Austauschpfändung

Eine Austauschpfändung liegt vor, wenn ein Gläubiger dem Schuldner für ein unpfändbares Objekt (z.B. Kleidungsstück) ein Ersatzstück oder den zur Beschaffung eines solchen erforderlichen Geldbetrag überlässt, damit das höherwertige Objekt gepfändet und verwertet werden kann.

(1) Die Pfändung einer nach § 811 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6 unpfändbaren Sache kann zugelassen werden, wenn der Gläubiger dem Schuldner vor der Wegnahme der Sache ein Ersatzstück, das dem geschützten Verwendungszweck genügt, oder den zur Beschaffung eines solchen Ersatzstückes erforderlichen Geldbetrag überlässt; ist dem Gläubiger die rechtzeitige Ersatzbeschaffung nicht möglich oder nicht zuzumuten, so kann die Pfändung mit der Maßgabe zugelassen werden, dass dem Schuldner der zur Ersatzbeschaffung erforderliche Geldbetrag aus dem Vollstreckungserlös überlassen wird (Austauschpfändung).

(2) Über die Zulässigkeit der Austauschpfändung entscheidet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers durch Beschluss. 2Das Gericht soll die Austauschpfändung nur zulassen, wenn sie nach Lage der Verhältnisse angemessen ist, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass der Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstückes erheblich übersteigen werde. 3Das Gericht setzt den Wert eines vom Gläubiger angebotenen Ersatzstückes oder den zur Ersatzbeschaffung erforderlichen Betrag fest. 4Bei der Austauschpfändung nach Absatz 1 Halbsatz 1 ist der festgesetzte Betrag dem Gläubiger aus dem Vollstreckungserlös zu erstatten; er gehört zu den Kosten der Zwangsvollstreckung.

(3) Der dem Schuldner überlassene Geldbetrag ist unpfändbar.

(4) Bei der Austauschpfändung nach Absatz 1 Halbsatz 2 ist die Wegnahme der gepfändeten Sache erst nach Rechtskraft des Zulassungsbeschlusses zulässig.

Worauf Sie bei Austauschpfändungen achten sollten

Im Anschluss an den Beitrag in der letzten Ausgabe, Seiten 52 ff., mit welchen konkreten Hinweisen und Anträgen der Gläubiger den Gerichtsvollzieher wirkungsvollbeauftragen kann, haben zahlreiche Leser nach der Möglichkeit einer Austauschpfändung gefragt. In diesem Zusammenhang wurde folgender Fall genannt: Der Schuldner beruft sich auf dieUnpfändbarkeit seines (teuren) Pkw, da er diesen zu Fahrtenzwischen Wohnung und Arbeitsstätte benötigt. Was sieht das Gesetz hier für den Gläubiger vor?

An sich unpfändbare Sachen sind gegen geringerwertigen Ersatz pfändbar

Nach § 811a ZPO kann ein nach § 811 Nrn.1, 5 und 6 ZPO an sich unpfändbarer Gegenstand gepfändet werden, wenn dem Schuldner dafür ein geringerwertiges Ersatzstück, das dem nach § 811 ZPO geschützten Verwendungszweck aber nach Güte und Haltbarkeit entspricht, zur Verfügung gestellt wird. Gleiches gilt, wenn der Schuldner vom Gläubiger einen entsprechenden Geldbetrag erhält, um sich ein Ersatzstück beschaffen zu können. Ausnahmsweise kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass dieses Geld aus dem Erlös der Versteigerung des an sich unpfändbaren Gegenstands an den Schuldner gezahlt wird, weil es für den Gläubiger unzumutbar ist, sich um einen Ersatz zu kümmern oder weil er selbst verarmt ist.

Hinweis: Alle elektrischen oder elektronischen Geräte des Schuldners können mittels Austauschpfändung durch das Bereitstellen eines geringerwertigen Gegenstands gepfändet werden. Voraussetzung: Der Wert des an sich unpfändbaren Gegenstands muss den Wert des Ersatzgegenstands erheblich übersteigen. Z.B. hat das LG Berlinangeordnet, dass eine Austauschpfändung bei einem TV-Gerät zuzulassen ist, wenn der Unterschied zwischen dem an sich unpfändbaren Fernseher des Schuldners und dem geringerwertigen Ersatz-TV „nur“ 500 Euro beträgt (Beschluss, 8.4.91,DGVZ 91, 91).

In der Regel wird der Gerichtsvollzieher nur auf Antrag tätig

In der Praxis erfährt ein Gläubiger in der Regel über Möglichkeiten der Austauschpfändung erst aus dem Gerichtsvollzieherprotokoll über einen fruchtlosen Pfändungsversuch, wenn sich der Schuldner auf die Unpfändbarkeit seiner Sachen beruft. Der Gerichtsvollzieher hat dann zwar grundsätzlich auch das Recht, aus eigenem Ermessen vor Ort eine (vorläufige) Austauschpfändung vorzunehmen. In der Regel wird er jedoch nur auf Antrag tätig, so dass es sich für den Gläubiger empfiehlt, den Antrag auf Austauschpfändung bereits vorsorglich mit dem Gerichtsvollzieher Auftrag zu stellen. Hierauf ist der Gerichtsvollzieher am besten auch ausdrücklich hinzuweisen.

Zunächst wird nur vorläufig und zu Sicherungszwecken gepfändet

Der Gerichtsvollzieher vermerkt die zunächst nur vorläufige Austauschpfändung im Protokoll und benachrichtigt den Gläubiger. Dieser hat ab der Mitteilung zwei Wochen Zeit, die endgültige Zulassung der Austauschpfändung beim Vollstreckungsgericht zu beantragen. Bei Versäumen dieser Frist wird die vorläufige Pfändung aufgehoben.

Hinweis: Die gepfändete Sache bleibt solange beim Schuldner. Der Schuldner, der die Sache in der Zwischenzeit beiseiteschafft oder zerstört etc. macht sich zwar des Vollstreckungsbruchs strafbar, doch dem Gläubiger bleibt nichts. Dennoch ist dieser im Ergebnis erfolglose Pfändungsversuch sinnvoll, um so z.B. eine Vermögensauskunft vorzubereiten.

Erst bei endgültiger Austauschpfändung verliert der Schuldner seine Sache

Lässt das Vollstreckungsgericht den Antrag auf Austauschpfändung per Beschluss zu, nimmt der Gerichtsvollzieher die bisher vorläufig gepfändete Sache dem Schuldner endgültig weg und übergibt ihm dafür das Ersatzstück bzw. das gerichtlich festgesetzte Geld (§ 123 Nr.2 Satz 1 GVGA). Im Falle der Zahlung aus dem Versteigerungserlös ist die Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses abzuwarten (§ 123 Nr.2 Satz 2 GVGA).

Wie viel kostet die Austauschpfändung?

Der Antrag auf Zulassung der Austauschpfändung ist für den Anwalt eine gebührenrechtliche Angelegenheit. Es entsteht eine3/10-Gebühr nach § 57 BRAGO aus dem zu schätzenden Überschuss eines Versteigerungserlöses (§ 58 Abs. 3 Nr.4 BRAGO). Der Gerichtsvollziehererhält für sein Tätigwerden eine volle Gebührgemäß § 17 Abs. 1 GVKostG. Maßgeblich ist der durch das Vollstreckungsgericht festgesetzte Wert (§ 123 Nr. 1Satz 2 GVGA). Daneben entsteht eine Gebühr von 10 DM nach §19 Abs. 1 GVKostG für die Wegnahme des Pfandgegenstands. Der Austausch selbst ist ein gebührenfreies Nebengeschäft (Nr. 1Abs. 3 Gerichtsvollzieherkostengrundsätze). Der vom Vollstreckungsgericht für die Ersatzbeschaffung erforderliche Geldbetrag ist dem Gläubiger aus dem Vollstreckungserlös zu erstatten und gehört zu den Kostender Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO. Er ist vorweg dem Erlös zu entnehmen (§ 123 Nr. 3 GVGA). Insofern ist auch eine Kostenfestsetzung zulässig.

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