Das gerichtliche Mahnverfahren ermöglicht es dem Gläubiger, sich bei einer unbestrittenen Forderung auf eine relativ schnelle und kostengünstige Art einen Vollstreckungstitel (Vollstreckungsbescheid) zu verschaffen. Das Verfahren beginnt mit dem Antrag des Gläubigers auf Erlaß und der Zustellung eines Mahnbescheids durch das Gericht beim Schuldner. Der Gläubiger stellt bei dem Gericht des Wohnsitzes einen förmlichen Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids und entrichtet dabei einen Gebühren- und Auslagenvorschuß. Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner durch das Gericht zugestellt und der Gläubiger erhält darüber eine Benachrichtigung.
Erhebt der Schuldner gegen den zugestellten Mahnbescheid Widerspruch, dann wird der Gläubiger grundsätzlich vom Gericht aufgefordert, weitere Gerichtskosten zu bezahlenden Anspruch innerhalb von zwei Wochen Klage zu erheben. Anschließend bestimmt das Gericht einen Verhandlungstermin für das streitige Verfahren. Widerspricht der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid nicht oder zu spät, dann kann der Gläubiger nach einer Frist von zwei Wochen beim Gericht den Vollstreckungsbescheid beantragen. Beantragt der Gläubiger zugleich die Parteizustellung des Vollstreckungsbescheids durch den Gerichtsvollzieher, kann er zeitgleich mit der Zustellung die Forderung durch den Gerichtsvollzieher beitreiben lassen.
Legt der Schuldner gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch ein, wird die Streitsache an das Prozeßgericht zur Eröffnung des Streitverfahrens abgegeben. Hat der Schuldner in den vorgegebenen Fristen weder Widerspruch noch Einspruch erhoben, liegt dem Gläubiger ein rechtskräftiger Vollstreckungstitel vor, aus diesem heraus die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.

Gerichtsgebühren für Mahnbescheid
Mit Eingang des Antrages beim Mahngericht entstehen Gerichtskosten. Die Gebühren richten sich nach der Höhe des Streitwertes, das bedeutet nach der Höhe der offenen Geldforderung. Die Gerichtsgebühr ist also bereits mit Eingang des Antrages beim Mahngericht entstanden. Wird der Antrag vor Erlass des Mahnbescheides zurückgenommen, sind die Kosten trotzdem zu zahlen. In der Regel erfolgt der Versand der Kostenrechnung an den Gläubiger und die förmliche Zustellung des Mahnbescheides zeitgleich.

Wann wird ein Mahnbescheid beantragt?
– wenn der Käufer nicht zahlt
– wenn Gefahr droht, dass die Forderung verjährt (vgl. Abschnitt 3.8.3)
– wenn Gefahr droht, dass er bald überhaupt nicht mehr zahlen kann

Wie verhält sich der Schuldner bei Eingang eines Mahnbescheides?
– er zahlt nur an den Gläubiger
– er erhebt binnen zwei Wochen Widerspruch
– er unternimmt gar nichts

Bei Widerspruch wird der Antragsteller (Gläubiger) durch das Amtsgericht benachrichtigt. Er kann nun einen Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem für das Streitverfahren zuständigen Gericht (Amtsgericht oder Landgericht) stellen. Das ist das Gericht, bei dem der Antragsgegner (Schuldner) Seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Wird kein Antrag gestellt, so geschieht nichts. Unternimmt der Antragsgegner nichts, kann der Antragsteller nach Ablauf der Widerspruchsfrist binnen 6 Monaten beim Amtsgericht den Erlass des Vollstreckungsbescheides beantragen. Ist diese Frist ab Mahnbescheid wirkungslos. gelaufen, so Wird der Mahnbescheid wirkungslos.

Gerichtliches Mahnverfahren





Gerichtskosten sind die berechneten Gebühren, die im Rahmen der Tätigkeit der Gerichte in einem gerichtlichen Verfahren oder im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit entstehen. Sie werden auf der Grundlage des Gerichtskostengesetzes (GKG) und der Kostenordnung (KO)erhoben.

Kostenerstattung
Wird die Betreuung angeordnet, muss der Betroffene seinen Rechtsanwalt selbst bezahlen, ferner die gerichtlichen Gebühren und Auslagen (soweit nicht die Freibetragsregelung eingreift). Wird die Betreuung abgelehnt, muss der Betroffene gleichwohl seinen Anwalt zunächst selbst bezahlen. Nach § 307 FamFG kann aber das Gericht alle Auslagen des Betroffenen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen. Solche Auslagen sind zB die Anwaltskosten des Betroffenen, seine Fahrtkosten zum Gutachter und zur richterlichen Anhörung, sein Verdienstausfall während dieser Zeit. Nicht notwendig sind zB die Kosten eines zweiten Rechtsanwalts.

LG Saarbrücken, Beschluss vom 04.01.2011, 5 T 522/10:

– Die Entscheidung des Betreuungsgerichts, ob die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse aufzuerlegen sind (§ 307 FamFG), ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.

– Dazu ist eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der sowohl das eigene Verhalten des Betroffenen eine maßgebliche Bedeutung hat, als auch eventuelle Verfahrensmängel des entscheidenden Gerichtes zu berücksichtigen sind.

– Der Betroffene muss von dem Betreuungsgericht vor der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Überprüfung seiner Betreuungsbedürftigkeit grundsätzlich nicht persönlich angehört werden (§ 278 Abs. 1 FamFG).

– Anders verhält es sich nur dann, wenn das Betreuungsgericht anordnet, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zuständige Behörde zu einer Untersuchung vorgeführt wird oder wenn es zur Vorbereitung des Sachverständigengutachtens die Unterbringung des Betroffenen beschließt (vgl. §§ 278 Abs. 1, 283 Abs. 1 S. 2, 284 Abs. 1 S. 2 FamFG).

Gerichtskosten





Unter Gerichtsstand ist die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts zu verstehen. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Wohnsitz des Schuldners liegt. Bei juristischen Personen ist der Firmensitz entscheidend. Zu beachten sind stets die häufig zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarungen, in denen ein von den allgemeinen Regeln abweichender Gerichtsstand vereinbart werden kann.
Gerichtsstandsvereinbarungen sind nur dann wirksam, wenn beide Parteien Kaufleute oder juristische Personen sind. Der Mahnbescheid ist gemäß §689 Abs. 2 ZPO (Zivilprozessordnung) bei dem für den Wohn- bzw. Firmensitz des Antragstellers (Gläubigers) zuständigen Gericht zu beantragen.

Besondere Gerichtsstände
In einigen Rechtsbereichen sieht der Gesetzgeber besondere Gerichtsstände vor, die nicht auf dem Wohnort oder dem Unternehmenssitz basieren. Zu unterscheiden sich nicht ausschließliche und ausschließliche Gerichtsstände. Bei nicht ausschließlichen Gerichtsständen existiert ein Wahlrecht, mindestens zwei Gerichte kommen infrage. Das gilt zum Beispiel für den Arbeitsort bei Arbeitsrechtsprozessen oder bei Unterhaltsklagen, bei denen auch das Gericht am Wohnort des Klägers zuständig sein kann. Ausschließliche Gerichtsstände gibt es unter anderem bei Umweltdelikten. Dasjenige Gericht bearbeitet das Verfahren, in dessen örtlicher Zuständigkeit das Delikt stattgefunden hat.

Ausschließlicher Gerichtsstand
Diese besonderen Gerichtsstände sind teilweise als ausschließlicher Gerichtsstand, teilweise als nicht ausschließlicher Gerichtsstand bestimmt. Ein ausschließlicher Gerichtsstand ist zwingend (was insofern eine Abweichung von der sonst im Zivilprozess vorherrschenden Dispositionsmaxime darstellt), zwischen mehreren nicht ausschließlichen kann der Kläger wählen (§ 35 ZPO). Wenn kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgegeben ist, können die Parteien eines künftigen Rechtsstreits einen Gerichtsstand vereinbaren (§ 38 ZPO). Ausschließliche Gerichtsstände sind:

– Dinglicher gemäß § 24 ZPO (forum rei sitae),
– Mietsachen gemäß § 29a ZPO,
– Bei Bergung gemäß § 30a ZPO,
– Umweltsachen gemäß § 32a ZPO,
– Kapitalmarktsachen gemäß § 32b ZPO,
– Ehesachen gemäß § 122 FamFG,
– Mahnverfahren gemäß § 689 ZPO,
– Gerichtsstände in der Zwangsvollstreckung gemäß § 802 ZPO.
– Klagen gegen einen Verbraucher bei Haustürgeschäften § 29c I 2 ZPO

Internationaler Rechtsverkehr
Wenn keine völkerrechtlichen Verträge, supranationale Bestimmmungen (siehe z.B. die EuGVVO) oder Sonderbestimmungen der ZPO eingreifen, regelt sich der internationale Gerichtsstand nach den für Deutschland geltenden Regeln (siehe oben).

Innerhalb der EU gilt seit 1.3.2002 die EUGVVO = Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsordnung (EuGVVO). Die Luganer Übereinkunft gilt weiterhin für den Teil der EFTA-Staaten die nicht EU-Mitglied sind. D.h. Schweiz, Island und Norwegen.

Gerichtsstand





Der Gerichtsvollzieher ist neben dem Vollstreckungsgericht das wichtigste Vollstreckungsorgan. Gerichtsvollzieher sind Beamte des mittleren Dienstes der Justizverwaltung. Nach wie vor sind die Gerichtsvollzieher in Deutschland extrem überlastet, was zu entsprechend langen Erledigungszeiten bei den Vollstreckungsaufträgen führt. Sechs Monate vom Antrag bis zur eigentlichen Vollstreckungshandlung sind in manchen Zuständigkeitsbezirken deshalb keine Seltenheit. Obwohl unabhängige Untersuchungen bestätigen, dass die Gerichtsvollzieher sich aufgrund ihrer Tätigkeit – finanziell gesehen – mehrfach selbst tragen, werden immer noch nicht die dringend benötigten zusätzlichen Gerichtsvollzieher ausgebildet.
In der Justizverwaltung regiert statt dessen der Sparzwang. Die Aufgaben des Gerichtsvollziehers sind im Wesentlichen folgende: die Sachpfändung, die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, Zustellungen (z.B. von gerichtlichen Entscheidungen und vorläufigen Zahlungsverboten) Fällt eine Sachpfändung fruchtlos aus, kann ein Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gestellt werden. Um Zeit zu sparen, kann der Pfändungsauftrag seit Inkrafttreten der Zwangsvollstreckungsnovelle der Sachpfändungsauftrag mit einem Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kombiniert werden (Kombiauftrag), so dass der Gerichtsvollzieher den Schuldner unmittelbar nach der erfolglosen Sachpfändung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auffordern bzw. einen Termin mit ihm vereinbaren kann. Für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit einer Sachpfändung ist das Vorliegen eines Vollstreckungstitels notwendig.
Dieser muss dem Schuldner bereits zugestellt worden sein oder gleichzeitig mit dem Sachpfändungsauftrag zugestellt werden. Will der Gläubiger sich gegen bestimmte Verhaltensweisen des Gerichtsvollziehers wehren, muss das auf dem Wege der sogenannten Erinnerung geschehen. Die Erinnerung ist ein Rechtsbehelf und beim Vollstreckungsgericht einzulegen.

Gerichtsvollzieher beauftragen
Gläubiger können einen Gerichtsvollzieher beauftragen, wenn ein Schuldner nicht auf außergerichtliche Mahnungen reagiert. Der erste Schritt ist, dass sie einen Schuldtitel erwirken. Ein Vollstreckungsbescheid ergeht und wird dem Schuldner zugestellt. Wenn der Schuldner keine Reaktion zeigt, wird der Gerichtsvollzieher beauftragt. Dazu muss der Gläubiger die Zwangsvollstreckung mit einem speziellen Formular (Vollstreckungsantrag an den Gerichtsvollzieher) beantragen.

Befugnisse
Rechtsgrundlage der Tätigkeit als Gerichtsvollzieher sind vor allem § 154 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und die Zivilprozessordnung (ZPO), z. B. § 753 ZPO sowie die Gerichtsvollzieherordnung (GVO) und die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA). Die Kosten für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers bestimmen sich im Regelfall nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG) (§ 1 Absatz 1 und 2 GvKostG). Zur Durchsetzung seiner Befugnisse kann er unmittelbaren Zwang bis hin zur Zwangsräumung und Verhaftung gegen die Schuldner einsetzen; dabei kann er sich auch der Amtshilfe der Polizei bedienen.

Pfändungen abwenden
Wenn der Gerichtsvollzieher damit droht, das Haus zu pfänden, ist es fast schon zu spät, um noch dagegenwirken zu können. Sie hatten vorher genügend Möglichkeiten, sich mit Ihrer Situation auseinanderzusetzen. Dennoch ist es nicht ganz aussichtslos, die Pfändung noch abwenden zu können. Der Gerichtsvollzieher kommt ins Haus, um zu schauen, welche Wertgegenstände Sie haben und zu prüfen, inwiefern Sie zahlungsmöglich sind. Bevor Ihnen das ganze Haus weggepfändet und womöglich anschließend versteigert wird, sollten Sie versuchen, eine Einigung zu finden. Entweder wird die Bitte um eine verlängerte Zahlungsfrist gestellt oder Sie einigen sich auf eine Ratenzahlung. Letzteres wird eher stattgegeben, al der Versuch die Zahlungen weiter hinauszuschieben. Es ist zu bedenken, dass Sie erst wieder komplette Schuldenfreiheit erlangen, wenn die Hauptschuld samt Zinsen, sowie alle Kosten für Inkassodienste und Gerichtsvollzieher vollständig beglichen sind.

Gerichtsvollzieher