Insolvenzverfahren

Als Insolvenz wird das auf Mangel an Zahlungsmitteln basierende, nach außen erkennbare, voraussichtlich dauernde Unvermögen einer Firma oder Privatperson verstanden, ihre fälligen finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen (Zahlungsunfähigkeit).
Bis Ende 1998 wurde bei einer gerichtlich festgestellten Zahlungsunfähigkeit einer Person oder Firma ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt. Seit 1999 gilt ein einheitliches Insolvenzverfahren. Der wesentliche Unterschied zum bisherigen Konkursrecht besteht darin, dass das Insolvenzverfahren versucht, zum Erhalt der wirtschaftlichen Existenz beizutragen. Zudem ist es auch auf Privatpersonen ausgedehnt worden (sog. Verbraucherinsolvenz). Der Insolvenzantrag kann von einem Gläubiger oder dem Schuldner gestellt werden. Dies geschieht über das Amtsgericht, wo der Schuldner seinen letzten Wohnsitz hatte (Verbraucherinsolvenz) bzw. die Firma ihren Geschäftssitz hat.

Steuerliche Behandlung
1. Einkommensteuer: Das Insolvenzverfahren wird wie eine Abwicklung behandelt.
2. Gewerbesteuer: Die Gewerbesteuerpflicht eines Betriebes erlischt nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 4 II GewStDV), sondern erst mit der Schließung des Geschäfts. Wenn der Insolvenzverwalter die Bestände nach und nach versilbert, bleibt die Steuerpflicht bestehen, anders als im Fall der Einstellung des Betriebes außerhalb des Insolvenzverfahrens. Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200 InsO) beendet die Steuerpflicht nur dann, wenn der Betrieb nicht weitergeführt wird. Eine Kapitalgesellschaft bleibt selbst dann steuerpflichtig, wenn der Insolvenzverwalter den Betrieb stilllegt. Im Insolvenzverfahren wird der vom Tag der Insolvenzeröffnung bis zur Beendigung des Verfahrens erzielte Gewerbeertrag auf die einzelnen Jahre verteilt, und zwar in gleicher Weise wie bei der Abwicklung eines Gewerbebetriebes (§ 16 GewStDV).

Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Die Einleitung eines Insolvenzverfahrens erfolgt immer nur auf Antrag, der beim zuständigen Amtsgericht eingereicht wird. Grundsätzlich kann das Verfahren dabei sowohl durch den Schuldner selbst als auch durch den Gläubiger eingeleitet werden. Handelt es sich beim Schuldner um eine juristische Person oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, so kann jedes Mitglied des Vertretungsorgans – also Geschäftsführer oder Vorstand – und alle persönlich haftenden Gesellschafter einen entsprechenden Antrag stellen. Mit Stellung des Antrags wird allerdings noch nicht das eigentliche Insolvenzverfahren eröffnet, sondern das sogenannte Insolvenzeröffnungsverfahren eingeleitet. In dessen Rahmen prüft das Gericht unter anderem, ob die Voraussetzungen für eine Insolvenz vorliegt.

Kosten im Insolvenzverfahren
Weder die Regel- noch die Privatinsolvenz ist kostenlos. Schuldner sollten sich davon jedoch nicht abschrecken lassen, ist die Insolvenz doch häufig der einzige Weg in eine schuldenfreie Zukunft. Eine pauschale Summe kann jedoch nicht genannt werden, da die Kosten von der Anzahl der Gläubiger und der Insolvenzmasse abhängig sind. Schuldner, die die Verfahrenskosten anfangs nicht zahlen können, sollten deren Stundung direkt im Zuge des Eröffnungsantrags beantragen. Folgende Positionen fallen in der Regel an:

– Gerichtskosten
– Vergütung des Insolvenzverwalters
– Anwaltskosten

Lässt sich eine Insolvenz vermeiden?
Ja. Bevor ein Insolvenzverfahren jedoch zustande kommt, wird überprüft, ob der Schuldner womöglich durch einen Schuldenbereinigungsplan eine außergerichtliche Einigung mit seinen Gläubigern finden kann. Der Prozess wird von einem Rechtsanwalt durchgeführt. Die Kosten dafür belaufen sich ohne Anspruch auf staatliche Hilfe auf bis zu 800 Euro – abhängig von der Anzahl der Gläubiger. Der Nachweis über das Bemühen ist laut §305 Abs.1 bei Gericht nachzuweisen.

Beispiel
Der Betreiber eines Spätkaufs stellt fest, dass die Zahl der eintreffenden Kunden und daher auch die Einnahmen seit einiger Zeit deutlich zurückgehen. Dies ist mit der Schließung des umliegenden Großraumbüros und der schlechten Verkehrsanbindung in das Industriegebiet zu begründen. Die fehlenden Kundenerträge zwingen den Betreiber dazu, sein Eigenkapital für die Zahlung von Standmiete und Lieferanten zu verwenden. Da abzusehen ist, dass dies langfristig zur Verschuldung führt, stellt der Betreiber beim Amtsgericht einen Insolvenzantrag.

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