Sozialgericht
Als erstinstanzliches Gericht innerhalb der deutschen Sozialgerichtsbarkeit bestimmt sich die Zuständigkeit des Sozialgerichts nach dem Sozialgerichtsgesetz. Es ist für Entscheidungen in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zuständig, wie etwa Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, des Asylbewerberleistungsrechts etc.