Verjährungsfristen
Verjährung von Forderungen und Ansprüchen
Immer zum Jahresende kommt dem Thema Verjährung von Forderungen und Ansprüchen besondere Aufmerksamkeit zu. Nahezu alle Ansprüche unterliegen der Verjährung und die entsprechenden Verjährungsfristen sind in BGB geregelt. Bei der Verjährung ist es wichtig, sich rechtzeitig um die Forderungen zu kümmern, die mit dem 31.12. ihre Gültigkeit verlieren und nicht mehr geltend gemacht werden können.
In der nachfolgenden Tabelle können Sie sich einen Überblick über die unterschiedlichen Verjährungsfristen nach Art des Anspruchs informieren. Alle Angaben ohne Gewähr!
| Art des Anspruchs | Fristbeginn | Frist |
| Ansprüche des Gläubigers gegen den Schuldner (§195 BGB) Gerichts- und Anwaltskosten, soweit sie nicht durch Kostenfestsetzungsbeschluss tituliert sind (§195 BGB) Titulierte Zinsen und Unterhaltsansprüche (§ 197 Abs. 2 BGB) Arglistige Verschweigung eines Mangels der Kaufsache durch den Verkäufer oder den Hersteller |
Mit Ablauf des Entstehungsjahres und Kenntnis des Gläubigers von Anspruch und Schuldner | In 3 Jahren |
| rechtskräftig festgestellte Ansprüche Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen und vollstreckbaren Urkunden Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind. Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten Familien- und erbrechtliche Ansprüche Schadensersatzansprüche z.B. wegen Verletzung an Leben, Körper usw. |
Ab Rechtskraft | In 30 Jahren (§197 Abs. 1 BGB) |
| Ansprüche aus Übertragung des Eigentums an einem Grundstück Ansprüche auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück |
In 10 Jahren (§ 196 BGB) | |
| werkvertragliche Gewährleistungsansprüche für Mängel eines Bauwerks (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) kaufrechtliche Mängelansprüche bei Bauwerken und bei Sachen, die für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§ 438 Abs. 1 Nr. 2a BGB) |
Übergabe der Sache | In 5 Jahren |
| Kauf- und werkvertragliche Gewährleistungsansprüche | Übergabe der Sache bzw. Abnahme des Werkes | In 2 Jahren |
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