Pfändung von Steuererstattungsansprüchen

Ansprüche des Schuldners gegenüber dem Finanzamt, insbesondere Ansprüche auf Lohn- und Einkommenssteuererstattung, können gepfändet werden. Die Pfändung erfolgt dabei in Form der Forderungspfändung.

Zu beachten ist dabei, dass ein Steuererstattungsanspruch erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes entsteht. Er kann damit nicht im voraus gepfändet werden. Als weitere Besonderheit hängt die Realisierung der Steuererstattungsansprüche von der Mitwirkung des Schuldners ab, da der Gläubiger nach den Lohnsteuerrichtlinien und der dazu ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH-Urteil vom 18.08.1998) nicht berechtigt ist, für den Schuldner einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommenssteuererklärung zu stellen.

Checkliste: So motivieren Sie den Schuldner zur Abgabe der Steuererklärung
– Im Rahmen von Ratenzahlungsvereinbarungen sollte der Gläubiger darauf drängen, dass ihm der Steuererstattungsanspruch auf dem dafür vorgesehenen Vordruck abgetreten wird.

Praxishinweis: Dabei sollte darauf geachtet werden, dass der Schuldner zugleich die Anträge auf Erstattung von bereits gezahlten Steuern ausfüllt und unterzeichnet.
– Gläubiger werden vermehrt mit Telefoninkasso und durch den Einsatz eines Außendienstes auf Schuldner einwirken müssen, um diese zur Abgabe der Steuererklärung zu bewegen.

Praxishinweis: Dabei werden die Vorzüge dieser Mitwirkung darzustellen sein. Der Schuldner verliert sonst seinen Erstattungsanspruch an den Staat, ohne dass er zugleich seine Verbindlichkeiten reduziert und sich von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers befreit. Der Gläubiger wird aber auch helfen müssen, dass der Schuldner die Schwierigkeiten bei der Abgabe einer Steuererklärung überwinden kann.
Da der Aufwand für die Beitreibung eines gepfändeten Steuererstattungsanspruches immer höher wird, ist im Rahmen des Informationsmanagements sicherzustellen, dass eine Pfändung möglichst nur dort erfolgt, wo auch mit entsprechenden Erstattungsansprüchen gerechnet werden kann. Dies ist insbesondere bei Schuldnern der Fall, die im Laufe des Steuerjahres teilweise arbeitslos waren, die besonders hohe Werbungskosten, etwa weite Wege zwischen Arbeit und Wohnung, oder besonders hohe außergewöhnliche Belastungen haben.

Die Pfändung des Erstattungsanspruchs kann auch beim Arbeitgeber erfolgen
Nach § 42b EStG ist auch der Arbeitgeberberechtigt, seinen unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern, die während des abgelaufenen Kalenderjahres(Ausgleichsjahr) ständig in einem Dienstverhältnis gestanden haben, die für das Ausgleichsjahr einbehaltene Lohnsteuer insoweit zu erstatten, als sie die auf den Jahresarbeitslohn entfallende Jahreslohnsteuer übersteigt (Lohnsteuer-Jahresausgleich).

Praxishinweis: Der Vorteil liegt für Gläubiger darin, dass dieser Anspruch nicht § 46 AO unterliegt, d.h. bereits vor dem 1.1.04 gepfändetwerden kann (Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl., Rn. 383;LG Bielefeld JurBüro 90, 1361; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl.,§ 829 Rn. 9; a.A. LG Aachen RPfleger 88, 418; LG HagenJurBüro 94, 371).

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