Insolvenzforderungen

Bei Forderungen aus gegenseitigen Verträgen gilt nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich die Regelung des § 103 InsO: Ist der gegenseitige Vertrag zum Zeitpunkt der Eröffnung nicht oder nicht vollständig erfüllt, kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und vom Vertragspartner ebenfalls die Erfüllung verlangen. Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, kann der andere Teil lediglich als Insolvenzgläubiger Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Trifft der Verwalter keine Entscheidung, kann der andere Teil ihn zur Ausübung seines Wahlrechtes auffordern. Wenn der Verwalter darauf hin nicht unverzüglich erklärt, dass er die Erfüllung verlangen, kann der andere Teil wiederum lediglich als Insolvenzgläubiger die Erfüllung verlangen.

Die Insolvenzforderung: Zeitpunkt der Begründung ist entscheidend

Insolvenzforderungen sind Ansprüche gegen einen insolventen Schuldner, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits begründet waren. Erster Anhaltspunkt für die Bestimmung der Insolvenzforderung ist also grundsätzlich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nicht, wie häufig angenommen, die Stellung des Insolvenzantrages. In einigen Sonderkonstellationen können allerdings auch Forderungen, die zwischen Insolvenzantragstellung und Eröffnung begründet werden, Masseforderungen sein. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens „begründet“ ist ein Anspruch dann, wenn der Sachverhalt, der zur Entstehung des Anspruchs geführt hat, vollständig vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt. Es kommt darauf an, dass der Rechtsgrund für die Entstehung des Anspruchs – beispielsweise der Vertragsschluss – schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelegt wurde. Wann der Anspruch dann konkret entsteht, ist irrelevant. Dies kann auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sein. Gleiches gilt für die Fälligkeit des Anspruchs.

Was ist der Unterschied zwischen Insolvenzforderung und Masseverbindlichkeit?

Wird für einen Schuldner ein Privat- oder ein Regelinsolvenzverfahren eröffnet, hat er zwei unterschiedliche Arten von Forderungen zu begleichen: Insolvenzforderung und Masseforderung, wobei das Gesetz von Masseverbindlichkeiten spricht.

Gemäß § 38 InsO sind Insolvenzforderungen solche Ansprüche, die zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits bestanden haben.

Masseverbindlichkeiten sind dagegen Forderungen, die bei einem Insolvenzverfahren entstanden sind, u. a. Forderungen des Insolvenzverwalters, die ihm aufgrund seiner Arbeit nach der Insolvenzeröffnung zustehen sowie um die Gerichtskosten.

Bei den Kosten des eigentlichen Insolvenzverfahrens handelt es sich um Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters.

Gegenüber einer Insolvenzforderung haben Masseverbindlichkeiten Vorrang. Demnach werden die Insolvenzgläubiger erst bezahlt, wenn die Masseverbindlichkeiten beglichen worden sind.

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