Basiszinssatz

Der Basiszinssatz dient der Berechnung des Zinsschadens beim Verzug. § 288 Abs. 1 BGB regelt, dass eine Geldschuld mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst wird. Ist an dem zugrundeliegenden Geschäft kein Verbraucher beteiligt, so liegt der Verzugszinssatz nun sogar acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 2 BGB. Der Basiszinssatz gilt jeweils für einen Zeitraum von sechs Monaten und wird von der Deutschen Bundesbank jeweils im Bundesanzeiger bekannt gemacht (s. § 247 BGB).

Herkunft

Der Basiszinssatz ist der Nachfolger des Diskontsatzes. Mit der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion gingen die geldpolitischen Befugnisse von der Deutschen Bundesbank auf die Europäische Zentralbank (EZB) über. Diskont- und Lombardsatz wurden gegenstandslos. Aufgrund der Verweisung verschiedener Rechtsnormen auf den Diskontsatz wurde es erforderlich, diesen Normen zur Ausfüllung eine andere Bezugsgröße zu geben.

Wozu dient der Basiszinssatz?

§ 288 Abs. 1 BGB regelt, dass eine Geldschuld mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst wird. Ist an dem zugrunde liegenden Geschäft kein Verbraucher beteiligt, so liegt der Verzugszinssatz acht Prozentpunkte (ab 29.07.2014 neun Prozentpunkte) über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Auf diese Weise lassen sich Verzugszinsen geregelt berechnen.

Basiszinssatz und Verzugszinsen – ein Beispiel

Angenommen, ein privater Verbraucher erwirbt bei einem Online-Händler einen neuen Laptop und kauft diesen auf Rechnung. Zwar liegt das Zahlungsziel hierfür bei 14 Tagen, der Verbraucher ignoriert die Forderung des Unternehmens jedoch. Dieses verschickt daraufhin eine erste Mahnung und zeigt damit, dass eine Zahlung fällig wird. Auch dieser zweiten Forderung kommt der Kunde nicht nach, er beachtet das Zahlungsziel nicht weiter. Ab dem Zeitpunkt des Verzugs, der mit dem Erhalt der ersten Mahnung eintritt, kann das Unternehmen Verzugszinsen verlangen. Weil der Basiszinssatz aktuell beispielweise bei 1 Prozent liegt, kann der Gläubiger Zinsen von bis zu 6 Prozent erheben. Allerdings liegt die Betonung hier auf dem Wort „kann“, denn die 6 Prozent stellen lediglich die Obergrenze dar. Auch Verzugszinsen von 4; 2 oder gar 0 Prozent wären aus rechtlicher Sicht einwandfrei anwendbar.

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