Als Factoring bezeichnet man eine Vertragsgestaltung, bei der ein Unternehmer die Forderungen gegen seine Kunden an einen Factor (häufig ein Inkassounternehmen oder eine Bank) überträgt (Abtretung) und dafür nach Abzug bestimmter Beträge den Gegenwert der Forderung sofort erhält. Das echte Factoring ist also ein Forderungskauf, bei dem der Factor das Risiko der Nichtbeitreibbarkeit dieser Forderung trägt.
Beim unechten Factoring verbleibt dagegen dieses Risiko beim Unternehmer, so dass dieser vom Factor wieder in Anspruch genommen wird, wenn der Schuldner die Forderung nicht begleicht. Das unechte Factoring ist daher ein reines Kreditgeschäft. Der Factor sichert die Liquidität des Klienten, indem er ihm die offenen Forderungen sofort nach Rechnungsstellung gutschreibt. Dieser Service ist nicht kostenlos. Zusätzlich zu den banküblichen Zinsen fallen Gebühren in Höhe von mindestens 1 % der Kreditsumme an. Factoring lohnt sich bei großen und risikogemischten Forderungsbeständen in der Größenordnung von in der Regel über 1 Millionen EURO und bei langen Zahlungszielen.
Die Allgemeiner Debitoren- und Inkassodienst GmbH führt kein Factoring oder den Forderungskauf derzeit aus.

Geschichte

Vorläufer des neuzeitlichen Factoring fanden sich bereits bei den Babyloniern und Fuggern. Als 1771 der schwedische Ökonom John Hartman Eberhardt den Begriff Delkredere definierte („Delkredere ist das vom Kommissionär zu übernehmende Risiko der Kreditwürdigkeit des Käufers oder dessen Fähigkeit, seine Schulden fristgerecht zurückzuzahlen“), wurde bereits seit langem das Factoring-Verfahren praktiziert. Bereits 1677 gab es in London 38 registrierte „Blackwell Hall“-Factors. In den USA begann die Textilindustrie 1890 mit ersten organisierten Factoring-Transaktionen. Die neuzeitliche, systematische Finanzierungsform des Factoring stammt daher aus den USA. Erste gesetzliche Regelungen, die die Benachrichtigungspflicht betrafen, erfolgten hier im September 1949. In den USA wird unter Factoring nur das echte Factoring verstanden, während das unechte Factoring dort als „accounts receivable financing“ bezeichnet wird. Das moderne Factoring gelangte im November 1960 aus den USA zurück nach England.

In Deutschland soll der erste Factor-Vertrag 1958 durch die Mittelrheinische Kreditbank Dr. Horbach & Co. KG (Mainz) abgeschlossen worden sein. Zu jener Zeit gab es erkennbar lediglich eine deutschsprachige Publikation zum Thema. Am 1. Januar 1971 wurde die Deutsche Factoring Bank von sieben Landesbanken gegründet. Der Deutsche Factoring-Verband e. V. wurde im Juli 1974 gegründet, ihm gehörten 2018 mehr als 40 Mitglieder an. Er sah sich und seine Mitglieder anfangs noch mit gravierenden Rechtshindernissen konfrontiert, die eine Verbreitung dieser Finanzierungsform erschwerten. 2015 wickelten rund 2.370 Factoringinstitute weltweit Umsätze in einer Gesamthöhe von 2.373 Milliarden Euro in 60 Ländern ab.

Delkrederefunktion: echtes vs. unechtes Factoring

Echtes Factoring
Übernimmt der Factor das Delkredererisiko (Bonitätsrisiko), d.h. das Risiko des Forderungsausfalls, spricht man auch von echtem Factoring.

Unechtes Factoring
Wird die Delkrederefunktion nicht übernommen daher haftet der Forderungsverkäufer dafür, dass die Kundenforderungen bezahlt werden –, liegt unechtes Factoring vor. Sowohl beim echten als auch beim unechten Factoring verbleibt das sog. Veritätsrisiko in der Regel. bei dem die Forderungen verkaufenden Unternehmen. Das Veritätsrisiko besteht darin, dass die Forderung rechtlich gar nicht besteht (z.B. weil versehentlich gar keine Lieferung an den Kunden des Unternehmens erfolgt ist oder die Ware beschädigt war).

Kosten:
Zinsen: Die Factoringgebühr wird vom Factor für die erbrachten Dienstleistungen erhoben, d.h. bes. für die Prüfung der Debitoren, für die Verwaltung des Debitorenbestandes, für die Übernahme des Inkasso- und Mahnwesens. Sie enthält i.d.R. auch die Übernahme des Delkredererisikos. b) Factoring-Zinsen: Der Zinssatz, den die Factoringgesellschaften anwenden.

Beispiel
Das Unternehmen A liefert am 1. März Waren im Wert von 2.000 € an einen Kunden. Die am 1. März ausgestellte Rechnung gibt dem Kunden Zeit, die Rechnung erst in 2 Wochen zu bezahlen. Um das Geld schneller zu erhalten, verkauft das Unternehmen die Forderung am 1. März an ein Factoringunternehmen, welches dem Unternehmen A die Waren in Höhe von 2.000 € bezahlt.

Factoring





Fälligkeit eines Anspruchs ist der Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung fordern kann bzw. bis wann der Schuldner seine Leistung erfüllen muss. Sie ist die entscheidende Voraussetzung für den Schuldnerverzug, § 286 BGB. Ist die Fälligkeit nicht vertraglich bestimmt, noch aus den Umständen zu entnehmen, gilt die Auslegungsregel des § 271: Der Gläubiger kann die Leistung sofort verlangen. Hiervon kann jedoch auch nach individueller Vereinbarung abgewichen werden (z.B. Fälligkeit nach Rechnungsstellung oder zahlbar bis).

Fälligkeitsdatum
Bei einigen Verträgen ist der Leistungszeitpunkt jedoch kalendermäßig bestimmt, also ein konkretes Datum für die Fälligkeit genannt. Hierzu gehören insbesondere Verträge über Dauerschuldverhältnisse wie aus Arbeitsverhältnissen, Darlehen, Miete oder Pachtvertrag. Fälligkeit tritt hierbei ein, wenn das Datum abgelaufen ist. Die Miete ist nach § 556b Abs. 1 BGB zu Beginn des Monats, spätestens bis zum dritten Werktag des Monats fällig. Die Vergütung ist aus einem Arbeitsverhältnis nach Erbringung der Arbeitsleistung zu errichten und nach dem Ablauf der vereinbarten Zeitabschnitte fällig (§ 641 BGB). Für Gehaltsempfänger ergibt sich somit die Fälligkeit am ersten Tag des Folgemonats, das wird auch üblicherweise bei Löhnen vereinbart. Ähnlich ist die Vergütung aus einem Dienstvertrag nach Erbringen des Dienstes beziehungsweise nach dem Ablauf der vereinbarten Zeitabschnitte fällig (§ 614 BGB). Versicherungsleistungen werden mit der Anzeige des Versicherungsfalls bei der Versicherung fällig. Nach § 16 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/B (2002) kann die Werklohnforderung des Auftragnehmers nur unter der Voraussetzung fällig werden, dass dem Auftraggeber eine prüfbare Schlussrechnung vorgelegt worden ist. Falls der vereinbarte Fälligkeitstag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, hat der Schuldner seine Leistung am nächsten Werktag zu erbringen (§ 193 BGB). Der Samstag wird bei Mietschulden – und damit auch bei ähnlichen Vertragstypen – vom Bundesgerichtshof (BGH) ausdrücklich nicht als Werktag angesehen, insbesondere weil er nicht als Bankarbeitstag gilt.

Die Bestimmung der Leistungszeit
Die Leistungszeit – und damit auch die Fälligkeit – wird entweder durch vertragliche Abreden oder durch Gesetz festgelegt. Fehlen solche Sonderregelungen, so gilt § 271 Absatz 1 BGB als Ausdruck des typischen Parteiwillens. Danach hat der Schuldner sofort zu leisten, das heißt sowohl Fälligkeit und Erfüllbarkeit treten sofort ein.

Beispiel
Die Lohnvergütung bei einem Arbeitsverhältnis wird erst nach der erbrachten Arbeitsleistung ausgezahlt. Das anschließende Fälligkeitsdatum wird in § 641 BGB festgelegt. Häufig wird der Lohn erst am ersten Tag des Folgemonats gezahlt. Dabei gilt, dass Samstage, Sonntage und Feiertage übersprungen werden, sodass sich die Fälligkeit auf den nächsten Werktag verschiebt.

Fälligkeit





Gericht, das für Fragen des Familienrechts zuständig ist. Das Familiengericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts, welche für Familiensachen zuständig ist: Scheidungs-, Scheidungsfolgesachen, Pflegschaft für Minderjährige, Adoption sowie Schutz vor Gewalt.

Einführung und Reform
Das erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts führte 1976 Familiengerichte als neue Instanz ein und bündelte dort die Zuständigkeiten für Familien-, insbesondere Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen. Damit wurde die bisherige Zersplitterung des Scheidungsverfahrens auf Landgericht (Scheidung), Amtsgericht (Unterhalt) und Vormundschaftsgericht (Sorgerecht für die Kinder) aufgehoben. Durch eine Reform des Familienrechts, die am 1. September 2009 durch die Einführung eines neuen Gesetzes in Kraft trat, wurden die Zuständigkeiten des Familiengerichts geändert. Seither werden alle Streitigkeiten über Trennung und Scheidung von einem Großen Familiengericht verhandelt. Dieses Gericht ist auch für Verfahren zur Pflegschaft für Minderjährige, Adoption oder Schutz vor Gewalt zuständig, die bislang vor dem Vormundschafts- oder Zivilgericht verhandelt wurden.

Beispiel
Ein Scheidungsantrag, bei welchem die Ehefrau mit dem einzigen gemeinschaftlichen minderjährigen Kind vom Mann getrennt lebt, ist nach § 122 Nr 1 FamFG bei dem ausschließlich örtlich zuständigen Gericht einzureichen, bei welchem die Ehefrau mit dem Kind den Aufenthaltsort hat.

Familiengericht