Schuldnerschutz

Es gibt eine Fülle von Regelungen, die Schuldner vor übermäßigen Belastungen durch Gläubiger und Gerichte schützen. Diese Regelungen sind im materiellen Recht, aber auch im Prozessrecht zu finden. Einen Teilaspekt des Schuldnerschutzes kennzeichnet der Begriff Verbraucherschutz. Dieser spielt im Inkassorecht allerdings keine besondere Rolle, da es sich hier um unstreitige Forderungen handelt.

Voraussetzungen
Erfüllt der Schuldner eine durchsetzbare (also ohne Einwendungen) fällige – im Zweifel sofort – (§ 271 BGB) Schuldverpflichtung, obwohl er die Gelegenheit zur Leistung hatte, nicht und wird er deswegen vom Gläubiger gemahnt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Mahnung muss eine Aufforderung zur Leistung enthalten die sowohl bestimmt als auch eindeutig ist. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich (§ 286 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine Mahnung ist in Ausnahmefällen entbehrlich (§ 286 Abs. 2 BGB) und der Verzug tritt unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Mahnung ein (§ 286 Abs. 3 BGB). Der Schuldner muss hierbei die Nichtleistung zu vertreten haben (§ 276 Abs. 1, § 278 BGB). Dies wird zu Lasten des Schuldners vermutet (§ 286 Abs. 4 BGB).

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