Lohnpfändungstabelle
Aktuelle Lohnpfändungstabelle für Haupteinkommen
Im Rhythmus von zwei Jahren sind die Beträge zur Aufstellung der Pfändungsfreigrenzen gemäß 850c Abs. 2a Zivilprozessordnung entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags anzupassen. Mit dieser Behandlung soll sichergestellt werden, dass Schuldnern im Falle einer Pfändung innerhalb der Zwangsvollstreckung von ihrem Arbeitseinkommen mindestens derjenige Betrag verfügbar bleibt, der zur Sicherung des Existenzminimums notwendig ist.
Der entsprechende Freibetrag richtet sich nach der Anzahl unterhaltsberechtigter Personen, i.d.R. werden darunter Kinder und Ehepartner verstanden. Ein vom Arbeitgeber gezahltes Urlaubsgeld ist nicht pfändbar. Das Weihnachtsgeld hingegen wird bei der Berechnung des pfändbaren Betrages teilweise angerechnet.
Alle Angaben ohne Gewähr!
Die nächste Anpassung erfolgt somit frühestens zum 01.07.2011.
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