Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist ein Akt der Zwangsvollstreckung, der vom Vollstreckungsgericht erlassen wird. In ihm wird auf eine Forderung des Schuldners gegen einen Drittschuldner zugegriffen. Mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss können die Instrumente der Zwangsvollstreckung wie die Kontopfändung durchgeführt werden.

Möglichkeiten der Anfechtung
Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kann mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung gemäß § 766 ZPO (Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung) angegriffen werden. Dabei sind jedoch nur solche Einwände zulässig, die das Zwangsvollstreckungsverfahren selbst betreffen. Der Anspruch selbst kann nicht angefochten werden, weil ein Vollstreckungsverfahren regelmäßig ein abgeschlossenes Erkenntnisverfahren voraussetzt, in welchem der Schuldner Einwände hat geltend machen können.

Pfändungs-und-Überweisungsbeschluss-PfÜb





Pfändungsfreigrenzen bestimmen, in welcher Höhe eine Forderung eines Schuldners unpfändbar ist. Sie sollen dem Schuldner eine eigenes Existenzminimum sichern. Die genaue Höhe der Pfändungsfreigrenzen ergibt sich aus der Pfändungstabelle einer Anlage zur ZPO.

Warum gibt es eine Pfändungsfreigrenze?
Bis zu einem bestimmten Betrag – der Freigrenze, darf das regelmäßige Einkommen eines Angestellten nicht gepfändet werden. Damit soll gesichert werden, dass er trotz Tilgung seiner Schulden genug für seinen eigenen Lebensunterhalt behält und auch seine Familie versorgen kann. Die Höhe der Pfändungsfreigrenze orientiert sich daher am Existenzminimum, das regelmäßig für Deutschland ermittelt wird und die allgemeinen Lebenshaltungskosten berücksichtigt. Der nicht pfändbare Betrag des Lohnes wird gesetzlich vorgeschrieben, in der Zivilprozessordnung (ZPO) findet sich die entsprechende Tabelle im Paragraph 850c „Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen“. Der Gesetzgeber passt die Freigrenzen regelmäßig, meist alle zwei Jahre, an. Die aktuellen Zahlen wurden 2019 für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2021 veröffentlicht.

Pfändungsfreigrenze bei Privatinsolvenz
Nicht nur Unternehmen, auch Privatpersonen können in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Diese können sogar soweit führen, dass Insolvenz angemeldet werden muss, weil offene Forderungen nicht mehr beglichen werden können. Gründe hierfür können beispielsweise Arbeitslosigkeit, zu hohe Kreditschulden oder Rechnungs- bzw. Ratenkäufe sein, die das Haushaltsbudget zu sehr strapazieren. Wird die Privatinsolvenz eingeleitet, so erhält der Gläubiger – vereinfacht gesprochen – Zugriff auf Einkommen und Vermögen der Privatperson, um seine Ansprüche zu befriedigen. Aber: Ein Teil des Einkommens ist pfändungsfrei, damit der insolvente Verbraucher seinen Lebensunterhalt trotz der Überschuldung noch bestreiten kann. Schließlich müssen Mieten, Lebensmittel und ein Grundbedarf an Kleidung bezahlt werden.

Welches Einkommen ist unpfändbar?
Einige Bezüge sind nicht im Pfändungsfreibetrag zu berechnen. Urlaubsgeld ist bspw. nur teilweise pfändbar. Unabhängig von der Pfändungsfreigrenze, die bei Kindesunterhalt erhöht wird, gibt es noch unpfändbares Einkommen, welches niemals oder nur zum Teil gepfändet werden darf. Gemäß § 850a ZPO sind folgende Einkünfte nicht pfändbar:

– Entlohnung für Überstunden (zur Hälfte)
– Urlaubsgelder, Treugelder etc. (im Rahmen des Üblichen)
– Aufwandsentschädigungen, soziale Zulagen, Gefahrenzulagen usw.  (im Rahmen des Üblichen)
– Weihnachtsgelder (bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, max. 500 Euro)
– Geburts- und Ehebeihilfen
– Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und Ähnliches
– Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits-/Dienstverhältnissen
– Blindenzulagen

Pfändungsfreigrenze





Unter Prozesskostenhilfe versteht man das in verschiedenen Prozessordnungen vorgesehene Recht auf einstweilige oder dauernde, vollständige oder teilweise Befreiung einer finanziell leistungsschwachen Partei von den Prozesskosten, sofern der Prozess für die Partei hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Antrag:
Prozesskostenhilfe muss beim Prozessgericht beantragt werden. In dem Antrag, zu dem der Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme geben ist, ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen; eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) mit amtlichem Vordruck nach der Prozesskostenhilfevordruckverordnung. sowie entsprechende Belege sind beizufügen.

Einkommensgrenze
Prozesskostenhilfe kann nur derjenigen Person bewilligt werden, deren Einkommen eine bestimmte monatliche Grenze nicht übersteigt. Allerdings gibt es keine starre Grenze, die im Gesetz definiert ist, so dass jeder Fall individuell zu prüfen ist. Anzugeben hat man im Antrag das Einkommen, die Ausgaben sowie auch das Vermögen, welches man besitzt. Die jeweilige Einkommensgrenze ergibt sich aus speziellen Prozesskostenhilfetabellen. Einkommen meint dabei alle verfügbaren Einkünfte, die dem Lebensunterhalt zu dienen bestimmt sind (Gehalt einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld, selbstständige Tätigkeit, Renten und Pensionen, Unterhaltszahlungen, Sozialleistungen). Ausgaben sind in der Regel die Miete und die Nebenkosten, aber eben nicht sonstige Verbrauchskosten wie Gas/Strom, Wasser oder Telefon- und/oder Kabelanschluss. Wenn man ein finanziertes Eigenheim hat, hat man statt der Miete die Tilgungsrate anzugeben. Beiträge zu Versicherungen (Haftpflicht-, Hausrat-, Lebens- und Unfallversicherung) werden ebenfalls berücksichtigt, genau so auch Werbungskosten wie die Fahrkosten zum Arbeitsplatz sowie Ausgaben für Arbeitsmaterialien. Vermögen sind Kontoguthaben, Sparbücher, Bargeld und Geldanlagen sowie alle anderen Vermögenswerte, die nicht zur angemessenen Lebensführung erforderlich sind. Empfänger von Sozialleistungen, wie beispielsweise Hartz IV, Sozialhilfe, Grundsicherung etc. sind in aller Regel anspruchsberechtigt. Hierzu reicht es meist aus, die entsprechenden Bescheide dem Antrag beizulegen. Auch Studenten erhalten in aller Regel Prozesskostenhilfe, wenn sie kein Einkommen haben bzw. lediglich Bafög beziehen. Geringverdiener und Aushilfskräfte müssen dem Antrag sämtliche Unterlagen zum Einkommen, Ausgaben und Vermögen beilegen.

Gewährung von Prozesskostenhilfe
Im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist die Partei von der Zahlung von Gerichts- und Verfahrenskosten befreit. Je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der betreffenden Person wird die Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung oder ohne Ratenzahlung gewährt. Dabei handelt es sich bei der Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung um ein sogenanntes Justizdarlehen nach § 120 ZPO. Soweit Prozesskostenhilfe nur mit Ratenzahlungen bewilligt wurde, sind die festgesetzten Raten zu zahlen, bis die voraussichtlichen Kosten gedeckt sind bzw. die Ratenobergrenze erreicht ist. Wurde der Prozesskostenhilfeantrag bereits durch einen Rechtsanwalt gestellt oder hat der Antragsteller bereits einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt seiner Wahl angegeben, so ordnet das Gericht diesen gemäß § 121 ZPO bei. Wurde bis zum Bewilligungsbeschluss noch keine Beiordnung eines bestimmten Rechtsanwalts beantragt, so kann der Berechtigte auch nachträglich noch die Beiordnung eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts seiner Wahl beantragen. Gemäß § 121 Abs. 3 ZPO kann ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Bei richtigem Verständnis können davon nur Reisekosten betroffen sein, die für die Anreise des Rechtsanwalts zum Prozessgericht entstehen, nicht jedoch das Honorar. Die Beiordnung verschafft dem beigeordneten Rechtsanwalt einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse und löst eine Forderungssperre hinsichtlich der Anwaltsgebühren gegenüber dem Mandanten aus, § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Demnach ist es dem Rechtsanwalt ab dem Zeitpunkt der Beiordnung verwehrt, direkt mit dem Mandanten abzurechnen. Wichtige andere Punkte des Verhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant werden durch die Beiordnung hingegen nicht geregelt. Insbesondere ersetzt die Beiordnung keine Vollmacht; die Vollmacht ist stets vom Rechtssuchenden gesondert zu erteilen. Auch kann der Prozesskostenhilfeberechtigte nicht die Beiordnung eines bestimmten Rechtsanwalts gegen dessen Willen erzwingen (§ 121 Abs. 1 ZPO: „zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt“) oder vom beigeordneten Anwalt den Abschluss eines über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Anwaltsvertrages verlangen. Umgekehrt ist eine Vergütungsvereinbarung, die einem beigeordneten Rechtsanwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung zugesteht, gem. § 3a Abs. 3 RVG nichtig. Wird Prozesskostenhilfe bewilligt und verliert der Antragsteller den Prozess, werden die Gerichtskosten, die Kosten einer eventuellen Beweisaufnahme (z. B. Auslagen für Zeugen oder Sachverständige) sowie die Anwaltsgebühren des eigenen beigeordneten Rechtsanwaltes von der Staatskasse übernommen, nicht aber die Kosten des gegnerischen Anwalts, § 123 ZPO. Diese muss der Antragsteller im gleichen Umfang erstatten, wie dies auch bei nicht bedürftigen Personen der Fall ist. Die Prozesskostenhilfe deckt nur die Gerichtskosten und die Gebühren des eigenen Anwalts, welche ab einem Streitwert von mehr als € 4000 nach abgesenkten Sätzen (§ 49 RVG) berechnet werden. Gewinnt der Antragsteller den Prozess, muss – außer bei arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz – der Gegner sämtliche Anwalts- und Prozesskosten tragen.

Prozesskostenhilfe