Pfändung von Bankkonten

Die Kontenpfändung beim Schuldner erfolgt über einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der von dem Gläubiger bzw. dem Gläubigervertreter bei dem zuständigen Gericht beantragt wird. Die kontoführende Stelle (Bank; Sparkasse) des Schuldners wird als Drittschuldner in Anspruch genommen. Es wird der Auszahlungsanspruch des Schuldners an seine Bank gepfändet. Da viele Schuldner über ein Girokonto verfügen und oft auch ihre Geldangelegenheiten über ihr Konto abwickeln, handelt es sich bei der Kontenpfändung um eine wichtige und häufig auch erfolgreiche Art der Pfändung.
Sollte der Schuldner nicht über ausreichend Geld zur Deckung der Forderung auf seinem Konto verfügen, so ist er oft dennoch darauf bedacht, sich mit dem Gläubiger auf eine Ratenzahlung zu einigen, um diesen zu einer zumindest vorübergehenden Freigabe seines Kontos zu bewegen. Der Schuldner hat ein starkes Interesse an der schnellen Beendigung des Pfändungszustandes, da bei einer Pfändung eine Meldung an die SCHUFA erfolgt, welche die Kreditunwürdigkeit des Schuldners zur Folge hat. Außerdem hat die Bank des Schuldners das Recht, die Geschäftsverbindung mit dem Schuldner zu lösen.
Aussichtslos ist die Kontopfändung in den Fällen, in denen erhebliche Vorpfändungen vorliegen oder wenn die Bank ihrerseits bereits vorrangige Ansprüche gegen den Schuldner hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Schuldner sein Konto bereits überzogen hat. Außer dem Girokonto können bei der Bank auch alle weiteren Forderungen des Schuldners, wie z.B. Sparguthaben und Sparkassenbriefe gepfändet werden. Beim Sparbuch ist jedoch beispielsweise erforderlich, dass dieses zuvor der Schuldner an den Gläubiger (in der Regel über eine Vollstreckungshandlung durch den Gerichtsvollzieher) ausgehändigt hat.

Es gibt keinen automatischen Schutz vor Kontopfändungen.
Im Gegensatz zu einer Lohn- oder Gehaltspfändung gibt es bei einer Kontopfändung keinen automatischen Schutz des Existenzminiums. Bei einer Lohn- oder Gehaltspfändung erhältst Du auch nach einer Pfändung beim Arbeitgeber Deine unpfändbaren Bezüge. Du wirst vom Gesetzgeber so automatisch geschützt, ohne dass Du etwas veranlassen musst. Der Arbeitgeber muss selbst unter Berücksichtigung Deiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen für Deinen Ehegatten oder Deine Kinder berechnen, wie viel pfändbar ist und Dir die unpfändbaren Bezüge auszahlen. Wenn aber nun das unpfändbare Gehalt auf Dein Konto überwiesen wird und zusätzlich Dein Konto gepfändet wird, gibt es keinen automatischen Schutz für Dein Guthaben auf dem Konto. Jeder Cent Guthaben, der sich auf Deinem Konto befindet, kann gepfändet werden. Das gilt sogar für den Bezug von Sozialleistungen und Kindergeld, denn auf Deinem Konto wird nicht mehr nach der Herkunft des Geldes unterschieden und automatisch kein Pfändungsschutz gewährt.

Ende der Kontopfändung
Eine Pfändung des Bankkontos ist abgeschlossen, wenn folgende Situationen vorliegen:
– Der Gläubiger bezeichnet die Kontopfändung gegenüber dem Drittschuldner als abgeschlossen
– Der Kontoinhaber oder das Geldinstitut hat die Forderung komplett beglichen
– Ein Amts- oder Vollstreckungsgericht hat die Pfändung annulliert (zum Beispiel bei besonderen Härtefällen)

Was wird mit geschütztem Guthaben, das nicht verbraucht wird? – Übernahmebetrag, first-in-first-out
“Übrig gebliebenes” Guthaben des einen Monats bleibt im Folgemonat zusätzlich zum monatlichen Schutzbetrag vollständig frei, wenn es im Eingangsmonat geschützt war. Man spricht hier von Übernahmebeträgen, zum Teil auch von Ansparbeträgen (in Abgrenzung zu sog. Moratoriumsbeträgen, s.u. sub 16). Wer also aus dem vergangenen Monat von seinem geschützten Guthaben beispielsweise 500 Euro in den neuen Monat hinüber nimmt und im neuen Monat einen Zugang von 1.300 Euro hat, dessen Freibetrag bestimmt sich (im Folgemonat) nicht aus 1.800 Euro, sondern (nur) aus 1.300 Euro; die 500 Euro stehen vollständig zusätzlich zur Verfügung.

Banken müssen Auskunft geben
Die Bank kann die verlangte Auskunft nur verweigern, wenn sie glaubhaft macht keine Geschäftsbeziehung zu dem Schuldner zu unterhalten oder wenn die Geschäftsbeziehung mit dem Schuldner nicht mehr besteht oder nie bestand. Sollte sich im Rahmen der Pfändung herausstellen, dass es sich um die kontoführende Bank des Schuldners handelt, ist diese zu umfangreicher Auskunft verpflichtet. Es kann zwar sein, dass die Bank noch eigene Ansprüche gegen den Schuldner hat, aber trotzdem hat die Bank entsprechend dem Antrag im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die geforderten Auskünfte zu erteilen.

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