Insolvenzverwalter

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Schuldners sowie der Besitz über die Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter übertragen. Dabei steht der Insolvenzverwalter unter Aufsicht des Insolvenzgerichtes und des Gläubigerausschusses, falls die Gläubigerversammlung dieses Gremium gewählt hat.
Das vorrangige Aufgabenziel für den Verwalter liegt darin, die Gläubiger zu befriedigen und das insolvente Unternehmen zu sanieren. Er hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Er muß versuchen, das Haftungsvermögen zu bereinigen und die Vermögensobjekte bestmöglich zu verwerten oder einen neuen Eigner zu finden. Mit Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens ist die Aufgabe des Insolvenzverwalters beendet. Für schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzungen haftet der Insolvenzverwalter nach § 60 InsO. Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird gerichtlich festgesetzt. Sie bestimmt sich durch Regelsätze nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens.

Aufgaben
1. Allgemein: Der Insolvenzverwalter hat die Insolvenzmasse in Besitz zu nehmen, nicht zugehörige Teile auszuscheiden (Aussonderung), Verträge abzuwickeln, die Masse zu verwerten und den Erlös an die Gläubiger zu verteilen. Ihm obliegt die Durchführung der Insolvenzanfechtung. Er untersteht der Aufsicht des Insolvenzgerichts.

2. Im Einzelnen:

a) Der Insolvenzverwalter hat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Bücher dem Gericht zur Schließung vorzulegen und ein Inventarverzeichnis der einzelnen Gegenstände mit Wertangabe, die erforderlichenfalls durch Sachverständige zu ermitteln ist, zu fertigen (§ 151 InsO). Bei der Verwertung der Masse ist er grundsätzlich frei, in einigen wichtigen Fällen (z.B. bei freihändigem Grundstücksverkauf, Anhängigmachung von Prozessen (§ 160 InsO) bedarf er der Zustimmung des Gläubigerausschusses, der Gläubigerversammlung oder in seltenen Fällen auch des Gerichtes.

b) Bei der Feststellung der Insolvenzforderungen ist entscheidend, ob der Insolvenzverwalter diese anerkennt. Bestreitet er, kann der Gläubiger gegen ihn auf Feststellung der Forderung klagen (§ 179 InsO).

c) Prozesse für die Masse führt er als Partei kraft Amtes.

d) Bei gegenseitigen Verträgen, die noch von keiner Seite vollständig erfüllt sind (z.B. Lieferung unter Eigentumsvorbehalt), hat er ein Wahlrecht (§ 103 InsO).

e) Über die Ausschüttung der Masse an die Gläubiger vgl. Verteilungsverfahren.

f) Der Insolvenzverwalter kann einen Insolvenzplan vorlegen (§ 218 InsO).

g) Bei Abschluss des Verfahrens hat der Insolvenzverwalter der Gläubigerversammlung Rechnung abzulegen. Werden keine Einwendungen erhoben, ist er entlastet. Für die Erfüllung seiner Pflichten ist er allen Beteiligten verantwortlich (§ 60 InsO).

h) Festsetzung der Vergütung und der Auslagen erfolgt durch das Insolvenzgericht (§§ 63–65 InsO) nach der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 19.8.1998 (BGBl. I 2205) m.spät.Änd.

Aufgaben des Insolvenzverwalters
Es gehört zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters, aus der Insolvenzmasse die schuldnerfremden Gegenstände ausfindig zu machen. Weiterhin soll er die Insolvenzmasse so gut es geht mit zum Vermögen gehörenden Gegenständen erweitern und natürlich die Insolvenzmasse entsprechend an die verschiedenen Gläubiger aufteilen. Weiterhin muss er ein Verzeichnis erstellen, aus dem alle beteiligten Gläubiger ersichtlich sind ebenso wie die einzelnen Massegegenstände.

Wer kann Insolvenzverwalter werden?
Es existiert weder eine Ausbildung zum Insolvenzverwalter noch eine fachspezifische Prüfung, laut dem Bundesverfassungsgericht jedoch eine Berufsbezeichnung „Insolvenzverwalter“. Prinzipiell ist das Insolvenzgericht in seiner Entscheidung nicht eingeschränkt, wen es zum Verwalter des insolventen Unternehmens ernennt. Allerdings handelt es sich in der Regel um Rechtsanwälte mit dem Fokus des Insolvenzrechts, erfahrene Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder andere Betriebswirte. Der Gläubigerversammlung ist es hingegen nicht möglich, einen eigenen Verwalter zu benennen. Das Organ kann sich jedoch in einem mehrheitlich beschlossenen Antrag gegen einen bereits aktiven Verwalter stellen. Dann wird das Gericht aufgefordert, eine neue Person mit dem Fall zu beauftragen.

Insolvenzverwalter





Ähnliche Einträge