Das Amtsgericht ist in Deutschland neben dem Landgericht (und selten dem Oberlandesgericht) die Eingangsinstanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Bei ihnen sind vor allem in Verfahren des Zivil- und des Strafrechts ansässig. Amtsgerichte sind grundsätzlich mit Einzelrichtern besetzt (§ 22 Abs. 1 GVG).

1. Sachliche Zuständigkeit in Zivilsachen: a) Vermögensrechtliche Ansprüche:

(1) Wenn der Streitwert 5.000 Euro nicht übersteigt;

(2) ohne Rücksicht auf den Streitwert (§§ 23, 23a GVG) u.a. für bestimmte Mietstreitigkeiten (z.B. Überlassung, Benutzung, Räumung, Ausübung des Vermieterpfandrechts), Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten etc., Streitigkeiten um Ansprüche, die mit der Überlassung eines Grundstücks zusammenhängen, das Aufgebotsverfahren sowie für alle Streitigkeiten in Familien- und Kindschaftssachen und über eine gesetzliche Unterhaltspflicht.

b) Mahn-, Aufgebots- und Entmündigungsverfahren.

 

  1. c) Das Amtsgericht ist u.a. Insolvenz-, Vollstreckungs-, und Registergericht, Vormundschafts- und Schifffahrtsgericht sowie Grundbuchamt.Beim Amtsgericht können sich die Parteien selbst vertreten (kein Anwaltszwang) mit Ausnahme in Ehesachen bei den Familiengerichten (§ 78 II und III ZPO).

    3. Gegen Urteile des Amtsgerichts in Zivilsachen ist Berufung an das Landgericht gegeben, gegen die Instanz abschließende Beschlüsse grundsätzlich einfache oder sofortige Beschwerde. In Familien- und Kindschaftssachen geht die Berufung an das Oberlandesgericht (OLG). Die Zuständigkeit des Amtsgerichts in Strafsachen ergibt sich aus den §§ 24–26 GVG und § 33 JGG.

    Zuständigkeit der Amtsgerichte

    Die Zuständigkeit der Amtsgerichte im Zivilprozess ergibt sich aus § 23 GVG. Danach umfasst ihre Zuständigkeiten alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht den Landgerichten zugewiesen sind. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Streitigkeiten auf Ansprüche beziehen, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 5.000 Euro nicht übersteigt. Ohne Rücksicht auf diesen Streitgegenstandswert sind die Amtsgerichte insbesondere in folgenden Fällen zuständig:

    – bei Streitigkeiten über Wohnraummietverhältnisse;

Mahnverfahren;

in Familiensachen (vgl. § 23a Absatz 1 Nr. 1 GVG);

– bei Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. § 23a Absatz 1 Nr. 2, Absatz 2 GVG).

Zum Amtsgericht gehören danach auch das Grundbuchamt (mit Ausnahme von Baden-Württemberg), sowie das Registergericht, welches unter anderem zuständig ist für das Handelsregister, das Genossenschaftsregister, das Vereinsregister und das Güterrechtsregister.
Darüber hinaus wird das Amtsgericht auch als Vollstreckungsgericht in Verfahren der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung sowie in Insolvenzverfahren tätig. Ferner dient es als Nachlassgericht und als Vormundschaftsgericht.

Strafprozess

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte im Strafprozess ergibt sich aus § 24 GVG. Danach ist das Amtsgericht dann in Strafsachen zuständig, wenn im Einzelfall keine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in die Sicherungsverwahrung zu erwarten ist. Davon unabhängig ist das Amtsgericht auch nicht zuständig, wenn eine der in § 74 Absatz 2, § 74a oder § 120 GVG genannten Straftaten abzuurteilen ist, da in diesen Fällen das Landgericht bzw. das Oberlandesgericht zuständig ist. Darüber hinaus kann die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles, Klage beim Landgericht erheben. Ist das Amtsgericht zuständig, so wird gem. § 25 GVG der Einzelrichter als sog. Strafrichter tätig, wenn eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe nicht über zwei Jahre zu erwarten ist oder eine Privatklage i.S.d. §§ 374 ff. StPO [Strafprozessrecht] erhoben wurde. In allen anderen Angelegenheiten, also wenn eine Freiheitsstrafe zwischen zwei und vier Jahren zu erwarten ist, wird gem. §§ 28, 29 GVG bei den Amtsgerichten ein Schöffengericht gebildet, welches aus einem Richter als Vorsitzenden und zwei Schöffen besteht. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann nach § 29 Absatz 2 GVG noch ein weiterer Richter hinzugezogen werden. Nach § 33 Absatz 1 JGG [Jugendgerichtsgesetz] entscheiden die Jugendgerichte über die Verfehlungen Jugendlicher. In diesen Fällen sind der Strafrichter als Jugendrichter und das Schöffengericht als Jugendschöffengericht tätig.

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