Der Begriff Re-Commerce ist eine Kombination der Begriffe E-Commerce (englisch für „elektronischer Handel/Handelsverkehr“) und Re (englisch für „wieder“ oder „zurück“) und beschreibt den Handelsverkehr gebrauchter Gegenstände über das Internet.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Re-commerce

Rechtsanwälte berechnen für Ihre Dienstleistung Rechtsanwaltsgebühren, deren Höhe durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt sind. Die Gebühren werden in der Regel nach dem Streitwert fakturiert. Außerdem erhält der Anwalt auch Auslagen wie Porto, Kopien oder die Umsatzsteuer ersetzt.

Geschichte und Begründung
Das RVG ersetzte zum 1. Juli 2004 die zuvor geltenden Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO). Mit dem RVG verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, das Kosten- und Vergütungsrecht einfacher und transparenter zu machen. Es soll für Rechtsanwälte Anreize schaffen, ihre Mandanten verstärkt bei außergerichtlichen Streitbeilegungen zu unterstützen, um dadurch die Arbeitsbelastung der Gerichte zu verringern. Außerdem soll sich die Höhe der Vergütung mehr als bisher am Umfang und an der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit orientieren.

Rechtsanwaltsgebühren – Geschäftsgebühr Höhe
Die Geschäftsgebühr ist als eine Rahmengebühr anzusehen. Die Höhe der Geschäftsgebühr ist im Vergütungsverzeichnis Nr. 2300 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes festgelegt. Demzufolge beträgt sie zwischen 0,5 und 2,5. Es bleibt dem Anwalt überlassen, individuell und nach billigem Ermessen die Höhe selbst zu bestimmen, wobei er allerdings folgende Kriterien nicht außer Acht lassen darf:

– Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
– Umfang der anwaltlichen Tätigkeit
– Bedeutung der Angelegenheit

Einkommens- beziehungsweise Vermögensverhältnisse des Mandanten
Eigentlich sollte es so sein, dass sich die Vergütung eines Anwalts aus der sogenannten „Mittelgebühr“ ergibt. Dabei sind jeweils die niedrigste und die höchste Gebühr zu addieren und durch zwei zu teilen. Die daraus resultierende Summe ergäbe im Falle der Geschäftsgebühr 1,5. Doch es ist zu beachten, dass eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nur in jenen Fällen gestattet ist, in denen die anwaltliche Tätigkeit besonders umfangreich oder schwierig gewesen ist. Aus diesem Grund liegt die durchschnittliche Geschäftsgebühr in der Praxis bei 1,3. Mit diesem Wert wird der jeweilige Gegenstandswert der betreffenden Rechtssache multipliziert. Das Produkt ergibt dann die Vergütung des Anwalts.

Rechtsanwaltsgebühren





Der Rechtsbehelf ist gegenüber dem Rechtsmittel die übergeordnete Bezeichnung, da er sowohl die förmlichen als auch die formlosen Gesuche umfasst.
Über den Rechtsbehelf, wie z.B. Widerspruch, Einspruch, Erinnerung, wird bei dem Gericht entschieden, gegen dessen Entscheid sich der Rechtsbehelf richtet. Über das Rechtsmittel, wie z.B. Berufung und sofortige Beschwerde, entscheidet die nächsthöhere Instanz. Sollen Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das Vorgehen des Gerichtsvollziehers überprüft werden, so ist Erinnerung beim Vollstreckungsgericht einzulegen. Wird diese zurückgewiesen, kann mit der sofortigen Beschwerde eine Überprüfung dieser Entscheidung herbeigeführt werden. Wird die Entscheidung in der nächsthöheren Instanz durch Zurückweisung der sofortigen Beschwerde bestätigt, ist eine weitere sofortige Beschwerde nicht möglich. Lediglich wenn auf die sofortige Beschwerde hin Vollstreckungsmaßnahmen angeordnet oder aufgehoben werden, wird diese Entscheidung mit der weiteren sofortigen Beschwerde angefochten. Gegen die Vollstreckung aus einem vorliegenden Titel kann sich der Schuldner mit der Vollstreckungsgegenklage wehren, wenn er sich auf Einwendungen stützen kann, die nach der letzten mündlichen Verhandlung (in einem Prozessverfahren) entstanden sind. Wurde in einen nicht dem Schuldner gehörenden Gegenstand vollstreckt, kann der Eigentümer mit der Drittwiderspruchsklage erreichen, dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt wird. Sowohl bei der Vollstreckungsgegen- als auch bei der Drittwiderspruchsklage kann auf Antrag die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung der Sache angeordnet werden.

Unterscheidung zwischen Rechtsbehelf und Rechtsmittel
Der Begriff des Rechtsmittels ist enger als der Begriff Rechtsbehelf. Rechtsmittel sind dadurch gekennzeichnet, dass sie Suspensiv- und Devolutiveffekt haben. Der Suspensiveffekt bedeutet, dass der Eintritt der formellen Rechtskraft durch die Einlegung des Rechtsmittels gehemmt wird. Der Devolutiveffekt befördert den Rechtsstreit auf eine höhere Ebene, nämlich in die nächsthöhere Instanz. Diese Kriterien erfüllen nur die Berufung, die Revision, die sofortige Beschwerde und die Rechtsbeschwerde. Der Begriff Rechtsbehelf beschreibt die Anfechtbarkeit einer Entscheidung. Beispiele sind der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil oder die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO). Beide haben keinen Devolutiveffekt.

Rechtsmittel
Rechtsmittel bezwecken zweierlei: Zum einen sollen sie die Rechtskraft der Entscheidung hemmen und zum anderen den Rechtsstreit vor das höhere Gericht bringen. Den anderen Rechtsbehelfen, die keine Rechtsmittel sind, fehlt zumindest eine dieser beiden Wirkungen. Berufung/Appellation: Die Überprüfung einer Entscheidung in einem weiteren Erkenntnisverfahren, also mit der Möglichkeit, neben der Überprüfung auf Rechtsfehler auch neue Beweise einzuführen, → Appellationsgericht; als reaktiver Rechtsbehelf kann die Anschlussberufung statthaft sein in Österreich können im Berufungsverfahren neue Beweise nur im Verwaltungs- oder Verwaltungsstrafverfahren, nicht aber auch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden

– Revision: die Überprüfung einer Entscheidung
beschränkt auf Rechtsfehler
mit oder ohne Selbstentscheidungsbefugnis des Revisionsorgans

– Kassation: Die Überprüfung einer Entscheidung auf Rechtsfehler ohne Selbstentscheidungsbefugnis, wobei in manchen Rechtsordnungen wie etwa Frankreich eine strikte Umfangsbegrenzung durch den Kassationsantrag herrscht (tantum devolutum, quantum appellatum – [nur] so weit übertragen wie angefochten). Üblich auch in Belgien und Bulgarien. Die Kassation bezeichnet auch eine Entscheidungstechnik, → kassatorische Entscheidung.

– Anschlussrevision – analog zu Anschlussberufung
– Superrevision: Revision der Revision
– Rekurs: Sammelbegriff für devolutive Rechtsbehelfe, gerichtet an eine andere Organisationsebene wie Ministerium, Regierung oder Gericht

– in Deutschland nicht mehr üblich
– in Österreich für Rechtsmittel gegen gerichtliche Beschlüsse, also entscheidungsformabhängig
– weiter aufsteigendes Rechtsmittel gegen Entscheidungen über Rekurse in Österreich (sofern zulässig): Revisionsrekurs
– in der Schweiz insbesondere in Steuersachen
– in Italien gleichbedeutend mit Appellation

Rekurs heißt in der Schweiz das Rechtsmittel, mit dem die Verfügung (oder der Einspracheentscheid) einer Verwaltungsbehörde bei der ersten Rechtsmittelinstanz angefochten wird. Erste Rechtsmittelinstanz kann eine Verwaltungsbehörde (Gemeinderat, kantonales Departement, in Ausnahmefällen die Regierung) oder ein Gericht (Versicherungsgericht, Verwaltungsrekurskommission) sein. Die zuständige Rechtsmittelinstanz ist in der Rechtsmittelbelehrung einer Verfügung angegeben. Mit dem Rekurs können alle Mängel einer Verfügung gerügt werden (Unzuständigkeit, fehlerhafte Tatsachenfeststellung, Rechtswidrigkeit, Unangemessenheit). Es sind Formvorschriften und Fristen zu beachten.

Rechtsbehelf und Rechtsmittel





Rechtsfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (z.B. Eigentümer oder Schuldner). Die Rechtsfähigkeit besitzen natürliche Personen und juristische Personen. Die Rechtsfähigkeit eines Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB) und endet mit dem Tod. Die Rechtsfähigkeit ist zu unterscheiden von der Fähigkeit, durch eigenes rechtserhebliches Handeln Rechte und Pflichten zu begründen (z.B. Verträge zu schließen, ein Testament zu errichten, Eigentumsrechte zu übertragen). Diese Fähigkeit wird auch Geschäftsfähigkeit genannt und ist altersabhängig. Volle Geschäftsfähigkeit beginnt mit Eintritt der Volljährigkeit, also mit 18 Jahren (§ 2 BGB). Sie kann auch durch geistige Krankkeiten vermindert oder ausgeschlossen sein, so dass dem Betroffenen ein Betreuer zur Besorgung seiner Rechtsgeschäfte zur Seite gestellt wird. Die Rechtsfähigkeit eines Menschen dagegen kann niemals ausgeschlossen oder beschränkt sein.

Natürliche und juristische Personen
Zu den natürliche Personen zählen grundsätzlich alle Menschen. Juristische Personen hingegen werden zwischen solchen des Privatrechts und solchen des öffentlichen Rechts unterschieden. Zu den ersteren zählen vor allem Vereine, GmbH, Aktiengesellschaften oder Stiftungen. Diese sind rechtsfähig mit der Eintragung in ein öffentliches Register. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind z.B. Handels- und Industriekammern oder der Staat, Länder und Gemeinden, welche wiederum kraft Gesetz oder mit Verleihung rechtsfähig werden.

Wann endet die Rechtsfähigkeit?
Während bei natürlichen Personen der Beginn der Rechtsfähigkeit klar geregelt ist, wird nicht ausdrücklich gesagt, wann diese endet und ein Mensch nicht mehr rechtsfähig ist. Aus § 1922 Abs. 1 BGB lässt sich aber ableiten, dass die Rechtsfähigkeit mit dem Tod endet. Eine juristische Person ist nicht mehr rechtsfähig, wenn Sie aus dem jeweiligen Register gelöscht wird, die staatliche Verleihung entzogen oder die Genehmigung aufgehoben wird.

Geschäftsfähigkeit und Rechtsfähigkeit
Die Rechtsfähigkeit wird häufig mit der Geschäftsfähigkeit verwechselt. Die Geschäftsfähigkeit ist in den Paragraphen 104 und fortfolgend des BGB geregelt. Kinder bis zum 7. Lebensjahr sind geschäftsunfähig. Ihre Willenserklärungen sind nichtig. Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr sind in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. Jugendliche können nur solche Willenserklärungen wirksam abgeben, die ihnen einen lediglich rechtlichen Vorteil bringen. Für alle Willenserklärungen, die den Jugendlichen rechtlich benachteiligen, weil sie ihn verpflichten, benötigt auch der Jugendliche die Einwilligung oder nachträgliche Genehmigung des gesetzlichen Vertreters. Gesetzliche Vertreter eines Kindes und eines Jugendlichen sind in der Regel die Eltern. Haben diese Eltern ihren jugendlichen Kindern Taschengeld überlassen, so kann im Rahmen dieses Taschengeldes ausnahmsweise auch eine Willenserklärung wirksam sein. Doch diese Willenserklärung darf nur innerhalb des überlassenen Taschengeldes abgegeben werden. Kauft der Jugendliche ein Lotterie-Los und gewinnt damit eine große Summe oder spart er sein Taschengeld an, so ist nicht mehr von überlassenen Mitteln auszugehen. Dann haben wieder die gesetzlichen Vertreter zu entscheiden. Diese rechtliche Frage ist in § 110 BGB geklärt. Dieser Paragraph wird auch als Taschengeld-Paragraph bezeichnet. Die Geschäftsfähigkeit eines volljährigen Menschen kann aufgrund einer geistigen Krankheit auch wieder beschränkt werden. Die gesetzlichen Vertreter eines Menschen, der wieder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird, sind in der Regel nicht mehr die Eltern. Häufig werden aber Verwandte als Betreuter eingesetzt, wenn kein fremder Betreuer für diese Personen gewünscht ist.

Rechtsfähigkeit