kann der alte oder, was häufiger ist, ein neuer Gläubiger sein (§ 826 ZPO). Bei mehreren Gläubigern kann nach § 827 ZPO jeder Gläubiger die Verwertung selbst betreiben, wobei der erste Pfändungspfandgläubiger gewöhnlich zuerst befriedigt wird. Zuständig ist der zuerst tätige Gerichtsvollzieher. Wie die Pfändung konkret abzulaufen hat, ist in Deutschland nur rudimentär geregelt. Da ein „Gerichtsvollziehergesetz“ bislang fehlt, ergeben sich Legitimation und Tätigkeit des Gerichtsvollziehers aus § 154 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) und vor allem den §§ 753 ff. ZPO. Bundeseinheitlich gilt die von den Landesjustizverwaltungen erlassene einheitliche Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung (GVGA).
Sie regelt die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, ihre Beachtung ist Amtspflicht des Gerichtsvollziehers. Pflichtverletzungen, das sind in der Praxis insbesondere unterlassene Vollstreckungsmaßnahmen, Überpfändungen oder die Vollstreckung unpfändbarer Sachen, können zu Schadensersatzansprüchen des betroffenen Gläubigers oder Schuldners aus Amtshaftung gem. § 839 BGB führen. In der Literatur wird zum Teil kritisiert, dass die Bestimmungen zur Sachpfändung (§§ 811, 811a ZPO) seit 1877 praktisch unverändert geblieben sind und nur von Fall zu Fall durch die Rechtsprechung angepasst bzw. ausgelegt werden. Damit bestehe in diesem gesamten Gebiet erhebliche Rechtsunsicherheit, von der zunehmend weite Bevölkerungskreise betroffen seien.
Ist eine Pfändung trotz Insolvenzverfahren erlaubt?
Hat ein Verbraucher Privatinsolvenz angemeldet, so sind Pfändungen von einzelnen Gläubigern mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam. Die Zwangsvollstreckung einzelner Gläubiger ist ab diesem Zeitpunkt unzulässig. Der Schuldner ist während seiner Privatinsolvenz vor einer derartigen Pfändung geschützt, sodass Gläubiger z. B. weder eine Konto- noch Gehaltspfändung durchführen lassen dürfen.