Insolvenz

Insolvenz ist das auf Mangel an Zahlungsmitteln basierende, nach außen erkennbare, voraussichtlich dauernde Unvermögen einer Firma oder Privatperson, ihre fälligen finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen (Zahlungsunfähigkeit). Nach in der Rechtsprechung vertretener Meinung liegt diese im Sinne der Insolvenzordnung vor, wenn der Schuldner Verpflichtungen gegenüber mehr als einem Gläubiger hat und diese für mindestens zwei Monate bestehen.

Gründe
Eine Insolvenz kann auf verschiedene Faktoren zurückzuführen sein, wobei allgemein zwischen internen und externen Insolvenzursachen differenziert wird. Interne Ursachen umfassen dabei sämtliche Aktivitäten, die unmittelbar vom betreffenden Unternehmen oder der Person selbst ausgehen und schließlich zur Insolvenz führen. Hierbei kann es sich beispielsweise um Fehlplanungen beziehungsweise Fehleinschätzungen handeln. Externe Insolvenzursachen beschreiben hingegen sämtliche Faktoren, die von außen einwirken. Beispiele für externe Ursachen sind dabei strukturelle und konjunkturelle Veränderungen des Marktgeschehens, Konkurrenzsituationen (Arbeitsmarkt, Absatz), aber oft auch unvorhergesehene Ereignisse. Bei natürlichen Personen kann oft nicht zwischen externen und internen Ursachen unterschieden werden. Häufige Ursachen bei natürlichen Personen sind z.B. Ehescheidung, Krankheit oder Verlust des Arbeitsplatzes.

Beteiligte am Insolvenzverfahren
Beteiligt am Insolvenzverfahren ist zunächst der Insolvenzverwalter. Er ist sozusagen der Manager des Verfahrens. Auf ihn geht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 80 I InsO die Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen über. Er ist ein Organ der Rechtspflege und handelt im eigenen Namen mit Wirkung für und gegen den Insolvenzschuldner. Er wird durch Insolvenzgericht (das zuständige Amtsgericht) bei Verfahrenseröffnung ernannt, vgl. § 27 I insO. Die persönlichen Voraussetzungen, die der Insolvenzverwalter mitbringen muss, sind in § 56 InsO geregelt. Wichtige ist insbesondere die Unabhängigkeit von Gläubigern und Schuldner. Beteiligt sind weiterhin die sog. Insolvenzgläubiger. Dies sind gem. § 38 InsO die persönlichen Gläubiger, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat. Bei ihnen gilt der Grundsatz der gleichrangigen Befriedigung. Vom Insolvenzgläubiger zu unterscheiden sind die sog. Massegläubiger. Dies sind Gläubiger von Schulden, die anlässlich oder während des Insolvenzverfahrens entstanden sind (z.B. Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters, Gerichtskosten etc.). Die Massegläubiger werden gem. § 53 InsO im Rang vor den Insolvenzgläubigern befriedigt.

Folgen der Insolvenz
Sobald das Unternehmen bzw. die Unternehmensführung den Fall der Insolvenz feststellt, muss ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden. Allerdings gilt die Pflicht hierzu nur für Kapitalgesellschaften. Erfolgt der Antrag für das Verfahren nicht binnen drei Wochen nach Bekanntwerden der Insolvenz, macht sich der Geschäftsführer unter Umständen der Insolvenzverschleppung strafbar. Eine direkte Folge der Insolvenz ist, dass das Unternehmen keine wirtschaftlichen Aktivitäten mehr ausführt. Unverzüglich wird ein Insolvenzverwalter eingesetzt, der sich um eine mögliche Abwicklung des Unternehmens kümmert. Zunächst wird dabei versucht, das Unternehmen doch noch weiter fortzuführen. Möglich ist dies etwa durch außergerichtliche Einigungen mit den Gläubigern oder eine Neustrukturierung von Geschäftsprozessen. Sofern diese Maßnahmen nicht zum Erfolg führen, verkauft der Insolvenzverwalter das komplette Vermögen des Unternehmens. Beispielsweise werden Restbestände von Produkten verkauft oder das Firmengelände zwangsversteigert. Aus der so entstandenen Insolvenzmasse befriedigt der Verwalter anschließend die Ansprüche der Gläubiger. In der Regel können diese nicht vollständig bedient werden, so dass jeder Gläubiger lediglich einen Anteil am erzielten Erlös erhält.

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