So bezeichnet man das Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner. Die Bezeichnung wird deshalb so gewählt, weil das Inkassorecht in erster Linie von dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Inkassounternehmen, dem Innenverhältnis, ausgeht.
So werden Rechtsbeziehungen mit Dritten wie mit Banken und Lieferanten geschlossen, welche dann als ein Außenverhältnis gilt. Bei den intern geführten Absprachen zwischen den Gesellschaftern eines Unternehmens findet im Außenverhältnis keine Wirkung statt. So werden beispielsweise Rechtsgeschäfte mit Dritten auch dann wirksam, wenn sie von einem Gesellschafter geschlossen werden, dessen Vertretungsmacht im Innenverhältnis beschränkt ist.

Die Vertretungsmacht im Außenverhältnis im juristischen Bereich
Im juristischen Bereich gelten bestimmte Regelungen der Vertretungsmacht im Außenverhältnis. Es handelt sich um die Vertretungsbefugnis gegenüber Dritten. Dem Außenverhältnis steht noch das Innenverhältnis gegenüber, da der Umfang der Vertretungsmacht im Außenverhältnis anders geregelt ist als im Innenverhältnis. So kann sich ebenfalls auch der Umfang der Vertretungsbefugnis unterscheiden. Die Vertretungsbefugnis kann im Außenverhältnis einen anderen Umfang haben, als die Vertretungsmacht im Innenverhältnis.

Beispiel
Der Vollmachtgeber erteilt dem Vertreter eine Vollmacht bis 20.000 Euro (Innenverhältnis), dem Geschäftspartner teilt er mit, dass der Vertreter eine Vollmacht bis 100.000 Euro hat (Außenverhältnis). Im Außenverhältnis kann der Vertreter ein Geschäft bis 100.000 Euro wirksam im Namen des Vertretenen abschließen. Im Innenverhältnis begeht der Vertreter eine Pflichtverletzung gegenüber dem Vollmachtgeber, wenn er ohne dessen Zustimmung ein Rechtsgeschäft über 20.000 Euro abschließen solltest.

Das Innenverhältnis im Rahmen des Gesellschaftsrechts
Im Gesellschaftsrecht regelt das Innenverhältnis die Rechte und Pflichten zwischen den Gesellschaftern untereinander und zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführung. Diese Rechte und Pflichten ergeben sich entweder aus dem Gesellschaftsvertrag oder, wenn dieser keine Regelungen dazu enthält, aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. In aller Regel wird im Innenverhältnis die Geschäftsführung an sich sowie ihre Aufgaben, als auch die Buchführung und Bilanzierung mitsamt der Gewinn- und Verlustbeteiligung geregelt. Darüber hinaus umfassen die Regelungen etwaige Stimm- und Informationsrechte der Gesellschafter sowie deren Beitrags- und Treuepflicht und das allgemeine Wettbewerbsverbot. Das Außenverhältnis regelt demgegenüber die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft nach außen hin zu Dritten. Das Außenverhältnis wird in der Regel ebenso wie das Innenverhältnis im Gesellschaftsvertrag geregelt. Fehlen solche Regelungen, so greifen die gesetzlichen Bestimmungen. Das Außenverhältnis entsteht jedoch nicht wie das Innenverhältnis mit der Errichtung des Gesellschaftsvertrages, sondern erst mit der Eintragung in das Handelsregister, oder ausnahmsweise mit der vorherigen Aufnahme des Geschäftsbetriebs.

Die außenstehenden Dritten werden auch darüber hinaus stärker durch das Handelsrecht (bzw. durch das Bürgerliche Gesetzbuch) geschützt als die Gesellschafter zueinander im Innenverhältnis. Dies wird insbesondere dadurch begründet, dass ein Außenstehender in aller Regel nichts über die inneren Verhältnisse der Gesellschaft und über die einzelnen Befugnisse von den im Namen der Gesellschaft handelnden Gesellschafter weiß. Das Innenverhältnis regelt demgegenüber die Rechte und Pflichten zwischen den Gesellschaftern untereinander und zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführung. Diese Rechte und Pflichten ergeben sich grundsätzlich – wie beim Außenverhältnis – aus dem Gesellschaftsvertrag. Fehlen solche Regelungen, so greifen auch hier die gesetzlichen Bestimmungen. In aller Regel wird im Innenverhältnis die Geschäftsführung an sich sowie ihre Aufgaben, als auch die Buchführung und Bilanzierung mitsamt der Gewinn- und Verlustbeteiligung geregelt. Darüber hinaus umfassen die Regelungen etwaige Stimm- und Informationsrechte der Gesellschafter sowie deren Beitrags- und Treuepflicht und das allgemeine Wettbewerbsverbot.

Außenverhältnis





Eine Austauschpfändung liegt vor, wenn ein Gläubiger dem Schuldner für ein unpfändbares Objekt (z.B. Kleidungsstück) ein Ersatzstück oder den zur Beschaffung eines solchen erforderlichen Geldbetrag überlässt, damit das höherwertige Objekt gepfändet und verwertet werden kann.

(1) Die Pfändung einer nach § 811 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6 unpfändbaren Sache kann zugelassen werden, wenn der Gläubiger dem Schuldner vor der Wegnahme der Sache ein Ersatzstück, das dem geschützten Verwendungszweck genügt, oder den zur Beschaffung eines solchen Ersatzstückes erforderlichen Geldbetrag überlässt; ist dem Gläubiger die rechtzeitige Ersatzbeschaffung nicht möglich oder nicht zuzumuten, so kann die Pfändung mit der Maßgabe zugelassen werden, dass dem Schuldner der zur Ersatzbeschaffung erforderliche Geldbetrag aus dem Vollstreckungserlös überlassen wird (Austauschpfändung).

(2) Über die Zulässigkeit der Austauschpfändung entscheidet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers durch Beschluss. 2Das Gericht soll die Austauschpfändung nur zulassen, wenn sie nach Lage der Verhältnisse angemessen ist, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass der Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstückes erheblich übersteigen werde. 3Das Gericht setzt den Wert eines vom Gläubiger angebotenen Ersatzstückes oder den zur Ersatzbeschaffung erforderlichen Betrag fest. 4Bei der Austauschpfändung nach Absatz 1 Halbsatz 1 ist der festgesetzte Betrag dem Gläubiger aus dem Vollstreckungserlös zu erstatten; er gehört zu den Kosten der Zwangsvollstreckung.

(3) Der dem Schuldner überlassene Geldbetrag ist unpfändbar.

(4) Bei der Austauschpfändung nach Absatz 1 Halbsatz 2 ist die Wegnahme der gepfändeten Sache erst nach Rechtskraft des Zulassungsbeschlusses zulässig.

Worauf Sie bei Austauschpfändungen achten sollten

Im Anschluss an den Beitrag in der letzten Ausgabe, Seiten 52 ff., mit welchen konkreten Hinweisen und Anträgen der Gläubiger den Gerichtsvollzieher wirkungsvollbeauftragen kann, haben zahlreiche Leser nach der Möglichkeit einer Austauschpfändung gefragt. In diesem Zusammenhang wurde folgender Fall genannt: Der Schuldner beruft sich auf dieUnpfändbarkeit seines (teuren) Pkw, da er diesen zu Fahrtenzwischen Wohnung und Arbeitsstätte benötigt. Was sieht das Gesetz hier für den Gläubiger vor?

An sich unpfändbare Sachen sind gegen geringerwertigen Ersatz pfändbar

Nach § 811a ZPO kann ein nach § 811 Nrn.1, 5 und 6 ZPO an sich unpfändbarer Gegenstand gepfändet werden, wenn dem Schuldner dafür ein geringerwertiges Ersatzstück, das dem nach § 811 ZPO geschützten Verwendungszweck aber nach Güte und Haltbarkeit entspricht, zur Verfügung gestellt wird. Gleiches gilt, wenn der Schuldner vom Gläubiger einen entsprechenden Geldbetrag erhält, um sich ein Ersatzstück beschaffen zu können. Ausnahmsweise kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass dieses Geld aus dem Erlös der Versteigerung des an sich unpfändbaren Gegenstands an den Schuldner gezahlt wird, weil es für den Gläubiger unzumutbar ist, sich um einen Ersatz zu kümmern oder weil er selbst verarmt ist.

Hinweis: Alle elektrischen oder elektronischen Geräte des Schuldners können mittels Austauschpfändung durch das Bereitstellen eines geringerwertigen Gegenstands gepfändet werden. Voraussetzung: Der Wert des an sich unpfändbaren Gegenstands muss den Wert des Ersatzgegenstands erheblich übersteigen. Z.B. hat das LG Berlinangeordnet, dass eine Austauschpfändung bei einem TV-Gerät zuzulassen ist, wenn der Unterschied zwischen dem an sich unpfändbaren Fernseher des Schuldners und dem geringerwertigen Ersatz-TV „nur“ 500 Euro beträgt (Beschluss, 8.4.91,DGVZ 91, 91).

In der Regel wird der Gerichtsvollzieher nur auf Antrag tätig

In der Praxis erfährt ein Gläubiger in der Regel über Möglichkeiten der Austauschpfändung erst aus dem Gerichtsvollzieherprotokoll über einen fruchtlosen Pfändungsversuch, wenn sich der Schuldner auf die Unpfändbarkeit seiner Sachen beruft. Der Gerichtsvollzieher hat dann zwar grundsätzlich auch das Recht, aus eigenem Ermessen vor Ort eine (vorläufige) Austauschpfändung vorzunehmen. In der Regel wird er jedoch nur auf Antrag tätig, so dass es sich für den Gläubiger empfiehlt, den Antrag auf Austauschpfändung bereits vorsorglich mit dem Gerichtsvollzieher Auftrag zu stellen. Hierauf ist der Gerichtsvollzieher am besten auch ausdrücklich hinzuweisen.

Zunächst wird nur vorläufig und zu Sicherungszwecken gepfändet

Der Gerichtsvollzieher vermerkt die zunächst nur vorläufige Austauschpfändung im Protokoll und benachrichtigt den Gläubiger. Dieser hat ab der Mitteilung zwei Wochen Zeit, die endgültige Zulassung der Austauschpfändung beim Vollstreckungsgericht zu beantragen. Bei Versäumen dieser Frist wird die vorläufige Pfändung aufgehoben.

Hinweis: Die gepfändete Sache bleibt solange beim Schuldner. Der Schuldner, der die Sache in der Zwischenzeit beiseiteschafft oder zerstört etc. macht sich zwar des Vollstreckungsbruchs strafbar, doch dem Gläubiger bleibt nichts. Dennoch ist dieser im Ergebnis erfolglose Pfändungsversuch sinnvoll, um so z.B. eine Vermögensauskunft vorzubereiten.

Erst bei endgültiger Austauschpfändung verliert der Schuldner seine Sache

Lässt das Vollstreckungsgericht den Antrag auf Austauschpfändung per Beschluss zu, nimmt der Gerichtsvollzieher die bisher vorläufig gepfändete Sache dem Schuldner endgültig weg und übergibt ihm dafür das Ersatzstück bzw. das gerichtlich festgesetzte Geld (§ 123 Nr.2 Satz 1 GVGA). Im Falle der Zahlung aus dem Versteigerungserlös ist die Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses abzuwarten (§ 123 Nr.2 Satz 2 GVGA).

Wie viel kostet die Austauschpfändung?

Der Antrag auf Zulassung der Austauschpfändung ist für den Anwalt eine gebührenrechtliche Angelegenheit. Es entsteht eine3/10-Gebühr nach § 57 BRAGO aus dem zu schätzenden Überschuss eines Versteigerungserlöses (§ 58 Abs. 3 Nr.4 BRAGO). Der Gerichtsvollziehererhält für sein Tätigwerden eine volle Gebührgemäß § 17 Abs. 1 GVKostG. Maßgeblich ist der durch das Vollstreckungsgericht festgesetzte Wert (§ 123 Nr. 1Satz 2 GVGA). Daneben entsteht eine Gebühr von 10 DM nach §19 Abs. 1 GVKostG für die Wegnahme des Pfandgegenstands. Der Austausch selbst ist ein gebührenfreies Nebengeschäft (Nr. 1Abs. 3 Gerichtsvollzieherkostengrundsätze). Der vom Vollstreckungsgericht für die Ersatzbeschaffung erforderliche Geldbetrag ist dem Gläubiger aus dem Vollstreckungserlös zu erstatten und gehört zu den Kostender Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO. Er ist vorweg dem Erlös zu entnehmen (§ 123 Nr. 3 GVGA). Insofern ist auch eine Kostenfestsetzung zulässig.

Auftraggeber





Viele Gerichte haben sich dem automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren angeschlossen. Somit vereinfacht sich die Beantragung eines Mahn- oder Vollstreckungsbescheid durch Inkassounternehmen erheblich, da die Bearbeitung und Überstellung der Informationen bzw. Formulare elektronisch erfolgt. Die Bearbeitung im gerichtlichen Mahnverfahren kann damit schneller, effizienter und auch kostengünstiger erfolgen. Ebenso sind entsprechende Plausibilitätsprüfungen integriert, die die Fehlerquote reduzieren. In den Bundesländern gibt es zentrale Mahngerichte.

Automatisiertes gerichtliches Mahnverfahren