Pfändung von Arbeitseinkommen

Der Anspruch des Schuldners gegen seinen Arbeitgeber auf Auszahlung seines Arbeitseinkommens kann vom Gläubiger gepfändet werden. Die Pfändung erfolgt über die Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Die Pfändung des Arbeitseinkommens ist sowohl für den Schuldner als auch für den Arbeitgeber eine unangenehme Pfändungsart.
Der Schuldner verliert häufig an Ansehen gegenüber seinem Arbeitgeber, der Arbeitgeber muss die Drittschuldnererklärung abgeben und außerdem den pfändbaren Anteil des Arbeitseinkommens des Schuldners anhand der Pfändungstabelle (Anlage zu § 850 c ZPO) errechnen. Die Pfändung wird mit Zustellung an den Arbeitgeber wirksam. Ist Eile geboten, kann es sinnvoll sein, zunächst ein vorläufiges Zahlungsverbot auszubringen. Liegt eine Pfändung des Arbeitseinkommens vor, so ist diese auch noch wirksam, wenn der Schuldner bis zu neun Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis eingeht. Wichtig kann dies werden, wenn der Schuldner ein Saisonarbeitsverhältnis hat oder durch die Unterbrechung sich seiner Gläubiger zu entledigen versucht.

Was darf nicht gepfändet werden?
Bestimmte Einkommensbestandteile sind nicht pfändbar, zum Beispiel Aufwandsentschädigungen, Erziehungsgelder und Studienbeihilfen (§ 850a ZPO). Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwernis-Zulagen und damit unpfändbar. Anders sieht es bei Zulagen für Schichtarbeit oder Arbeit am Samstag aus (BAG, Urteil vom 23. August 2017, Az. 10 AZR 859/16). Andere Bezüge sind nur bedingt pfändbar, beispielsweise unterschiedliche Formen von Renten- und Unterstützungsleistungen (§ 850b ZPO). Urlaubsgeld, Sonderzahlungen für Betriebsjubiläen und Überstundenvergütungen sind nur bis zu Hälfte pfändbar. Sonderregelungen gelten, wenn Unterhaltsansprüche vollstreckt werden sollen (§ 850d ZPO).

Lohnpfändung ohne Ankündigung
Eine Pfändung vom Arbeitseinkommen ist nicht so ohne weiteres möglich. Der (privatrechtliche) Gläubiger benötigt hierfür einen Vollstreckungstitel gegen seinen Schuldner. In der Regel handelt es sich hierbei um ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid. Dieser muss dem Betroffenen zugestellt werden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wissen Sie, dass Vollstreckungsmaßnahmen drohen. Außerdem muss der Gläubiger eine Lohnpfändung beim Vollstreckungsgericht beantragen. Den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, den er daraufhin erhält, stellt er dann dem Arbeitgeber zu.

Ausnahme „Unterhaltspfändung“: Strengere Regeln und geringere Freibeträge
Die einzige Ausnahme des „First Come, First Served“-Prinzips stellt die Unterhaltspfändung dar. Zahlt ein Schuldner seinen Unterhalt für ein oder mehrere Kinder nicht, hat diese Lohnpfändung gegenüber anderen Gläubigern Vorrang. Bei der Unterhaltspfändung:

– müssen also andere Forderungen bei der Lohnpfändung zurückgestellt werden.
– sind bis zu 75 Prozent der Überstundenzuschläge pfändbar.
– erhalten Sie ein Schreiben, in welchem eindeutig festgesetzt ist, welcher Freibetrag dem Schuldner bleiben darf. Dieser liegt in der Regel unter der gesetzlichen Pfändungsfreigrenze.

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