Die Pfändung des Einkommens ist eine der häufigsten Formen der Pfändung. Voraussetzung ist ein vollstreckbarer Titel. Mit diesem hat der Gläubiger die Möglichkeit, die Entgeltfordeurng des Arbeitsnehmers gegen dessen Arbeitsgeber pfänden und sich überweisen zu lassen. Die Pfändung des Arbeitseinkommens erfolgt auf Antrag des Gläubigers durch das zuständige Amtsgericht mittels Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

Ermittlung des Nettoeinkommens und der Pfändungsgrenze

Der Pfändungsschutz stellt sicher, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres angepasst. Die letzte Aktualisierung erfolgte zum 1. Juli 2017. Die nächste Anpassung der Pfändungsfreigrenzen wird nach gegenwärtigem Stand zum 1. Juli 2019 erfolgen.

Ermittlung des Nettoeinkommens und der Pfändungsgrenze

Liegt das monatliche Nettoentgelt über 3.475,79 Euro ist zunächst die Differenz zwischen Nettolohn und Tabellen-„Höchstwert“ zu bestimmen. Der Mehrbetrag über 3.475,79 Euro ist voll pfändbar. Hinzuzurechnen ist der pfändbare Betrag aus 3.475,79 Euro, wie er sich entsprechend der Anzahl der gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen aus der letzten Stufe der Pfändungstabelle ablesen lässt.

Beispiel

Zur Begleichung seiner Schulden wird im August 2017 bei einem Arbeitnehmer eine Lohnpfändung durchgeführt. Sein Nettoeinkommen beträgt 3.500,00 Euro. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Für diese drei Personen ist er unterhaltspflichtig.

Nettoeinkommen           3.500,00 Euro

Tabellen-Höchstwert     – 3.478,79 Euro

Pfändbarer Mehrbetrag               24,21 Euro

Pfändbarer Betrag laut Tabelle

bei drei unterhaltspflichtigen Personen + 430,21 Euro

Summe pfändbarer Betrag          454,42 Euro

Der Tabellenwert von 430,21 Euro lässt sich wie folgt errechnen: Der Betrag zwischen dem nicht pfändbaren  Freibetrag von insgesamt 2.035,97 Euro (1.133,80 Euro + 426,71 Euro + 237,73 Euro + 237,73 Euro) und 3.475,79 Euro unterliegt zu 7/10 nicht der Pfändung (weil Unterhalt für drei Personen geleistet werden muss).

34.470,00 Euro¹ − 2.035,97 Euro                               = 1.343,03 Euro

3/10 (= pfändbarer Teil) von 1.343,03 Euro         = 430,21 Euro

(Das verbleibende Einkommen wird auf volle 10 Euro nach unten abgerundet.)

– Unpfändbare Teile des Arbeitseinkommens
– Unpfändbar sind insbesondere: die Hälfte der Gesamtvergütung für die Überstunden (Grundvergütung + Zuschlag),

das zusätzliche Urlaubsgeld (die Lohnfortzahlung während des Urlaubs und eine beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis gezahlte Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes sind dagegen pfändbar), Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treuegelder (z. B. Jubiläumszuwendungen), Aufwandsentschädigungen und Auslösungen für eine auswärtige Tätigkeit (Reisekosten, Umzugskosten), Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen, Heirats- und Geburtsbeihilfen, Weihnachtszuwendungen bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens (höchstens jedoch bis zu 500 Euro).

Berechnung des Nettoarbeitseinkommens nach der Nettomethode

Das Bundesarbeitsgericht hat zum pfändbaren Einkommen entschieden, dass bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens gemäß § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO die sogenannte Nettomethode gilt. Die der Pfändung entzogenen Bezüge sind mit ihrem Bruttobetrag vom Gesamteinkommen abzuziehen. Ein erneuter Abzug der auf diesen Bruttobetrag entfallenden Steuern und Abgaben erfolgt nicht. Das bedeutet, dass die unpfändbaren Beträge als Bruttobetrag zunächst vom Gesamteinkommen in Abzug zu bringen sind. In einem zweiten Schritt sind dann die Steuern und Sozialabgaben abzuziehen, die aus dem verminderten Bruttoeinkommen (also nicht dem Gesamteinkommen) resultieren (Urteil vom 17.4.2013 – 10 AZR 59/12).

Besonderheiten bei einer Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen

Kommt es wegen Unterhaltsansprüchen zu einer Lohnpfändung, gilt die oben genannte Tabelle nicht. Der pfandfrei bleibende Betrag wird in diesem Fall vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss festgelegt. Das für die Pfändung verfügbare Nettoarbeitseinkommen hat der Arbeitgeber selbst zu berechnen. Dabei muss dem Schuldner von Überstundenvergütungen, vom zusätzlichen Urlaubsgeld und vom Weihnachtsgeld mindestens die Hälfte des Betrags belassen werden.

Arbeitseinkommen pfänden





Zuständiges Gericht für Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis, Ausbildenden und Auszubildenden aus dem Ausbildungsvertrag, Arbeitgeber und Betriebsrat im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung sowie Arbeitgeberverband und Gewerkschaft aus dem Tarifvertrag. Eine Klage kann mündlich auf der Geschäftsstelle des Gerichts zu Protokoll gegeben oder schriftlich eingereicht werden vom Kläger oder einem Rechtsanwalt. Örtlich zuständig ist das Arbeitsgericht, an dem der Beklagte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. Es besteht aus einem Berufsrichter und je einem Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter. Man benötigt in der ersten Instanz keinen Anwalt. Vor der eigentlichen Gerichtsverhandlung wird eine Güteverhandlung angesetzt, wobei der Vorsitzende des Arbeitsgerichts eine gütliche Einigung zwischen den Prozessparteien versucht. Wird der Prozess verloren, kann der Unterlegene Berufung beim Landesarbeitsgericht einlegen. Der Streitwert muss höher als 600 € sein und man muss einen Rechtsanwalt beauftragen. Das Bundesarbeitsgericht (als Revisionsinstanz) kann nur angerufen werden, wenn das vorher urteilende Gericht dies ausdrücklich zulässt oder die Entscheidung von früheren grundlegenden Gerichtsentscheidungen abweicht. Im Arbeitsgerichtsverfahren trägt jede Partei in der ersten Instanz ihre Anwaltskosten selbst, auch wenn sie den Prozess gewinnt. In den folgenden Instanzen trägt der Verlierer die Gesamtkosten. Die Gerichtskosten sind stark ermäßigt; Beschlussverfahren sind gerichtskostenfrei.

Zuständigkeiten des Arbeitsgerichts im Urteilsverfahren

Die sachliche Zuständigkeit für das Arbeitsgericht ergibt sich aus den §§ 2 bis 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG). Danach ist es für zivilrechtliche Auseinandersetzungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis zuständig. Sie werden im Urteilsverfahren verhandelt und es gilt der Beibringungsgrundsatz. Das heißt, es ist Aufgabe der streitenden Parteien, den Sachverhalt beim Arbeitsgericht vorzutragen. Das Gericht entscheidet ausschließlich aufgrund der Vorträge und kann keine anderen Tatsachen verlangen. Örtlich zuständig ist nach der Zivilprozessordnung (ZPO) das Arbeitsgericht, in dessen Gerichtsbezirk die beklagte Partei ihren Wohnsitz hat. Handelt es sich um eine juristische Person, beispielsweise eine GmbH oder AG, bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem Sitz der Gesellschaft.

Zuständigkeit des Arbeitsgerichts im Beschlussverfahren

Neben diesem sogenannten Urteilsverfahren wird ein Arbeitsgericht auch in einem Beschlussverfahren tätig. Verhandelt werden Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat, die das Betriebsverfassungsgesetz betreffen. Anders als im Urteilsverfahren muss das Arbeitsgericht beim Beschlussverfahren nach dem Amtsermittlungsgrundsatz von Amts wegen ermitteln. Das Beschlussverfahren endet mit einem Beschluss.

Verfahren, Rechtsmittel und Besonderheiten im arbeitsgerichtlichen Verfahren

Das Arbeitsgericht ist die erste Instanz in einem dreistufigen Instanzenzug, in der der Rechtsstreit regelmäßig beginnt und dem das jeweilige Landesarbeitsgericht und das Bundesarbeitsgericht mit Sitz in Erfurt nachfolgen. Der Unterlegene kann gegen ein erstinstanzliches Urteil das Rechtsmittel der Berufung beim zuständigen Landesarbeitsgericht einlegen, sofern das Arbeitsgericht die Berufung zugelassen hat oder der Streitwert über 600 Euro liegt. Gegen einen vom Arbeitsgericht gefassten Beschluss ist immer Beschwerde vor dem zuständigen Landesarbeitsgericht möglich. In erster Instanz besteht in einem arbeitsrechtlichen Verfahren kein Anwaltszwang. Das bedeutet, dass die Parteien sich selbst vertreten oder kostenlos durch einen Vertreter einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbandes vertreten lassen können. Wer in erster Instanz einen Anwalt beauftragt, hat auch dann keinen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten, wenn er den Prozess gewinnt.

Sonderproblem: Gehaltsklagen von Geschäftsführern

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist etwa immer dann problematisch, wenn ein Geschäftsführer (etwa einer GmbH) Zahlungsansprüche (Vergütung, Überstunden, Weihnachtsgeld) geltend machen möchte, da er gerade kein Arbeitnehmer und auch keine arbeitnehmerähnliche Person ist. In einem solchen Fall liegt erst gar kein Arbeitsverhältnis vor. Das Bundesarbeitsgericht [BAG] hatte deshalb zuletzt im September 2015 über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten in einem solchen Fall zu entscheiden, hatte ein Arbeitsgericht eine Zulässigkeit nämlich verneint und den Rechtsstreit an das „zuständige“ Landgericht verwiesen (vgl. Urteil vom 08.09.2015, Az.: 9 AZB 21/15).

Arbeitsgericht





Grundsätzlich wird unter Aufrechnung die wechselseitige Tilgung gegenseitiger, gleichartiger Forderungen durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung verstanden (§ 387 ff. BGB). Die Gegenforderung, mit der der Schuldner aufrechnet, muss vollwirksam, fällig und einredefrei sein. Die Hauptforderung, gegen die der Schuldner aufrechnet, muss erfüllbar sein (Wirksamkeit und Fälligkeit nicht erforderlich). Ein Gläubiger kann im Insolvenzfall durch Aufrechnungsmöglichkeiten eine Vorzugsstellung erlangen. Das Recht eines Insolvenzgläubigers zur Ausübung einer zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bestehenden Aufrechnungsbefugnis bleibt grundsätzlich erhalten (§ 94 ff InsO). Dies gilt auch dann, wenn die Aufrechnungslage im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung noch nicht gegeben ist, aber später eintritt. Sind die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen bei der Eröffnung des Verfahrens aufschiebend bedingt, nicht fällig oder nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet, kann erst aufgerechnet werden, wenn diese Aufrechnungshindernisse beseitigt sind. Von diesen Regeln lässt die Insolvenzordnung Ausnahmen zu, die eine Aufrechnung teils erleichtern, teils erschweren.

1. Voraussetzung ist Fälligkeit und Vollwirksamkeit der Hauptforderung. Der Gegenforderung darf grundsätzlich keine Einrede der Verjährung entgegenstehen.

2. Die Aufrechnung erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Schuldners gegenüber dem Gläubiger. Sie bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, zu dem Zeitpunkt, zu dem frühestens hätte aufgerechnet werden können, als erloschen gelten (z.B. fallen seitdem etwa verwirkte Vertragsstrafen und Verzugszinsen weg).

3. Ausschluss der Aufrechnung:

a) Vertraglich.
b) Kraft Gesetzes ist Aufrechnung unzulässig gegen unpfändbare Forderungen und gegen Forderungen des Gläubigers aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Schuldners. Nach der Rechtsprechung darf aber der Schuldner (z.B. Arbeitgeber) i.d.R. auch gegen den unpfändbaren Teil einer Forderung aufrechnen, wenn seine Gegenforderung aus einer vom Gläubiger begangenen vorsätzlichen unerlaubten Handlung (z.B. Unterschlagung des Angestellten) herrührt.

4. Die Parteien können die Aufrechnung auch vertraglich vereinbaren; sie sind dann an die obigen Voraussetzungen nicht gebunden.

5. Aufrechnung der Lohnsteuer ist nicht erlaubt; ausgenommen ist der Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber. Das Finanzamt kann Steuerforderungen gegen den Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage aufrechnen.

Insolvenzverfahren
Auch die Insolvenzeröffnung nimmt einem Insolvenzgläubiger nicht die Möglichkeit der Aufrechnung. Es wäre unbillig, wenn er die von ihm geschuldete Leistung zur Masse erbringen müsste, für seine Forderung aber nur Anspruch auf die Insolvenzdividende hätte. Er braucht seine Forderung nicht anzumelden, doch kann dies mitunter ratsam sein. Die Aufrechnung ist nur zulässig, wenn die Aufrechnungslage schon vor Insolvenzeröffnung bestand (§ 94 InsO). Dadurch soll verhindert werden, dass ein Insolvenzgläubiger seine Forderung an jemand abtritt, der etwas zur Masse schuldet und sich dann durch Aufrechnung voll befriedigen kann.

Zivilprozess
Beklagter kann die Aufrechnung (oder der Kläger gegenüber der Widerklage des Beklagten) erklären.

1. Verteidigt sich der Schuldner auch noch anderweitig, ist die Aufrechnung i.d.R. als Eventualaufrechnung anzusehen, d.h. nur für den Fall erklärt, dass sich die bestrittene Klageforderung trotz der anderweitigen Verteidigung als begründet erweist.

2. Stehen Klageforderung und Gegenforderung nicht in rechtlichem Zusammenhang, kann das Gericht die Verhandlung über die Gegenforderung abtrennen und, wenn nur die Klageforderung zur Entscheidung reif ist, ein sog. Vorbehaltsurteil erlassen (§ 302 ZPO); vorbehalten bleibt die Entscheidung über die Aufrechnung im Nachverfahren. Die Rechtskraft einer Entscheidung des Gerichts, dass die zur Aufrechnung gestellte Forderung nicht bestanden hat oder infolge der Aufrechnung erloschen ist, betrifft auch den zur Aufrechnung gestellten Anspruch (§ 322 II ZPO.)

Steuerrecht
Auch nach Steuerrecht sind die Steuerpflichtigen berechtigt, gegen Steueransprüche mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen gegen den Steuergläubiger oder die die Steuer verwaltende Körperschaft (i.d.R. das Land) mit befreiender Wirkung (§ 47 AO) aufzurechnen (§ 226 AO). Die Aufrechnung kann auch durch die Finanzbehörde erklärt werden. Sind steuerrechtliche Ansprüche durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen, kann mit ihnen nicht aufgerechnet werden.

Aufrechnung





So nennt man den Gläubiger der Forderung im rechtlichen Verhältnis zum Inkassounternehmen. Er erteilt dem Inkassounternehmen im Rahmen des Inkassovertrages den Auftrag, die Forderung einzuziehen.

Rechtsfragen

Das Auftragsrecht ist in den §§ 662 bis 674 BGB geregelt. Der Auftragnehmer wird dort „Beauftragter“ genannt. Dieser verpflichtet sich nach § 662 BGB durch die Annahme des Auftrags, das ihm vom Auftraggeber übertragene Geschäft unentgeltlich zu besorgen, wobei er die Ausführung im Regelfall nicht an Dritte übertragen darf (§ 664 BGB). Der Auftragnehmer ist zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet (§ 666 BGB), der Auftraggeber muss auf Verlangen Vorschuss für entstehende Aufwendungen des Auftragnehmers leisten (§ 669 BGB), darüber hinaus hat er dem Auftragnehmer dessen entstandene Aufwendungen zu ersetzen (§ 670 BGB). Unentgeltlich ist hier allerdings keine bloße einseitige Gefälligkeit des Auftragnehmers, denn es kommt ein echter Verpflichtungsvertrag nach § 311 Abs. 1 BGB zustande. Der Auftraggeber ist in zumutbaren Maß verpflichtet, die Interessen des Auftragnehmers wahrzunehmen in ihn vor vermeidbaren Schaden zu bewahren. Ist die Übertragung des Auftrags vom Auftragnehmer an Dritte gestattet, so kann dies insbesondere nach § 664 Abs. 1 Satz und 2 BGB erfolgen, wonach der Dritte den Auftrag ganz oder teilweise in eigener Verantwortung übernimmt. Der Beauftragte hat bei der Auftragsausführung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten zu lassen. Sobald der Auftraggeber eine Vergütung verspricht, handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 611a, § 675 Abs. 1 oder § 631 BGB). Das eigentlich unentgeltliche Auftragsrecht kann dabei analog auf entgeltliche Aufträge angewandt werden (für den Geschäftsbesorgungsvertrag kraft Verweis in § 675 Abs. 1 BGB). Im Werkvertragsrecht heißt der Auftragnehmer „Unternehmer“. Ähnlich wie im Kaufrecht – wo gemäß § 363 BGB der Verkäufer bis zur Übergabe die Beweislast für die Mängelfreiheit der Kaufsache trägt – übernimmt im Werkvertragsrecht der Unternehmer bis zur Abnahme (§ 640 BGB) die Beweislast für die Mängelfreiheit. Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers wird nach § 641 Abs. 1 BGB erst fällig, wenn das Werk vom Auftraggeber abgenommen ist. Abnahme ist die Entgegennahme der vom Auftragnehmer erbrachten Leistung durch Besitzübertragung und mit der Erklärung verbunden, dass der Auftraggeber die Leistung als vertragsgemäß anerkennt. Die ähnlich einzustufende Bauabnahme ist in den Landesbauordnungen geregelt. Eine Legaldefinition des Auftraggebers ist nicht vorhanden, obwohl er in vielen Gesetzen vorkommt (GWB, MaBV, VOB/B, GewO, BGB oder BNotO). In § 12 VOB/B wird zwar die Abnahme erwähnt, aber ebenfalls nicht definiert.

Arten
Nach der Art des Wirtschaftssubjekts unterscheidet man private Auftraggeber (Privathaushalte, Unternehmen und sonstige Personenvereinigungen) oder öffentliche Auftraggeber (der Staat und die öffentliche Verwaltung, öffentliche Unternehmen und Kommunalunternehmen). Als Geschäftsbeziehungen kommen bei privaten Auftraggebern Business-to-Consumer, Consumer-to-Business und Business-to-Business und bei öffentlichen Auftraggebern Consumer-to-Administration sowie Business-to-Administration und umgekehrt vor. Beide Arten von Auftraggebern schließen entgeltliche Aufträge ab, bei denen das Vergaberecht zu beachten ist.

International
Das Recht des Auftraggebers ist in der Schweiz ähnlich wie in Deutschland geregelt (Art. 394 ff. OR), allerdings auch entgeltlich und auch Arbeitsverträge umfassend. Auch in Österreich sehen die §§ 1014 ff. ABGB ähnliche Regelungen vor. Den Auftraggeber trifft nach § 1004 ABGB in Verbindung mit § 1014 ABGB die Pflicht zur Zahlung des vereinbarten oder gesetzlichen Entgelts an Beauftragte. Nach § 1020 ABGB kann der Auftraggeber den Auftrag „nach Belieben“ widerrufen. Der Tod des Auftraggebers oder Beauftragten beendet im Regelfall den Auftrag (§ 1022 ABGB).

Auftraggeber





So wird das Inkassounternehmen im Innenverhältnis zum Gläubiger rechtlich bezeichnet. Es ist ein Begriff, der in der deutschen Rechtssprache – nicht ganz präzise – bei verschiedenen Vertragstypen, etwa beim Dienstvertrag oder Werkvertrag, zur Bezeichnung desjenigen Vertragspartners verwendet wird, der sich zur Erbringung überwiegend nichtgeldlicher Leistungen gegenüber dem anderen Vertragspartner, dem Auftraggeber, verpflichtet hat. So spricht man etwa vom Architekten oder vom Bauunternehmer beim Bauvertrag manchmal als „Auftragnehmer“. Beim Vertragstyp des Auftrags heißt es im deutschen BGB hingegen nicht „Auftragnehmer“, sondern „Beauftragter“. Schließt der Auftragnehmer mit einem Dritten einen Vertrag dergestalt, dass dieser sich zur Erbringung der dem Auftraggeber geschuldeten Leistung oder eines Teiles davon verpflichtet, so nennt man diesen Dritten „Unterauftragnehmer“.

Das Auftraggeber-/Auftragnehmer-Verhältnis

Wie schaut dieses „Doppelspiel“ aus? Der Kunde als Auftraggeber beauftragt eine Firma, z. B. eine Anlage zur Produktion von Bauelementen für Flugzeuge zu liefern. Hier ist die beauftragte Firma zum Kunden der Auftragnehmer. Im Innenverhältnis gibt die beauftragte Firma z. B. durch den Vertrieb den Auftrag an die Projektleitung im Projektierungsbereich weiter. Nun wird aus dem Vertrieb der Auftraggeber und die Projektleitung zum Auftragnehmer. Wie bekannt, bildet die Projektleitung mit seinem Kernteam aus dem Auftrag heraus Teilprojekte. Die Teilprojekte erhalten nun den Auftrag ihre Arbeitspakete zu erledigen. Dadurch wird die Projektleitung zum Auftraggeber gegenüber den Teilprojektleitungen. Das folgende Bild verfolgt die Kette bis zum Arbeitspaketverantwortlichen und zeigt die wichtigsten Aufgaben für den jeweiligen Verantwortlichen einerseits als Auftraggeber und andererseits als Auftragnehmer.

1. Projektverlauf
Der Auftragnehmer setzt zur Realisierung ein geeignetes Projektteam und andere geeignete Ressourcen ein. Er finanziert diese Ressourcen mit Hilfe der Gelder, die ihm der Auftraggeber für die Projektrealisierung zur Verfügung stellt. Die Ziele des Projektes werden im Allgemeinen schriftlich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer festgelegt (z.B. mit Hilfe eines Lastenheftes). Im Projektverlauf werden vom Auftraggeber im Allgemeinen Zwischenergebnisse begutachtet und teilweise auch abgenommen. Dabei können weitere Dokumente (wie z.B. ein Pflichtenheft) Vereinbarungen zwischen beiden Vertragsparteien dokumentieren oder sogar vertraglich verbindlich festlegen. Das Projektergebnis wird, sofern das Projekt nicht erfolglos abgebrochen wurde, vom Auftraggeber auf jeden Fall abgenommen. Im Allgemeinen wird diese Abnahme schriftlich in einem Abnahmeprotokoll fixiert.

2 Definition
Der Auftragnehmer ist Verkäufer eines Produkts oder einer Dienstleistung. Er ist Vertragspartner des Auftraggebers, der die im Lastenheft spezifizierte Leistung kauft. Der Projektverantwortliche ist gegenüber dem Auftraggeber des Projekts in der Rolle des Auftragnehmers. Zugleich ist er Auftraggeber für Dienstleister und Lieferanten, die dem Projekt zuarbeiten. Mit dem Verhältnis von Auftraggeber- und Auftragnehmerrollen beschäftigt sich im Projektmanagement das Vertragsmanagement und das Beschaffungswesen.

3 Bemerkung
Die Aktivitäten des Auftraggebers spielen eine wesentliche Rolle für das erfolgreiche Beenden eines Projektes. Daher wird insbesondere in Projekten, die gemäß dem V-Modell XT realisiert werden, im Allgemeinen ein Projekt in zwei Teile mit wohldefinierten Schnittstellen unterteilt: einem Projekt aus Sicht des Auftraggebers und einem Projekt aus Sicht des Auftragnehmers.

Auftragnehmer





Wenn der Inkassovertrag sowie die Vollmachten und weitere Unterlagen bei ADU-Inkasso postalisch eingegangen sind und das Mandant entsprechend eingerichtet ist, können Mandanten ADU-Inkasso Ihre Forderungen elektronisch, durch eine integrierte Schnittstelle oder über das Online-Portal übergeben. Eine manuelle Erfassung in Papierform kann ADU-Inkasso nur gegen eine Gebühr durchführen.

Rechtsfragen
Für den Auftrag im Rechtssinne gilt das Auftragsrecht der §§ 662 ff. BGB. Beteiligte sind der Auftraggeber und der Auftragnehmer, letzterer wird im Gesetz „Beauftragter“ genannt. Nach der Legaldefinition des § 662 BGB verpflichtet sich der Beauftragte durch die Annahme eines Auftrags (Auftragsbestätigung), ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen. Als Geschäft in diesem Sinne kommen sowohl rechtsgeschäftliche als auch tatsächliche Handlungen in Betracht. Der Beauftragte muss den Weisungen des Auftraggebers folgen und darf die Ausführung eines Auftrages im Regelfall nicht einem Dritten übertragen, er hat jedoch bei einer dennoch vorgenommenen Übertragung auch das Verschulden des Dritten zu vertreten (§ 664 Abs. 1 BGB). Abweichungen vom ursprünglich erteilten Auftrag sind dem Auftraggeber anzuzeigen (§ 665 BGB), wobei darüber hinaus auch eine allgemeine auftragsbezogene Auskunfts- und Rechenschaftspflicht besteht (§ 666 BGB). Da sich der Auftragnehmer jedoch verbindlich verpflichtet, den Auftrag durchzuführen und er dem Auftraggeber gegebenenfalls schadenersatzpflichtig wird, ist der Auftrag vom bloßen Gefälligkeitsverhältnis abzugrenzen. Aus der Unentgeltlichkeit der Leistung folgt nicht, dass der Beauftragte selbst sämtliche Kosten des Auftrages zu decken hätte. Den Auftraggeber trifft nämlich eine Vorschusspflicht für alle erwarteten Aufwendungen des Auftragnehmers (§ 669 BGB) und eine Pflicht zum Aufwendungsersatz (§ 670) für entstandene Aufwendungen. Der Auftrag kann vom Auftraggeber jederzeit widerrufen, vom Beauftragten jederzeit gekündigt werden (§ 671 Abs. 1 BGB). Bei einer Kündigung zur Unzeit macht sich der Beauftragte gegebenenfalls schadenersatzpflichtig. Außerdem endet das Auftragsverhältnis im Zweifel mit dem Tod des Beauftragten (§ 673 BGB), der Tod des Auftraggebers bleibt dagegen unbeachtlich (§ 672 BGB), der Auftrag gilt als mit dessen Erben als fortbestehend.

Sobald der Auftraggeber eine Vergütung verspricht, handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 611a, § 675 Abs. 1 oder § 631 BGB). Das eigentlich unentgeltliche Auftragsrecht kann dabei analog auf entgeltliche Aufträge angewandt werden (für den Geschäftsbesorgungsvertrag kraft Verweis in § 675 Abs. 1 BGB). Hierunter fallen im Bankwesen viele Bankgeschäfte, so etwa der Zahlungsauftrag, die Wertpapierorder oder der Akkreditivauftrag. Im Werkvertragsrecht heißt der Auftragnehmer „Unternehmer“. Ähnlich wie im Kaufrecht – wo gemäß § 363 BGB der Verkäufer bis zur Übergabe die Beweislast für die Mängelfreiheit der Kaufsache trägt – übernimmt im Werkvertragsrecht der Unternehmer bis zur Abnahme (§ 640 BGB) die Beweislast für die Mängelfreiheit. Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers wird nach § 641 Abs. 1 BGB erst fällig, wenn das Werk vom Auftraggeber abgenommen ist. Abnahme ist die Entgegennahme der vom Auftragnehmer erbrachten Leistung durch Besitzübertragung und mit der Erklärung verbunden, dass der Auftraggeber die Leistung als vertragsgemäß anerkennt. Die ähnlich einzustufende Bauabnahme ist in den Landesbauordnungen geregelt. Um Geschäftsführung ohne Auftrag handelt es sich, wenn jemand ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne ihm gegenüber aufgrund eines Auftrags oder eines sonstigen Grunds hierzu berechtigt zu sein (§ 677 BGB).

Auftragserteilung

 

Der Begriff Ausfallrisiko kommt aus dem Risiko- und Forderungsmanagement. Oftmals wird es auch als Forderungsausfallrisiko bezeichnet. Die Gefahr, dass eine Forderung teilweise oder komplett ausfällt – also auch durch ein Inkassounternehmen nicht mehr realisierbar ist, nennt man Ausfallrisiko. Die Forderung ist dann verloren und muss im Unternehmen abgeschrieben werden. Als Prävention kann ein Unternehmen eine Kreditversicherung und/ oder eine Bonitätsprüfung vornehmen.

Die größten Ausfall- und Überschuldungsrisiken
Ein steigendes oder hohes Ausfallrisiko (Adressenausfallrisiko) bedeutet also, dass auch die Bonität des Kreditnehmers während der Vertragslaufzeit sinkt oder schlecht wird. Die Ursache dafür sind in vielen Fällen im privaten Leben der Kreditnehmer zu finden. Dazu gehören immer wieder negative Lebensereignisse oder plötzliche Schicksalsschläge, von denen die Menschen getroffen werden. So wird ein Zahlungsausfall häufig durch die Überschuldung privater Haushalte ausgelöst. Laut Statista waren diese Hauptursachen für eine Verschuldung deutscher Privathaushalte im Jahr 2018 verantwortlich:

Arbeitslosigkeit: 20,2 Prozent

Erkrankung, Sucht, Unfall: 15,3 Prozent

Scheidung, Trennung oder Tod des Partners/ der Partnerin: 12,8 Prozent

Unwirtschaftliche Haushaltsführung: 10,9 Prozent

Gescheiterte Selbstständigkeit: 8,4 Prozent

Sonstige Gründe: 32,4 Prozent

Nicht zuletzt wird neben diesen Ursachen im privat Bereich immer wieder eine negative gesamtwirtschaftliche Lage wie zum Beispiel die letzte Finanz- und Wirtschaftskrise 2008/2009 als Faktor für Ausfallrisiken genannt. Die Beispiele und die aktuellen Statistiken verdeutlichen, dass einer möglichen Verschuldung oder Zahlungsschwierigkeit bei Kreditnehmern mit Absicherungen und Vorsorge begegnet werden kann. Letztlich ist aber das Ausfallrisiko für Kredite nach wie vor ein Wagnis, das zwar kalkuliert aber nie ausgeschlossen werden kann. Kreditgeschäft bleibt Risikogeschäft!

Bonität und Ausfallrisiko
Grundsätzlich wird unter der Bonität die Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit einer Person bzw. eines Unternehmens verstanden. Daher prüft eine Bank vor einem Geschäftsabschluss, ob der neue Kunde eine wirtschaftliche Rückzahlungsfähigkeit besitzt und den Kredit bis zum Ende abbezahlen kann. Insofern ist eine Bonitätsprüfung der Banken zunächst eine wichtige Grundlage für Kreditentscheidungen. Durch das Kreditwesengesetz sind die Banken andererseits auch verpflichtet, regelmäßig die Bonität ihrer Kreditkunden zu prüfen. Bekanntlich fängt das bereits mit Beantragung eines Kredits an: Hier verlangt die Bank von ihren zukünftigen Kunden unter anderem aktuelle Einkommensnachweise und eine Auskunft über die finanziellen Verhältnisse. Schließlich möchte die Bank mit ihrer Bonitätsprüfung verlässlich herausfinden, ob für den Kunden eine ausreichend positive Differenz zwischen Einkünften und Ausgaben bleibt, um die Raten für den Kredit auch zukünftig und regelmäßig zahlen zu können.

Wie wird das Ausfallrisiko ermittelt?
Da bei den Banken der wirtschaftliche Erfolg und die eigene Existenz wesentlich davon abhängt, möglichst wenig Ausfallrisiken unter den Kreditkunden zu haben, kommt der Bonitätsprüfung eine große Bedeutung zu. Auf der Basis der dabei ermittelten Informationen kann auch das Ausfallrisiko der Kreditkunden näher bestimmt werden. Bei der Bonitätsprüfung bedient sich eine Bank dieser Informationsquellen:

Schufa-Auskunft: Wirtschaftsinformationsdienste wie die Schufa liefern kreditrelevante Informationen von Unternehmen und Privatpersonen. Sollte sich dann konkret in einem Fall zeigen, dass es in der Vergangenheit anderweitig zu Zahlungsausfällen gekommen ist, so kann eine höhere Wahrscheinlichkeit eines Kreditausfalls angenommen werden. Die Bank würde dann wahrscheinlich das Kreditgesuch eines neuen Kunden ablehnen. Nachweis von Kreditsicherheiten: Sollten Sicherheiten wie Immobilien, Sparguthaben, Lebensversicherungen, Wertpapiere, eine Grundschuld oder Bürgschaft vom Kunden gestellt werden können, wäre das ein wichtiger Hinweis zur Bonität. Einen Kreditausfall dürften diese im schlimmsten Fall zwar nicht verhindern können. Jedoch kann die Bank ihren Schaden damit minimieren.

Einkommens- und Liquiditätsnachweise: Kopien der Gehaltsabrechnungen, Arbeitsverträge, Kontoauszüge sowie Belege für andere Einkommensquellen sind wichtige Informationen, ob ein festes und sicheres Einkommen auch zukünftig besteht. Denn schließlich müssen daraus die monatlichen Tilgungsraten bezahlt werden. Eigene Erfahrungen: Auch wird die Bank ihre eigenen Erfahrungen mit dem Kunden in der Vergangenheit zum Beispiel über vorhandene Kreditakten überprüfen. In einem internen Verfahren prüfen dann die Banken mit den so erhaltenen Informationen, wie das Ausfallrisiko für den betreffenden Kreditkunden einzustufen ist. Hierfür werden verschiedene Kategorien benutzt. Am Ende beziffert ein möglichst genauer Prozentwert das vorhandene Kreditausfallrisiko. Überschreitet das Risiko eine bestimmte, vorher intern festgelegte Schwelle, wird ein vorliegender Kreditantrag abgelehnt. Wo der Grenzwert im Einzelfall liegt, hängt von jeder einzelnen Bank ab. Dies ist von Bank zu Bank unterschiedlich.

Wie kann das Ausfallrisiko vermindert werden?
Um Ausfallrisiken im Kreditgeschäft zu reduzieren, werden gerade bei langfristigen Krediten und Darlehen mit hohen Ratenzahlungen von den Kunden oft bestimmte Absicherungen verlangt. Inzwischen weit verbreitet ist der Abschluss einer Restschuldversicherung.

Ausfallrisiko





Eine Auskunft wird auch oftmals als Bonitätsauskunft bezeichnet. In einer Bonitätsauskunft sind bonitätsrelevante Informationen zu einer bestimmten Firma oder Privatperson zusammengefasst. Eine Bonitätsauskunft kann zur Reduzierung der Ausfallrisikos führen, da sie Unternehmern als Entscheidungshilfe dient z.B. bei Neukunden. ADU-Inkasso bietet Bonitätsauskünfte in einem Online-Portal an.

Arten der Auskünfte

Der Klassiker die Schufa Auskunft:
In der Schufa-Auskunft werden kreditrelevante Daten von privaten Verbrauchern und Unternehmen gespeichert. Unternehmen, Vermieter und Banken können diese Informationen vor einem Vertragsabschluss mit einem Geschäftspartner / Privatperson einsehen.

Sinn und Zweck der Schufa-Auskunft

Im alltäglichen Wirtschaftsleben werden eine Vielzahl von Verträgen geschlossen. Dabei besteht für den Leistenden stets ein gewisses Risiko, dass der Leistungsempfänger seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Beispielsweise ist dies beim Online-Versandhandel der Fall, wenn Produkte mit der Zahlart kauf auf Rechnung gekauft werden. Um diese Informationsunsicherheit abzubauen, wurde die Schufa bereits im Jahr 1927 gegründet. Es handelt sich allerdings nicht um eine staatliche Behörde, sondern ein privatwirtschaftliches Unternehmen. Dieses sammelt Daten von privaten Verbrauchern und Unternehmen, die deren Bonität betreffen. So wird ersichtlich, ob beim Eingehen eines Vertrags mit einer Person oder einem Geschäftspartner eine hohe Ausfallwahrscheinlichkeit besteht.

Der Auskunftsanspruch gemäß § 260 BGB geregelt, welcher alle Auskunftsansprüche zu einer Mehrheit von Gegenständen regelt, beispielsweise

gemäß § 1379 Abs. 1 BGB Ansprüche eines Ehegatten gegen den anderen über die Höhe des Endvermögens

gemäß §§ 1580, 1587e Abs. 1, 1605, 1613 Abs. 1 BGB Ansprüche eines Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltspflichtigen über dessen Einkünfte und Vermögen

gemäß §1891 Abs. 2 BGB Ansprüche eines Gegenvormunds gegen den Vormund über den Bestand des verwalteten Vermögens

gemäß §§ 2003 Abs. 2, § 2011, 2012 BGB Ansprüche eines Nachlassgerichtes oder der Nachlassgläubiger gegen die Erben, den Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter über das Inventar

gemäß §§ 2027, 2362 Abs. 1 BGB Ansprüche eines Erben gegen den Erbschaftsbesitzer über die Erbschaftsgegenstände

gemäß § 2127 BGB Ansprüche eines Nacherben gegen den Vorerben über die Erbschaftsgegenstände

gemäß § 2314 Abs. 1 BGB Ansprüche eines Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben über den Nachlass

In den oben aufgeführten Fällen hat der Auskunftsanspruch durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses zu erfolgen, welches mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt werden muss. Liegt der Verdacht nahe, dass es an dieser Sorgfalt mangelte, so hat der Auskunftsverpflichtete eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, dass er sein Bestandsverzeichnis nach bestem Wissen und Gewissen erstellt hat. Die Kosten für diese eidesstattliche Versicherung trägt der Berechtigte.

Darüber hinaus bestehen weitere Auskunftsansprüche, welche überwiegend in vertraglichen Angelegenheiten zum Tragen kommen:

gemäß § 402 BGB bei Abtretung

gemäß § 469 Absatz 1 BGB bei Vorkaufsrecht

gemäß §§ 558 Abs. 4, 574b Abs. 1 BGB bei Mietvertrag

gemäß § 595 Abs. 4 S. 2 BGB bei Pacht

gemäß § 626 Abs. 2 S. 3 BGB bei Kündigung eines Dienstvertrages

gemäß §§ 666, 675 Abs. 1 BGB bei Auftrag und entgeltlicher Geschäftsbesorgung

gemäß §§ 681 Abs. 2, 687 Abs. 2 , 666 BGB bei Geschäftsführung ohne Auftrag

gemäß §§ 713 und 666 BGB bei der Gesellschaft

gemäß § 740 Abs. 2 BGB bei Ausscheiden aus einer Gesellschaft

gemäß § 799 Abs. 2 BGB bei Kraftloserklärung einer Inhaberschuldverschreibung

Auskunft





Eine Auskunftei oder auch Wirtschaftsauskunftei ist ein Unternehmen, dass Unternehmen Bonitätsauskünfte anbietet. Aus diesem Grund sammelt eine Auskunftei bonitätsrelevante Informationen über Firmen und Privatpersonen und hält diese in einer Datenbank vor. Bonitätsauskünfte werden für das Risiko- und Forderungsmanagement in Unternehmen eingesetzt. ADU-Inkasso ist keine Auskunftei.

Welche Aufgaben haben Auskunfteien zu erfüllen?
In erster Linie sammelt eine Auskunftei die von Unternehmen an sie gesendeten Daten über Verbraucher und Unternehmen. Über ein Scoring ermittelt die Auskunftei die Bonität von Verbrauchern und Unternehmen. So wird jeder Kredit bei einer Bank auch an eine Auskunftei gemeldet. Laufen alle an die Auskunftei gemeldeten Geschäfte, Kredite und Ratenzahlungsvereinbarungen gut, so ändert sich nichts an dem positiven Score des Verbrauchers. Die Auskunftei löscht Verträge nach Ende der Vertragsdauer sofern alles regulär verlaufen ist. Hat der Verbraucher seine Raten unzuverlässig bezahlt oder ist regelwidrig aus dem Vertrag ausgestiegen, so wird dieses Verhalten in der Auskunftei gespeichert. Diese Informationen werden dann auch an die anfragenden Unternehmen weitergegeben. Bei einer solchen Information handelt es sich um einen negativen Eintrag, welcher den gesamten Score des Verbrauchers herabsetzt. Möchte ein Verbraucher, der sich in der Vergangenheit als unzuverlässiger Kunde bewiesen hat, einen Kredit bei einer Bank beantragen, ist es unwahrscheinlich, dass er einen weiteren Kredit erhält. Auch gegenüber dem unzuverlässigen Verbraucher hat die Auskunftei Pflichten zu erfüllen. So muss sie ihm auf Anfrage alle über ihn gespeicherten Daten in Form einer Selbstauskunft zur Verfügung stellen. Negative Einträge müssen nach Ablauf der gesetzlichen Fristen, in der Regel nach drei Jahren, wieder gelöscht werden. Verbraucher haben die Möglichkeit, Ihren Schufa-Score zu verbessern, indem sie beispielsweise einen Datenabgleich vornehmen. 1 mal pro Jahr kann man kostenlos eine Auskunft über sich selbst bei der Schufa beantragen.

Welche Inhalte und Daten sammeln die verschiedenen Auskunfteien?
Eine Auskunftei sammelt über Privat Personen rein personenbezogene Daten und über Unternehmen unternehmensbezogene Daten.

Behörde
Pflicht zur Auskunftserteilung seitens einer Behörde im Rahmen der Dienstobliegenheiten. Auskunft, auch freiwillig erteilte, muss erschöpfend und richtig sein. Bei fehlerhafter Auskunft kann die Amtshaftung eingreifen. Für das Verwaltungsverfahren vgl. § 25 VwVfG; erweiterte Auskunftspflichten gegenüber der Presse nach den Landespressegesetzen.

Sondervorschriften:
(1) Auskunftspflicht des Finanzamtes in Lohnsteuerfragen gemäß § 42e EStG: Lohnsteuerauskunft,  unter bestimmten Voraussetzungen Auskunft des Finanzamtes zu Rechtsfragen auch in anderen Fällen möglich (verbindliche Auskunft, § 89 II AO); gebührenpflichtig.
(2) Auskunft der Zollbehörde: verbindliche Ursprungsauskunft und verbindliche Zolltarifauskunft nach Art. 33 UZK sowie unverbindliche Auskünfte über sonstige zollrechtliche Fragen nach Art. 14 UZK.

Kaufleute
1. Pflicht zur Auskunftserteilung besteht u.a. nach § 242 BGB bei solchen Rechtsverhältnissen, bei denen der Berechtigte in entschuldbarer Weise über bestimmte Umstände im ungewissen, der Verpflichtete aber unschwer in der Lage ist, hierüber Auskunft zu erteilen.
2. Haftung für eine falsche Auskunft vor allem dann, wenn zwischen dem die Auskunft erteilenden und dem Empfänger eine dauernde oder auf die Dauer angelegte Geschäftsverbindung besteht und die Auskunftserteilung in einer inneren Beziehung zu der Geschäftsverbindung steht.

Daten von Privatpersonen

Bei Privatpersonen werden der Name, das Geburtsdatum, die Adresse sowie der Familienstand erfasst. Diese sind unverfängliche Daten, die einen kaum nennenswerten Einfluss auf die Bonität des Verbrauchers haben. „Kaum“ deshalb, weil eine bessere Wohnlage tatsächlich einen geringfügig besseren Score verursacht, als eine Adresse in einer Sozialbausiedlung und das ganz unabhängig vom Zahlungsverhalten. Nun kommen die, für die Ermittlung der Bonität relevanten Angaben hinzu. Hierzu gehören sämtliche an die Auskunftei gemeldete Bankgeschäfte, Mobilfunkverträge, Ratenzahlungsverträge, Mietverträge und vieles mehr. Fast jede längerfristige finanzielle Verpflichtung des Verbrauchers wird an die Auskunftei gemeldet. Hierbei handelt es sich um eine grundsätzlich reine Speicherung, welche nach Ende der Vertragslaufzeit oder vollständiger Rückzahlung gelöscht wird. Zudem errechnen Auskunfteien anhand der Daten einen Score, der die Rückzahlungswahrscheinlichkeit bei einem Kreditgeschäft angibt. Einen Score von 100 Prozent gibt es dabei nicht. Mit einem Score von 98 Prozent verfügt man über eine gute Auskunft, ist der Score niedriger als 90 Prozent handelt es sich um einen sehr schlechten Wert, bei dem in der Regel kein Kredit gewährt wird.

Daten von Unternehmen
Die Schätzung der Bonität eines Unternehmens ist um ein Vielfaches komplizierter als bei Privatpersonen. Die grundsätzlich über ein Unternehmen gespeicherten Daten sind der Firmenname, die Firmenidentifikation, die Niederlassungen, die grundlegenden Strukturdaten sowie Geschäftszahlen, beispielsweise die Anzahl der Mitarbeiter. Um die Bonität eines Unternehmens ermitteln zu können, müssen viele Posten berücksichtigt werden. So werden oftmals Aktiva und Passiva eines Unternehmens in die Ermittlung einbezogen, um das Kreditrisiko für das anfragende Unternehmen so gering wie möglich zu halten. Im Falle eines größeren und komplexeren Unternehmens können bei Auskunfteien umfangreiche Recherchen in Auftrag gegeben werden. Auch im Unternehmensbereich wird häufig mit einem Scoring gearbeitet. In der Regel wird dabei ein Vergleich mit den Werten anderer Unternehmen selber Branche durchgeführt um eine Aussage treffen zu können.

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Von Auslandsinkasso spricht man, wenn ein Inkassounternehmen neben deutschen Forderungen aus ausländische Forderungen übernimmt und diese bearbeitet. Gerade im Auslandsinkasso ist der Weg, eine Forderung erfolgreich beizutreiben lang und schwierig. Schuldner sind verzogen und Bonitätsinformationen teuer und oftmals ungenau. Inkassounternehmen, die sich auf das Auslandsinkasso spezialisiert haben, haben sich auf die verschiedenen Sprachen, auf Länderspezifischen Gegebenheiten und auf die rechtlichen Bedingungen ausgerichtet.

Jeder Inkassoauftrag wird im Land des jeweiligen Schuldners durchgeführt. Abhängig von den länderspezifischen Gesetzen müssen unterschiedliche gesetzliche Regelungen beachtet werden, nach denen vorgegangen wird. Meist können Kunden, die ihre Forderungen im Ausland beitreiben wollen, auf Inkassopartner deutscher Inkassounternehmen zurückgreifen.

Exporteure, deren Kunden säumig zahlen, wissen, wie sehr unbekannte Rechtsvorschriften und mangelhafte Kenntnisse der Landessprache ein erfolgreiches Forderungsmanagement erschweren können. Professionelle Hilfe bei der Einziehung von Forderungen gehört zum Leistungsspektrum von einem Inkassobüro. Inkassounternehmen sorgen für einen raschen Zahlungseingang – auch wenn der Geschäftspartner im Ausland ansässig ist.

Inkassounternehmen verfügen über ein bewährtes Netz aus erfahrenen Rechtsanwaltskanzleien und Partnern im Ausland. Dies sorgt dafür, dass Forderungen schnell und unbürokratisch realisiert werden. Die Rechtsprechung und Durchsetzbarkeit im betreffenden Land ist den Inkassobüros bestens bekannt. So überwinden diese Sprachprobleme und Mentalitätsunterschiede. Länderspezifische Rechtsbesonderheiten im Forderungsmanagement werden berücksichtigt. Gläubiger werden vor der gerichtlichen Geltendmachung Ihrer Forderung über die Erfolgsaussichten und die Kosten informiert. Damit bleiben die Kosten überschaubar!

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