Insolvenzplan

In einem Insolvenzplan können, mitunter abweichend von den gesetzlichen Vorschriften, die Modalitäten der Befriedigung der Gläubiger und der Verwertung der Insolvenzmasse geregelt werden. Dieser hat seine Hauptfunktion darin, Möglichkeiten und Konsequenzen einer Sanierung darzustellen. Die Initiative dazu kann vom Insolvenzverwalter, vom Schuldner oder von der Gläubigerversammlung ausgehen (§ 217, 218 InsO).
Der Insolvenzplan teilt sich in die folgenden zwei Teile auf (§ 219 InsO):

  1. Darstellender Teil des Insolvenplans (§ 220 InsO): Hier werden die Ziele und die Maßnahmen beschrieben, die bereits getroffen oder noch zu treffen sind, um diese Ziele zu erreichen. Kernstück des darstellenden Teils ist die alternative zahlenmäßige Darstellung des voraussichtlichen wirtschaftlichen Ergebnisses bei Zerschlagung des Unternehmens, Verkauf des Unternehmens oder seiner Teile und bei Sanierung des Schuldnerunternehmens.
  2. Gestaltender Teil des Insolvenzplans (§ 221 InsO): Dieser enthält die Änderungen der Rechtsstellung der beteiligten Gläubiger, insbesondere die vorgesehenen Beschränkungen der Gläubigerrechte.
  3. Über den Insolvenzplan hinaus stimmen die Gläubiger in einem Erörtungs- und Abstimmungstermin (§ 235 InsO) ab. Nehmen diese den Insolvenzplan an, stimmt der Schuldner zu und bestätigt das Gericht den Plan, treten die im gestaltenden Teil es Plans festgelegten Wirkungen ein (§ 254 InsO).er enthält die Änderungen.

Ziel und Anwendungsgebiete
Die Regelungen zum Insolvenzplan greifen für Unternehmen und Verbraucher gleichermaßen. Das Ziel des Insolvenzplans bei Unternehmen ist es, dieses durch eine Sanierung zu stabilisieren und fortzuführen. Im Rahmen des Insolvenzplans verzichten die Gläubiger auf Teile ihrer Forderungen mit der Erwartungshaltung an eine zukünftige Bedienung aller Forderungen durch das Unternehmen. Der Insolvenzplan zur insolvenzrechtlichen Sanierung von Unternehmen spielt in der Praxis vor allem in Fällen der Eigenverwaltung (einschließlich der Sonderkonstellation Schutzschirmverfahren) eine Rolle. Seit einer Reform der Insolvenzordnung 2014 ist die Einreichung eines Insolvenzplans auch für Verbraucher zulässig. Dadurch wird eine erleichterte und beschleunigte Beendigung des Insolvenzverfahrens ermöglicht. Der Insolvenzplan für Verbraucher bietet die Möglichkeit, das Insolvenzverfahren abzukürzen und in einem Zeitraum von 3 bis 6 Monaten die Restschuldbefreiung zu erreichen. Zudem ermöglicht der Insolvenzplan auch eine Befreiung von solchen Schulden, die von einer Restschuldbefreiung gesetzlich ausgenommen wären, zum Beispiel von Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen.

Gerichtliche Prüfung
Der Insolvenzplan wird durch das Insolvenzgericht geprüft. Von Amts wegen wird der Insolvenzplan zurückgewiesen, wenn

– die Vorlagevorschriften und Inhalte des Insolvenzplans nicht berücksichtigt wurden.
– ein vom Schuldner erstellter und vorgelegter Insolvenzplan keine offensichtliche Aussicht hat, von der Gläubigerschaft angenommen zu werden.
– keine Bestätigung durch das Insolvenzgericht erfolgen wird.
– die im Insolvenzplan vorgesehene Befriedigung der Gläubiger offensichtlich aussichtslos ist.

Alternativ holt das Insolvenzgericht eine Stellungnahme ein vom
– Gläubigerausschuss, sofern einer bestellt wurde.
– Betriebsrat sowie dem Sprecherausschuss der leitenden Angestellten.
– Schuldner, sofern der Insolvenzverwalter den Insolvenzplan vorgelegt hat.
– Insolvenzverwalter, sofern der Schuldner den Insolvenzplan vorgelegt hat.

Der Insolvenzplan wird gemäß § 234 InsO in der Geschäftsstelle nebst Anlagen und Stellungnahme der Beteiligten zur Einsichtnahme ausgelegt. Das Insolvenzgericht hat die Möglichkeit, die Verwertung bzw. Verteilung der Insolvenzmasse auszusetzen. Allerdings darf das nicht zu erheblichen Nachteilen für die Insolvenzmasse führen und es darf seitens des Insolvenzverwalters bzw. der Gläubigerschaft keine Fortsetzung beantragt worden sein.

Inkrafttreten des Insolvenzplans
Den Insolvenzplan darf der Schuldner nicht einfach autark verfolgen, er muss von allen Beteiligten abgesegnet werden. Es bedarf dazu einer Abstimmung der Gläubiger im Rahmen der Gläubigerversammlung. Auch das Insolvenzgericht muss dem Plan zustimmen, darf aber nur in bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen ablehnen. Tritt der Plan dann in Kraft, so hat sich der Schuldner penibel an die Erfüllung zu halten. Mögliche Erlässe von Forderungen oder Stundungen haben nur dann Gültigkeit, wenn die übrigen Ansprüche ohne erhebliche Verzögerungen durchgesetzt werden können.

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