Sonderfälle der Pfändung
Gegenstände, die ihrer Art nach unpfändbar sind (siehe oben), können im Rahmen einer Austauschpfändung gepfändet werden (§§ 295 AO, 811 a und b ZPO). Diese Verfahrensweise kommt in Betracht, wenn ein Gegenstand mit hohem Wert durch einen geringwertigeren ausgetauscht werden kann, ohne dass der geschützte Verwendungszweck beeinträchtigt wird. Beispiele: Ein neuer, hochwertiger Großbildfernseher kann gegen ein gebrauchtes, kleineres TV-Gerät ausgetauscht werden. Ein neuwertiges Kraftfahrzeug kann gegen einen Gebrauchtwagen ausgetauscht werden. Der Gläubiger kann dem Schuldner auch einen Geldbetrag überlassen, mit dem der Schuldner sich selbst ein Ersatzstück beschaffen kann. Im Rahmen einer Vorwegpfändung (§§ 295 AO, 811 d ZPO) können auch eigentlich unpfändbare Sachen gepfändet werden, wenn die Unpfändbarkeit eines Gegenstandes nachweisbar künftig entfällt (z.B. die gemäß § 811 Nr. 5 ZPO unpfändbaren Betriebsmittel eines Handwerkers, wenn der Zeitpunkt der Geschäftsaufgabe bereits feststeht). Die gepfändeten Sachen bleiben erst einmal beim Schuldner; wenn die Sachen pfändbar geworden sind, wird die Vollstreckung fortgesetzt.