Auskunft
Eine Auskunft wird auch oftmals als Bonitätsauskunft bezeichnet. In einer Bonitätsauskunft sind bonitätsrelevante Informationen zu einer bestimmten Firma oder Privatperson zusammengefasst. Eine Bonitätsauskunft kann zur Reduzierung der Ausfallrisikos führen, da sie Unternehmern als Entscheidungshilfe dient z.B. bei Neukunden. ADU-Inkasso bietet Bonitätsauskünfte in einem Online-Portal an.
Arten der Auskünfte
Der Klassiker die Schufa Auskunft:
In der Schufa-Auskunft werden kreditrelevante Daten von privaten Verbrauchern und Unternehmen gespeichert. Unternehmen, Vermieter und Banken können diese Informationen vor einem Vertragsabschluss mit einem Geschäftspartner / Privatperson einsehen.
Sinn und Zweck der Schufa-Auskunft
Im alltäglichen Wirtschaftsleben werden eine Vielzahl von Verträgen geschlossen. Dabei besteht für den Leistenden stets ein gewisses Risiko, dass der Leistungsempfänger seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Beispielsweise ist dies beim Online-Versandhandel der Fall, wenn Produkte mit der Zahlart kauf auf Rechnung gekauft werden. Um diese Informationsunsicherheit abzubauen, wurde die Schufa bereits im Jahr 1927 gegründet. Es handelt sich allerdings nicht um eine staatliche Behörde, sondern ein privatwirtschaftliches Unternehmen. Dieses sammelt Daten von privaten Verbrauchern und Unternehmen, die deren Bonität betreffen. So wird ersichtlich, ob beim Eingehen eines Vertrags mit einer Person oder einem Geschäftspartner eine hohe Ausfallwahrscheinlichkeit besteht.
Der Auskunftsanspruch gemäß § 260 BGB geregelt, welcher alle Auskunftsansprüche zu einer Mehrheit von Gegenständen regelt, beispielsweise
gemäß § 1379 Abs. 1 BGB Ansprüche eines Ehegatten gegen den anderen über die Höhe des Endvermögens
gemäß §§ 1580, 1587e Abs. 1, 1605, 1613 Abs. 1 BGB Ansprüche eines Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltspflichtigen über dessen Einkünfte und Vermögen
gemäß §1891 Abs. 2 BGB Ansprüche eines Gegenvormunds gegen den Vormund über den Bestand des verwalteten Vermögens
gemäß §§ 2003 Abs. 2, § 2011, 2012 BGB Ansprüche eines Nachlassgerichtes oder der Nachlassgläubiger gegen die Erben, den Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter über das Inventar
gemäß §§ 2027, 2362 Abs. 1 BGB Ansprüche eines Erben gegen den Erbschaftsbesitzer über die Erbschaftsgegenstände
gemäß § 2127 BGB Ansprüche eines Nacherben gegen den Vorerben über die Erbschaftsgegenstände
gemäß § 2314 Abs. 1 BGB Ansprüche eines Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben über den Nachlass
In den oben aufgeführten Fällen hat der Auskunftsanspruch durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses zu erfolgen, welches mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt werden muss. Liegt der Verdacht nahe, dass es an dieser Sorgfalt mangelte, so hat der Auskunftsverpflichtete eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, dass er sein Bestandsverzeichnis nach bestem Wissen und Gewissen erstellt hat. Die Kosten für diese eidesstattliche Versicherung trägt der Berechtigte.
Darüber hinaus bestehen weitere Auskunftsansprüche, welche überwiegend in vertraglichen Angelegenheiten zum Tragen kommen:
gemäß § 402 BGB bei Abtretung
gemäß § 469 Absatz 1 BGB bei Vorkaufsrecht
gemäß §§ 558 Abs. 4, 574b Abs. 1 BGB bei Mietvertrag
gemäß § 595 Abs. 4 S. 2 BGB bei Pacht
gemäß § 626 Abs. 2 S. 3 BGB bei Kündigung eines Dienstvertrages
gemäß §§ 666, 675 Abs. 1 BGB bei Auftrag und entgeltlicher Geschäftsbesorgung
gemäß §§ 681 Abs. 2, 687 Abs. 2 , 666 BGB bei Geschäftsführung ohne Auftrag
gemäß §§ 713 und 666 BGB bei der Gesellschaft
gemäß § 740 Abs. 2 BGB bei Ausscheiden aus einer Gesellschaft
gemäß § 799 Abs. 2 BGB bei Kraftloserklärung einer Inhaberschuldverschreibung