Auftragserteilung

Wenn der Inkassovertrag sowie die Vollmachten und weitere Unterlagen bei ADU-Inkasso postalisch eingegangen sind und das Mandant entsprechend eingerichtet ist, können Mandanten ADU-Inkasso Ihre Forderungen elektronisch, durch eine integrierte Schnittstelle oder über das Online-Portal übergeben. Eine manuelle Erfassung in Papierform kann ADU-Inkasso nur gegen eine Gebühr durchführen.

Rechtsfragen
Für den Auftrag im Rechtssinne gilt das Auftragsrecht der §§ 662 ff. BGB. Beteiligte sind der Auftraggeber und der Auftragnehmer, letzterer wird im Gesetz „Beauftragter“ genannt. Nach der Legaldefinition des § 662 BGB verpflichtet sich der Beauftragte durch die Annahme eines Auftrags (Auftragsbestätigung), ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen. Als Geschäft in diesem Sinne kommen sowohl rechtsgeschäftliche als auch tatsächliche Handlungen in Betracht. Der Beauftragte muss den Weisungen des Auftraggebers folgen und darf die Ausführung eines Auftrages im Regelfall nicht einem Dritten übertragen, er hat jedoch bei einer dennoch vorgenommenen Übertragung auch das Verschulden des Dritten zu vertreten (§ 664 Abs. 1 BGB). Abweichungen vom ursprünglich erteilten Auftrag sind dem Auftraggeber anzuzeigen (§ 665 BGB), wobei darüber hinaus auch eine allgemeine auftragsbezogene Auskunfts- und Rechenschaftspflicht besteht (§ 666 BGB). Da sich der Auftragnehmer jedoch verbindlich verpflichtet, den Auftrag durchzuführen und er dem Auftraggeber gegebenenfalls schadenersatzpflichtig wird, ist der Auftrag vom bloßen Gefälligkeitsverhältnis abzugrenzen. Aus der Unentgeltlichkeit der Leistung folgt nicht, dass der Beauftragte selbst sämtliche Kosten des Auftrages zu decken hätte. Den Auftraggeber trifft nämlich eine Vorschusspflicht für alle erwarteten Aufwendungen des Auftragnehmers (§ 669 BGB) und eine Pflicht zum Aufwendungsersatz (§ 670) für entstandene Aufwendungen. Der Auftrag kann vom Auftraggeber jederzeit widerrufen, vom Beauftragten jederzeit gekündigt werden (§ 671 Abs. 1 BGB). Bei einer Kündigung zur Unzeit macht sich der Beauftragte gegebenenfalls schadenersatzpflichtig. Außerdem endet das Auftragsverhältnis im Zweifel mit dem Tod des Beauftragten (§ 673 BGB), der Tod des Auftraggebers bleibt dagegen unbeachtlich (§ 672 BGB), der Auftrag gilt als mit dessen Erben als fortbestehend.

Sobald der Auftraggeber eine Vergütung verspricht, handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 611a, § 675 Abs. 1 oder § 631 BGB). Das eigentlich unentgeltliche Auftragsrecht kann dabei analog auf entgeltliche Aufträge angewandt werden (für den Geschäftsbesorgungsvertrag kraft Verweis in § 675 Abs. 1 BGB). Hierunter fallen im Bankwesen viele Bankgeschäfte, so etwa der Zahlungsauftrag, die Wertpapierorder oder der Akkreditivauftrag. Im Werkvertragsrecht heißt der Auftragnehmer „Unternehmer“. Ähnlich wie im Kaufrecht – wo gemäß § 363 BGB der Verkäufer bis zur Übergabe die Beweislast für die Mängelfreiheit der Kaufsache trägt – übernimmt im Werkvertragsrecht der Unternehmer bis zur Abnahme (§ 640 BGB) die Beweislast für die Mängelfreiheit. Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers wird nach § 641 Abs. 1 BGB erst fällig, wenn das Werk vom Auftraggeber abgenommen ist. Abnahme ist die Entgegennahme der vom Auftragnehmer erbrachten Leistung durch Besitzübertragung und mit der Erklärung verbunden, dass der Auftraggeber die Leistung als vertragsgemäß anerkennt. Die ähnlich einzustufende Bauabnahme ist in den Landesbauordnungen geregelt. Um Geschäftsführung ohne Auftrag handelt es sich, wenn jemand ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne ihm gegenüber aufgrund eines Auftrags oder eines sonstigen Grunds hierzu berechtigt zu sein (§ 677 BGB).

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