Bürgschaft
Die Bürgschaft wird begründet durch den Vertrag zwischen Bürgen und Gläubiger, in dem sich eine Person, der Bürge, gegenüber dem Gläubiger verpflichtet, für die Einlösung einer fremden Schuld/Verbindlichkeit einzustehen. Ziel der Bürgschaft ist es, die Verbindlichkeit abzusichern. Die Bürgschaft wird durch die Leistungspflicht des Bürgen begründet.
Formen
Eine Bürgschaft ist nur dann rechtsgültig, wenn die Bürgschaftserklärung schriftlich erteilt wird. Schriftform bedeutet, dass die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigtem Handzeichen unterzeichnet sein muss. Eine in elektronischer Form erteilte Bürgschaftserklärung ist ungültig. Ein Formmangel führt zur Nichtigkeit der Bürgschaftserklärung. Der Formmangel wird allerdings geheilt, wenn der Bürge die Hauptverbindlichkeit des Hauptschuldners erfüllt. Unter bestimmten Umständen kann es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, wenn der Bürge sich auf den Formmangel beruft, z. B. wenn die Bürgschaft jahrelang als bestehend angesehen wurde und der Bürge wirtschaftliche Vorteile aus dem Geschäft gezogen hat.
Der praktische Ablauf einer Bürgschaft
Im Grunde genommen ist der praktische Ablauf einer Bürgschaft sehr leicht verständlich. Zwei Personen möchten miteinander ein Rechtsgeschäft abwickeln. Jedoch fordert die eine Partei von der anderen Vertragspartei eine Bürgschaft zur Absicherung des Rechtsgeschäfts. Die Vertragspartei benennt eine dritte Person als Bürgen und lässt sich von diesem eine Bürgschaft über den Umfang des Rechtsgeschäfts unterzeichnen, welche dann bei der ersten Partei vorgelegt wird. Ist dieser Vorgang abgeschlossen kann auch das Rechtsgeschäft abgeschlossen werden. Beachtet werden sollte bei dem ganzen Vorgang der Umstand, dass der Bürge über diesen Vorgang naturgemäß in Kenntnis gesetzt und sein Einverständnis zur Funktion als Bürge gegeben haben muss. Gerade bei privatrechtlichen Angelegenheiten, bei denen Familienmitglieder als Bürge fungieren sollen, ist es sehr ratsam, auf jeden Fall vorweg den Umfang der Willenserklärung genau zu besprechen und sich genauestens über die Rechte und Pflichten eines Bürgen zu informieren. Selbstverständlich müssen alle Beteiligten mit dem Bürgen als solchen einverstanden sein da der Bürge gewisse Eigenschaften mit sich bringen muss um eine wirksame Bürgschaftserklärung abgeben zu können. Wird eine Person nicht als Bürge akzeptiert, so kann das ganze Rechtsgeschäft scheitern.
Bedeutung
Die Bürgschaft hat in der Praxis als Kreditsicherheit einen hohen Stellenwert, insbesondere durch die Bürgschaften des Bundes und der Länder. So werden Bürgschaften und Garantien zur Unterstützung des Exportgeschäftes vergeben sowie Bürgschaftsprogramme zur Förderung und Kreditversorgung des Mittelstandes aufgelegt. Im Rahmen der Wirtschafts- und Finanzkrise hat der Bund zur Stabilisierung des Finanzmarktes Bürgschaften vergeben. Aufgrund von Störungen im Wirtschaftsleben von EU-Mitgliedsstaaten wurde 2010 ein Rettungsschirm für Europa geschaffen, auch hier unterstützt die Bundesregierung andere Staaten u.a. mit Bürgschaften so z.B. für Griechenland.
Erlöschen bzw. Kündigung einer Bürgschaft
Eine Bürgschaft besteht grundsätzlich genauso lang wie die Schuld besteht. Bei den nachfolgenden Konstellationen erlischt eine Bürgschaft:
– Hauptschuldner oder Bürgen haben alle Schulden zurückgeführt. Aber auch, wenn der Gläubiger auf sein Recht verzichtet, endet die Bürgschaft damit.
– Der Bürge kann darüber hinaus aus seiner Bürgschaft befreit werden, wenn eine andere Person die Schuld übernimmt.
– Stirbt der Hauptschuldner, so endet die Bürgschaft, denn der bisherige Bürge wird dann zum Hauptschuldner.
– Eine Bürgschaft kann zudem beendet werden, wenn der Bürge bereits im Vorfeld Bedingungen ausgemacht hat, die ein vorzeitiges Ausscheiden ermöglichen.
– Eine Bürgschaft kann außerdem auch auf Zeit abgeschlossen sein. Ist dieser Zeitpunkt erreicht, kann der Bürge aussteigen und seine Bürgschaft beenden.
Laut Paragraf 775 BGB hat der Bürge ein Kündigungsrecht gegen den Hauptschuldner, wenn sich dessen Vermögenslage wesentlich verschlechtert. Gegenüber dem Gläubiger besteht das Kündigungsrecht allerdings nicht. In der Praxis bedeutet das, dass der Hauptschuldner die Hauptforderung zurückführen oder neue Sicherheiten vorlegen müsste, was ihm aufgrund seiner schlechteren Vermögenslage aber nicht möglich ist. Bei einer zeitlich unbefristeten Bürgschaft kann der Bürge den Vertrag mit der Kündigungsfrist der verbürgten Schuld kündigen. Allerdings kann der Gläubiger dann das zugrunde liegende Schuldverhältnis ebenfalls kündigen, womit der Bürge für die Restschuld dennoch geradestehen müsste.